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Rückgabe eines Fahrzeugs trotz Gewährleistungsausschluss möglich?

Dies ist eine Diskussion zu Rückgabe eines Fahrzeugs trotz Gewährleistungsausschluss möglich? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 03.05.2012, 14:14
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Question Rückgabe eines Fahrzeugs trotz Gewährleistungsausschluss möglich?

Hallo zusammen,

Also, wo fange ich an..

Angenommen der Sohn seines im Rollstuhl sitzenden Papas hat Ende Februar einen alten Jeep (BJ 1989, TÜV bis 01/2012) bei eBay Österreich für 3300 Euro inseriert. Ein potentieller Käufer hat sich gleich gemeldet, wollte das Fahrzeug aufgrund dienstlicher Abwesenheit aber erst ab 20. März abholen.
Der Sohn und der Käufer vereinbarten eine Anzahlung (1000 Euro), die auch nach ein paar Tagen überwiesen war, sowie eine Verringerung des Kaufpreises auf 3000 Euro ohne 2 bestimmte Fahrzeugteile, die bei der vollen Summe sonst dabei gewesen wären.

Nach Wiederkehr von seiner Dienstreise ist der Vater des Käufers verstorben, woraufhin sich die Abholung auf letzten Samstag (28. April) verschoben hat - in der Zwischenzeit musste man ihn ständig anrufen und fragen wann es soweit ist mit der Abholung. Der Käufer hat auch mit dem Papa des Verkäufers direkt telefoniert, wusste also, dass der Autoverkauf in dessen Auftrag abläuft.

Am Tag der Abholung hat er das Fahrzeug zum ersten mal "Live" gesehen, seine Probefahrt bestand darin, das Auto aus der Hofeinfahrt auf die Strasse zu fahren und auf seinen Anhänger zu verladen. Im Preis ist ihm der Verkäufer noch 100 Euro entgegengekommen, dafür dass kleine Kratzer und Rostpickel nicht 100% auf den Bildern ersichtlich waren und nicht explizit erwähnt waren (er hatte vorher auch nicht danach gefragt). Die Restsumme hat der Käufer Bar bezahlt und ist nach Hause gefahren.

Es wurde der ÖAMTC (Österreichischer ADAC) Standard Kaufvertrag (http://www.oeamtc.at/media.php?id=%2...MjAxMC5wZGY%3D) ausgefüllt (die Gewährleistung wurde auf der ersten Seite ausgeschlossen, nur die oberen beiden Punkte der Zusicherung angekreuzt und die zweite Seite wurde nicht ausgefüllt) und dann die erste Seite unterschrieben. Zusätzlich hat sich der Käufer per Unterschrift auf der Rückseite verpflichtet, das Fahrzeug bis 04.05. abzumelden, da es für die Überführung angemeldet blieb.

Jetzt ruft der Käufer heute den Verkäufer an, er wäre beim ÖAMTC zum Vorführen des Wagens gewesen und es sind einige Mängel vorhanden, von denen er nichts wusste (Der Verkäufer als nicht-Mechaniker übrigens auch nicht) und er will das Fahrzeug auch nicht abmelden sondern lieber zurückgeben.
Natürlich hat der Käufer gleich mit Anwalt, Rechtsschutz etc. gedroht, wenn sich Käufer und Verkäufer nicht so einigen und das Auto zurückgenommen wird.

Kann er das so einfach verlangen? Der Verkäufer ist der Meinung, dass bei Verkäufen von Privat zu Privat es quasi "gekauft wie gesehen" ist und wenn der Käufer nicht mit dem Fahrzeug in eine Werkstatt fährt, um Mängel feststellen zu lassen, ist
das sein Problem? Der TÜV ist bereits im Januar ausgelaufen, den Aufpreis (300 Euro) für einen frischen TÜV wollte der Käufer damals nicht zahlen. Die meisten Mängel waren dem Verkäufer nicht bekannt - für die Teile die ihm bewusst defekt waren (Auspuff, Benzinpumpe) wurden Ersatzteile mitgegeben.

Leider hat der Verkäufer keinen Rechtsschutz, macht sich also ein wenig Sorgen, dass er am Ende auf irgendwelchen Gerichts/Anwaltskosten sitzen bleibt, obwohl er vielleicht Recht hat.
Es handelt sich um ein österreichisches Fahrzeug, was von einem Deutschen im Auftrag von seinem österreichen Papa an einen anderen Österreicher verkauft wurde (falls das etwas mit der Rechtslage zu tun hat).

Vielen Dank!!!

Gruss

Markus

Geändert von Weisi (03.05.2012 um 14:33 Uhr). Grund: Tippfehler
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Alt 03.05.2012, 14:38
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AW: Rückgabe eines Fahrzeugs trotz Gewährleistungsausschluss möglich?

wo wäre das auto denn abgeholt worden? österreich oder deutschland?
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  #3 (permalink)  
Alt 03.05.2012, 14:49
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AW: Rückgabe eines Fahrzeugs trotz Gewährleistungsausschluss möglich?

In Deutschland beim Verkäufer, steht auch auf dem Kaufvertrag als Ort.
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  #4 (permalink)  
Alt 03.05.2012, 15:12
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AW: Rückgabe eines Fahrzeugs trotz Gewährleistungsausschluss möglich?

Ok. Vornweg. Ich kenne mich im Internationalen Privatrecht nicht aus. Sofern meine (nur kurze) Recherche richtig ist, kommt es bei der Anwendbarkeit auf den Erfüllungsort an. Der läge demnach in Deutschland und es würden die Regelungen des BGB gelten. Wie gesagt, Soweit bin ich mir nicht sicher.

Sofern deutsches Recht gilt: Ein Rücktrittsrecht hat der Käufer nicht. In Betracht kommt allerdings eine Anfechtung des Kaufvertrages. Da der Verkäufer hier selbst nichts von den Mängeln wusste, kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht in Betracht. Vielmehr ist der Eigenschaftsirrtum nach §119 II BGB einschlägig. Dadurch wäre der Kaufvertrag von vornherein nichtig.

Allerdings löst diese Anfechtung einen Schadensersatzanspruch für den Verkäufer aus, der sich nach §122 BGB bemisst. Danach bekäme der Verkäufer den Vertrauensschaden ersetzt. Also jene Kosten, die dem Verkäufer dadurch entstanden sind, dass er auf den Bestand des Vertrags vertraut hat.
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  #5 (permalink)  
Alt 03.05.2012, 16:10
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AW: Rückgabe eines Fahrzeugs trotz Gewährleistungsausschluss möglich?

um was für mängel soll es denn gehen? sind das tatasächlich gravierende sachen oder halt der übliche kram, der bei älteren autos eben mal kaputt sein kann?

ich denke, da wird es auch drauf ankommen. wer ein altes auto kauft muss doch damit rechnen, dass eben dies oder jenes auch dran sein könnte. somit würde ich das als einen vertraglich vereinbarten zustand ansehen (eben weil jede weiß, dass ein altes auto immer irgendwelche zipperlein hat). und ich annehme, dann kann man nicht anfechten.

wenns allerdings ein totalschaden wäre, mit sachen wo kein mensch erwarten würde - dann wär das sicher anders.
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  #6 (permalink)  
Alt 03.05.2012, 16:21
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AW: Rückgabe eines Fahrzeugs trotz Gewährleistungsausschluss möglich?

Es handelt sich um reine Verschleissteile die anscheinend nicht mehr gut sind (nach 165tkm und 23 Jahren nicht verwunderlich). Hier ein paar Beispiele, die der Käufer genannt hat:

Bremsen vorne leicht eingelaufen
Bremsleitungen hinten angerostet
Spurstangenkopf ausgeschlagen
Anrostung am Rahmen unten

Dass der Auspuff ein bischen undicht ist und die Benzinpumpe gelegentlich surrt wurde dem Käufer mitgeteilt, er hat auch die entsprechenden Ersatzteile bekommen. Der Verkäufer hat nichts verschwiegen und hat auch keine falschen Antworten auf eventuelle Fragen gegeben.
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  #7 (permalink)  
Alt 03.05.2012, 17:00
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AW: Rückgabe eines Fahrzeugs trotz Gewährleistungsausschluss möglich?

Zitat:
Zitat von Weisi
nach 165tkm und 23 Jahren nicht verwunderlich
so sehe ich das auch. damit ist das auto im vertragsgemäßem zustand.

Zitat:
Bremsen vorne leicht eingelaufen
Bremsleitungen hinten angerostet
Spurstangenkopf ausgeschlagen
Anrostung am Rahmen unten
standart bei einem solch alten auto. ich sehe nicht den mindesten grund für eine anfechtung.
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  #8 (permalink)  
Alt 03.05.2012, 17:11
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AW: Rückgabe eines Fahrzeugs trotz Gewährleistungsausschluss möglich?

jepp. bei solchen dingen wie den gelisteten sehe ich das auch so. Ich war von ernstlichen Mängeln ausgegangen. Sowas wie eine defekte Zylinderkopfdichtung oÄ.
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  #9 (permalink)  
Alt 03.05.2012, 18:04
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AW: Rückgabe eines Fahrzeugs trotz Gewährleistungsausschluss möglich?

Zitat:
Zitat von Weisi Beitrag anzeigen
Angenommen X ... hat ... einen ... Jeep ... bei eBay Österreich für 3300 Euro inseriert. Ein potentieller Käufer hat sich gleich gemeldet, (...) Der Käufer hat auch mit dem Papa des Verkäufers direkt telefoniert, wusste also, dass der Autoverkauf in dessen Auftrag abläuft.
War denn VOR dem Kaufentschluß des Käufers aus dem Inserat ( oder dem Telefonat ) zweifelsfrei ersichtlich, daß der Kaufvertragspartner des Käufers nicht der Inserent/Inhaber des Verkaufs-Accounts ( Sohn ) sein würde, sondern ein Dritter ( Vater )?

Was war zum Erfüllungsort vereinbart? ( Abholung? Standort des Fahrzeugs? Wohnsitz des Verkäufers? )

Zitat:
es sind einige Mängel vorhanden, von denen [ der Käufer ] nichts wusste (Der Verkäufer als nicht-Mechaniker übrigens auch nicht)
Es ist unklar, in welcher Weise es hier auf die Unkenntnis von Sohn oder Vater ankäme.

Zitat:
Der Verkäufer ist der Meinung, dass bei Verkäufen von Privat zu Privat es quasi "gekauft wie gesehen" ist
Hier fand der Vertragsschluß aber schon VOR dem Zeitpunkt statt, zu dem der Käufer das Fahrzeug zur Kenntnis nehmen konnte. Deshalb greift die Vorschrift des § 442 BGB nicht:

"Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

---> Wenn bei der Abholung eines ZUVOR schon gekauften ( und angezahlten ) Fahrzeugs ein Fehler auffällt ( bzw. wg. grober Käufer-Fahrlässigkeit unbemerkt bleibt ), dann kann der Verkäufer Gewährleistungsansprüche nicht mit dem Argument (grob fahrlässige Un-)Kenntnis des Mangels BEI VERTRAGSSCHLUSS verweigern, und den Käufer darauf verweisen, daß er als Verkäufer bis zum Nachweis eines arglistigen Mängelverschweigens = tatsächlicher Mängelkenntnis nicht in Haftung genommen werden könne.

11
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  #10 (permalink)  
Alt 03.05.2012, 18:52
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AW: Rückgabe eines Fahrzeugs trotz Gewährleistungsausschluss möglich?

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
War denn VOR dem Kaufentschluß des Käufers aus dem Inserat ( oder dem Telefonat ) zweifelsfrei ersichtlich, daß der Kaufvertragspartner des Käufers nicht der Inserent/Inhaber des Verkaufs-Accounts ( Sohn ) sein würde, sondern ein Dritter ( Vater )?
Inwiefern sollte das relevant sein? Wenn es ihm nicht bekannt war, liefe es über ein Geschäft für den den es angeht. Wenn das nicht funktionieren würde aber allenfalls darüber, dass der Käufer noch nach dem Telefonat mit dem Vater am Vertrag festhielt.

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Was war zum Erfüllungsort vereinbart? ( Abholung? Standort des Fahrzeugs? Wohnsitz des Verkäufers? )
Hat Weisi oben geschrieben. Standort des Autos war in Deutschland beim Verkäufer. Also eine Holschuld mit Erfüllungsort am Abholort.


Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Hier fand der Vertragsschluß aber schon VOR dem Zeitpunkt statt, zu dem der Käufer das Fahrzeug zur Kenntnis nehmen konnte. Deshalb greift die Vorschrift des § 442 BGB nicht:

"Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat."

---> Wenn bei der Abholung eines ZUVOR schon gekauften ( und angezahlten ) Fahrzeugs ein Fehler auffällt ( bzw. wg. grober Käufer-Fahrlässigkeit unbemerkt bleibt ), dann kann der Verkäufer Gewährleistungsansprüche nicht mit dem Argument (grob fahrlässige Un-)Kenntnis des Mangels BEI VERTRAGSSCHLUSS verweigern, und den Käufer darauf verweisen, daß er als Verkäufer bis zum Nachweis eines arglistigen Mängelverschweigens = tatsächlicher Mängelkenntnis nicht in Haftung genommen werden könne.

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Ich denke, du legst die Norm zu eng aus. Schutzzweck ist hier das berechtigte Interesse des Käufers daran, dass er die Möglichkeit hat, solche Mängel zu rügen, die zunächst nicht erkennbar waren.
Es ließe sich argumentieren, dass die grobe Fahrlässigkeit des K schon darin lag, dass er ein gebrauchtes Auto kauft ohne es überhaupt begutachtet zu haben.
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