Dies ist eine Diskussion zu Rückgabe oder Minderung innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Rückgabe oder Minderung ein medizinisches Gerät wird bei einer Online-Auktion (Gewährleistung und Rücknahme ausgeschlossen)nicht verkauft, jedoch ersteht ein Interessent das Objekt vom Anbieter zu einem geringeren Preis, außerhalb der Plattform. Im Kaufvertrag wird kein Gewährleistungverzicht aufgeführt. Fälschlich wurde vom Anbieter eine geringere Betriebsstundenzeit angegeben, was zuvor unbekannt war und aus den vorhandenen Unterlagen nicht hervorging. Der Käufer findet dies bei einer kostenpflichtigen Überprüfung heraus und verlangt nun eine Minderung. Als Maßstab nimmt dieser eine ähnliche Online-Auktion zu einem wesentlich geringeren Preis. Er droht mit einem RA und einer Anzeige wegen Betrugs, falls der Verkäufer der Minderung nicht zustimmt. Der Verkäufer bietet unmittelbat eine Rücknahme an, was jedoch verweigert wird. FRAGE: 1. Kann bei einem Sachmangel eine Minderung durchgesetzt werden? 2. Mit welchen Konsequenzen/welchem Verlauf muss der Verkäufer rechnen, wenn er nicht auf die Forderung eingeht? Ich bin gespannt auf Ihre Ideen, Klettermaxe |
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| AW: Rückgabe oder Minderung Hallo, grundsätzlich dürfte hier eine Minderung in Betracht kommen, eine Nachbesserung oder Nachlieferung (Stückschuld) scheiden wohl aus. u.a. BGB § 437, 440 und 441 Eine Konsequenz könnte sein, dass der Verkäufer von einem Zivilgericht (Betrug scheidet m.E. aus) u.U. zur Minderung "verurteilt" wird. |
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