Dies ist eine Diskussion zu Rückgabe KFZ wegen geringen Mängeln innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Verkäufe A verkauft seinen PKW in einem Internetauktionshaus an Käufer B. Käufer B schaut sich das Fahrzeug vor dem Bieten nicht an und kommt wenige Tage später vorbei um das Fahrzeug abzuholen. Käufer B schaut sich das Fahrzeug gut an und macht eine ausgiebige Probefahrt. Er findet noch ein paar geringe Mängel die nicht in der Auktion angeben waren, z.b. Getränkehalter hinten Defekt, Kofferraumbeleuchtung Defekt oder dass, das Radio einen schlechten Empfang hat. Käufer B nimmt das Fahrzeug trozdem mit zu dem Vereinbarten Preis. Zuhause angekommen stellt B fest das jenes Fahrzeug doch noch ein paar weitere Mängel aufweist, z.b. ein Schalter ist defekt, die hintere Scheibenwaschanlage nicht Funktionsfähig ist oder oder oder. B ruft A an und möchte das Fahrzeug zurückgeben und droht mit Anwalt und Klage. A hatte das Fahrzeug nach besten Gewissen beschrieben und eine Garantie/Gewährleistung und auch eine Rücknahme ausgeschlossen. Desweiteren die Klausel "Gekauft wie gesehn" und "alle Angaben ohne Gewähr" angegeben. Das Fahrzeug ist 13 Jahre alt und hat 270Tkm gelaufen. Sollte A das Fahrzeug zurücknehmen oder doch Freundlich auf den Privatverkauf ohne Gewährleistung hinweisen? Käufer B weigert sich des weiteren das Fahrzeug innerhalb der im Kaufvertrag festgehaltenen Frist Abzumelden. Was könnte man Verkäufer A noch raten? Vielen dank |
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| AW: Rückgabe KFZ wegen geringen Mängeln Die Frage, ob der Streitwert für eine Klage erreicht wird, soll nicht zu spöttisch sein... ![]() Ganz im Ernst, was erwartet B oder hat B zu erwarten? Grob geschätzt, dass das Auto eine Weile fährt. Und keine verdeckten Schäden an Motor, Getriebe oder Karosserie sind. Aber sonst? Ob der Vertrag und Gewährleistungsauschluss geglückt ist, hängt vom Wortlaut ab. Die Absicht beider Seiten sollte aber im Vertrage klar erkennbar sein trotzdem. Das nicht Abmelden deutet darauf hin, dass B das Fahrzeug benutzen und behalten will und ist obendrein ein Verstoss gegen Vertrag. Ungünstig für späteres Verfahren, dokumentieren und beweisbar halten. Wenn das Fahrzeug noch auf A angemeldet ist, sollte er sich dringend mit seiner Versicherung, der Rennleitung und ggf. der Zulassungsstelle in Verbindung setzen. Das ist nicht gut und kann unangenehme Folgen haben. Vorsichtige Einschätzung: Soll klagen, wenn er will. Dann erst selber RA aufsuchen. Kosten sollten letztendlich bei Gegenseite landen, was aber nie sicher vorherzusagen ist. Eine Rückabwicklung räumt alle Verfahrensrisiken aus. Würde mir nicht schmecken und ich würde es wohl nicht in Kauf nehmen.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Rückgabe KFZ wegen geringen Mängeln um den fall beurteilen zu können müssten wir mehr details wissen. wie genau hat die artikelbeschreibung ausgesehen? Zitat:
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| AW: Rückgabe KFZ wegen geringen Mängeln B wusste über wichtige Mängel bescheid, z.b. das die Ölwanne undicht ist oder Querlenker an der Vorderachse ausgeschlagen sind. Was B nicht wusste, das der Getränkehalter hinten defekt ist, der Schalter der Spiegelverstellung etwas locker ist, der Spiegel der Beifahrerseite alters Erscheinungen hat, der Radioempfang schlecht ist, die Scheibenreinigungsanlage an der Hecklappe und an den Scheinwerfern nicht Funktionstüchtig ist, letzeres wusste A leider auch nicht. All diese Mängel, auser der Radio empfang, hatte der Käufer B aber in der Besichtung und vor Bezahlung bemerkt. Er Kaufte das Fahrzeug trozdem. A hat sich zudem schon an die Versicherung gewendet und den Vorfall geschildert und den Versicherungsschutz gekündigt. Die Polizei kann A in dem Fall noch nicht weiter helfen da keine Straftat im Moment vorliegt. Erst wenn B mit dem Fahrzeug weiterhin ohne Vesicherungsschutz fährt. Die Artikel Beschreibung sah in etwa so aus: Es wurden Mängel und auch Postive seiten aufgeführt. Über dem Wort Mängel stand der Satz "nur mal eine kleine Auflistung" Dort wurde explizit auf die Undiche Ölwanne und die Querlenker hingewiesen. In der Artikelbeschreibung stand dann z.b. noch, Einparkhilfe hinten -> Sensor Defekt Sommerreifen auf Alufelgen -> sollten nach dieser Sesion erneuert werden Tachoanzeige mit Bordcomputer -> etwas Pixelig A kam B sogar wegen der nicht genannten kleinen Mängel mit 40€ entgegen. |
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| AW: Rückgabe KFZ wegen geringen Mängeln beschreibung scheint korrekt zu sein und die hauptmängel genannt. Zitat:
ich sehe kein recht auf rücktritt. |
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| AW: Rückgabe KFZ wegen geringen Mängeln Vielen dank für die Auskunft. B hat heute eine Brief per Einschreiben bekommen mit der aufforderung das Fahrzeug abzumelden. |
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| AW: Rückgabe KFZ wegen geringen Mängeln Der Käufer B wirft dem Verkäufer A nun arglistige Täuschung vor und droht mit einer Anzeige. Verkäufer A hätte ihm Angeblich folgende Mängel in der Auktion veschwiegen: Reifen abgefahren (wurde erwähnt), Radio (schlechter Empfang), Tacho (wurde erwähnt), Parksensor (wurde erwähnt), CD-Magazin fehlt, Scheibenwaschanlage Xenon defekt (wurde bei übergabe festgestellt), Chromleiste Scheinwerfer (war auf den Bildern ersichtlich), Spiegelglas (alters Erscheinung). Hat Käufer B ein Recht auf Rückgabe oder macht er sich hier eher Lächerlich? Desweiteren hätte ihn Verkäufer A gedroht mit der Aussage " Sie sind bei ebay einen Rechtskräftigen Kaufvertrag eingegangen", kann man so etwas als Drohung auslegen oder eher als kleinen Rechtlichen Hinweis? |
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| AW: Rückgabe KFZ wegen geringen Mängeln Zitat:
Zitat:
wäre ich die verkäuferin, ich würde abwarten und tee trinken. |
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| AW: Rückgabe KFZ wegen geringen Mängeln Was wäre wenn jetzt der Verkäufer A ein schreiben von einem RA bekommen würde wo er aufgefordert wird das Fahrzeug zurückzunehmen. Als Begründung würde man sagen, das beim in der Artikelbeschreibung drin stand das der letzte Öl-Service im Mai gemacht wurde aber Tatsächlich im März. Zudem würd behauptet das jenes Fahrzeug seit 123.000km keinen Service mehr hatte weil nichts im Scheckheft vermerkt ist seit dem. Wohl gemerkt wurde das Fahrzeug nicht als "Scheckheftgepflegt" verkauft. Zeitgleich wird weiterhin immer noch auf "Gewerblich genutzt" geritten. Der erst Besitzer soll wohl eine Frima gewesen sein, und der letze Besitzer hat es Augenscheinlich auch als "nicht Gewerblichgenutzt" gekauft. (Kaufvertrag) Der Käufer B wurde aber darauf hingewiesen das der Erstbesitzer eine Firma war, dies wird jetzt leider bestritten. Was würdet ihr dazu sagen? |
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| AW: Rückgabe KFZ wegen geringen Mängeln wenn du das so schreibst, kann man da nicht viel mit anfgangen. was genau hat der v wo behauptet und was davon hat jetzt nicht gestimmt und wird moniert? von gewerblich genutzt, stand bisher hier im thread nix. man kann auch einfach abwarten, ob wirklich eine klage ins haus flattert und dann das ding zurücknehmen, wenn man sich dem risiko (und das ist immer gegeben) eines prozesses nicht aussetzen will. ich meine, dass bis dahin für den v keine zusatzkosten angefallen sein dürften... |
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