Dies ist eine Diskussion zu Rückgabe im Bezug auf das Fernabsatzgesetz innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Rückgabe im Bezug auf das Fernabsatzgesetz ich bin neu hier im Forum, und bräuchte euren Rat bzw. eure Meinung zu einem "fiktiven" Fall. Angenommen Käufer K erwirbt online bzw. bestellt per Telefon Kopfhörer. Nach Erhalt der Ware, pakt Käufer K die Kopfhörer aus, stellt aber fest, dass er nicht damit zufrieden ist. Käufer K möchte von seinem Recht Gebrauch machen, und die Kopfhörer zurückschicken, allerdings weigert sich Verkäufer V, da die Ware schon ausgepackt ist. Käufer K argumentiert mit dem Fernabsatzgesetz, auf welches auch in den AGBs des Shops hingewiesen wird, doch Verkäufer K weigert sich weiter den Artikel zurück zu nehmen, da dieser es generell bei Kopfhörer nicht macht, was aber NICHT in den AGBs steht. In den AGBs sind nur Audio- und Videosoftware, bei welchem das Siegel entfernt wurde, oder zB. Sonderanfertigungen ausgeschlossen, allerdings jedoch nicht Kopfhörer. Wir nehmen mal an, Käufer K setzt dem Verkäufer V eine Frist, von drei Tagen, in der schriftlich mitgeteilt werden soll, wie der Rückversand zu erfolgen hat (ob unfrei, oder ob ein Retourenschein zugeschickt wird) und Verkäufer K antwortet weiterhin mit der selbrigen Begründung wie oben (dass eine Rücknahme nicht erfolgen kann, da Ware ausgepackt worden ist) und teilt im gleichen Zuge Käufer K mit, dass das Packet verweigert wird. Frage: Was kann in diesem Fall Käufer K tun, um sein Recht bzw. die Rückerstattung geltend zu machen? Müsste er sich schlussendlich einen Anwalt holen? Und wer würde in diesem Fall die Anwaltskosten bezahlen? VG |
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| AW: Rückgabe im Bezug auf das Fernabsatzgesetz Man kann beim Amtsgericht auch ohne Anwalt klagen. Wenn man weiß, wie man eine Klage führen muss. Ansonsten kann das ein Anwalt machen, auch wenn er sich bei dem Streitwert kaum drum reißen wird. Kosten trägt derjenige, der die Klage verliert. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Rückgabe im Bezug auf das Fernabsatzgesetz Was haben die Kopfhörer denn gekostet und steht zur Rücksendung was in den AGB, z.B. was mit einer Wertgrenze bei Retouren (vll. sogar 40€)? Ich würde jetzt sagen einfach das Zeug zurückschicken, den Beleg nat. aufheben und nochmals das Geld fordern. Wenn V das verweigert befindet er sich somit im Annahmeverzug. Erst dann würde ich kostenpflichtigen anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen (und mir das dann ggf. von V bezahlen lassen). |
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| fernabsatzgesetz, rückgaberecht, wiederrufsrecht |
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