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Rückgaberecht

Dies ist eine Diskussion zu Rückgaberecht innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 26.10.2011, 08:12
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Rückgaberecht

Hi

Person Ahat sich letzten Freitag einen LED Monitor im Laden gekauft.

Jetzt habe Sie ihn gestern ausgepackt und angeschlossen und musste feststellen das dieser einen kleinen Weissen Punkt in der Mitte hat, also defekt.

Was für möglichkeiten hat der Händler jetzt wenn Person A Ihm das Gerät heute hinbringen würde? Bekommet ER dann gleich ein neues Gerät mit?

Muss das Gerät original verpackt sein?

Mit freundlichem Gruß

Geändert von Badleon86 (26.10.2011 um 09:20 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 26.10.2011, 10:37
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AW: Rückgaberecht

Der Händler muss nachbessern oder Person A ein neues Gerät geben oder er kriegst den Kaufpreis zurück.


Das Gerät muss beim Zurückgeben nicht original verpackt sein.



Eventuell stellt sich der Händlber aber quer. Bis zu 4 Pixelfehler bei einer Auflösung von 1920 × 1080 entsprechen der Norm.
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  #3 (permalink)  
Alt 26.10.2011, 12:02
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AW: Rückgaberecht

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Zitat:
A hat sich einen LED Monitor gekauft ... gestern ausgepackt und angeschlossen und musste feststellen das dieser einen kleinen Weissen Punkt in der Mitte hat
Bis zu 4 Pixelfehler bei einer Auflösung von 1920 × 1080 entsprechen der Norm.
Bei einem weißen Defekt-Pixel in der Monitormitte dürfte dem Display eine Eigenschaft fehlen, die

- die bei Sachen der gleichen Art üblich ist

und

- die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann,

sodaß das Display im Sinne von § 434 BGB als mangelhaft anzusehen wäre.

Zitat:
Bis zu 4 Pixelfehler bei einer Auflösung von 1920 × 1080 entsprechen der Norm.
Höchstens Ansprüche aus einer freiwilligen Garantie ( welche die gesetzlichen Gewährleistungsrechte jedoch nicht einschränken kann! ) könnten in der Garantie-Erklärung darauf beschränkt werden, daß der freiwillige Garantiegeber keine Leistungen bei "noch normgerechter Pixelfehlerhaftigkeit" erbringen möchte.

Zitat:
Eventuell stellt sich der Händler quer ...
Höchstens der Garantiegeber ( Hersteller? Importeur? ) könnte berechtigt sein, unter Hinweis auf eventuelle Passagen seiner Garantieerklärung eine Haftung zu verweigern.

Der gesetzlich gewährleistungspflichtige Händler könnte Mängelansprüche nicht unter Hinweis auf kryptische Normen abwimmeln.

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