Dies ist eine Diskussion zu Rückerstattung des Kaufpreises unter Vorbehalt - Wer ist danach vorleistungspflichtig innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Rückerstattung des Kaufpreises unter Vorbehalt - Wer ist danach vorleistungspflichtig Wer ist nun vorleistungspflichtig? Muss A dem B nun den Gegenstand schicken und auf sein Geld warten? Oder muss A dem B den Gegenstand lediglich Zug um Zug anbieten. Oder ist B weiterhin vorleistungspflichtig. Aus welcher Norm müsste B dem A seine entstandenen Kosten erstatten ? |
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| AW: Rückerstattung des Kaufpreises unter Vorbehalt - Wer ist danach vorleistungspflichtig Bezüglich Kaufpreis und Kaufsache gelten die zuvor getroffenen Vereinbarungen. Hinsichtlich der Mehrkosten durch Versand und Überprüfung wurde ein weiterer Vertrag begründet. Dabei dürfte es sich um einen Auftrag handeln, aus dem Ansprüche nach §§662, 670 BGB entstehen. nach §669 BGB hat der Auftragnehmer auf sein Fordern hin den Anspruch auf einen Vorschuss für die Aufwendungen. Daraus würde ich ableiten, dass, wenn der Auftragnehmer schon vor der Auftragerfüllung Aufwendungsersatz verlangen kann, er erst recht verlangen kann, die gemachten Aufwendungen zu ersetzen, bevor er das Ergebnis des Vertrags aushändigt. Wobei hier natürlich zu sagen ist, dass die Lieferung der Kaufsache auf dem kaufvertrag basiert und nicht auf dem Auftrag. Insoweit kann die Bezahlung des Auftrags schon von vornherein gar nicht von der Lieferung der Kaufsache abhängig gemacht werden und müsste auch dann bezahlt werden, wenn die Kaufsache gar nicht geliefert werden würde. |
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| AW: Rückerstattung des Kaufpreises unter Vorbehalt - Wer ist danach vorleistungspflichtig @Kyuubi86 vielen Dank für Ihren Beitrag In der Tat ist das eine gute Idee über den Auftrag zu gehen. Daran hatte ich nicht gedacht. Wie wäre es zu werten, wenn der B lediglich die Aussage des A "Er [der A] würde ihm die Kosten für die Überprüfung in Rechnung stellen, falls sich herausstellt der Gegenstand sei original" lediglich zur Kenntnis genommen hätte. Ich dachte ursprünglich A könne seinen Anspruch eventuell aus §280 I BGB "Pur" herleiten. Den Anspruch auf den Kaufpreis zzgl. Versand (für den Hinweg zum Käufer) ergibt sich weiterhin aus § 433 I BGB. Sie sind der Meinung, dass der Käufer weiterhin vorleistungspflichtig ist und zunächst seine Pflicht aus dem bestehenden Kaufvertrag zu erfüllen hat. Daran ändert sich auch nichts, dass B bereits einmal gezahlt hat jedoch den Kaufpreis zzgl. Versand zunächst unter Vorbehalt zurück erhalten hatte. |
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| AW: Rückerstattung des Kaufpreises unter Vorbehalt - Wer ist danach vorleistungspflichtig Wenn der B also die Aussage zur Kenntnis nimmt, dem aber nicht ausdrücklich zustimmt? Dann würde ich den Fall ganz genauso behandeln, allerdings mit dem einen Unterschied, dass der Auftrag nicht ausdrücklich entstanden ist, sondern konkludent durch das Zurückschicken der Ware (außer der B hätte hier in irgendeiner Weise deutlich gemacht, dass er eine Überprüfung nicht will). Was den Kaufvertrag betrifft, möchte ich mich korrigieren. Auch wenn es im Ergebnis nichts ändert. Der KV ist mit Bezahlung und Übereignung erfüllt und abgeschlossen. Es folgt daraufhin der Auftrag. Sowohl A als auch B werden sich aber einig sein, dass sie Hier nicht rückübereignen wollen bzw nur unter Vorbehalt rückübereignen. Nach prüfung liegt das Eigentum am Gegenstand daher noch bei B und dürfte nach 667 BGB herausverlangt werden können. Der rückgewährte Kaufpreis ist unabhängig vom Auftrag herauszugeben, da die bedingung für die Rückübereignung nicht eingetreten ist. Das schwere an dem Fall ist wirklich das nebeneinanderstehen verschiedener vertraglicher und dinglicher abreden. eine zweite meinung wäre mir hier aus eigenem interesse auch sehr willkommen. bezüglich des auftragsabschnitts bin ich mir recht sicher. bezüglich des kaufpreises allerdings nicht so sehr. |
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