Dies ist eine Diskussion zu Recht auf Nachbesserung innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Recht auf Nachbesserung mal angenommen Austragsgeber beauftrag Auftragnehmer einen Stromanschluss in einem Schrebergarten zu installieren. Nach 3 Monaten liegt ein Defekt an besagter Installation vor. Plötzlich behauptet der Auftragsnehmer der Auftraggeber hätte den Fehler verursacht. Seine behauptung ist Bodenlos und der Auftragsnehmer hat keine Beweise das Auftragg. schuld ist. Desweiteren wäre der Auftragsgeber auch gar nicht in der Lage den Fehler hervor zu rufen. Jetzt droht Auftragsnehmer mit dem Anwalt. Der Auftragsnehmer ist doch aber in der Nachbesserungspflicht, oder ? MfG |
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| AW: Recht auf Nachbesserung Es dürfte sich um einen Werkvertrag handeln. Wenn ein Mangel vorliegt gibt der Auftraggeber die Möglichkeit zur Nachbesserung, nach Ablauf der dafür gesetzten Frist wird Eigenvornahme gemacht und die Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung gestellt. Warum er Auftragnehmer mit dem Anwalt droht erschließt sich mir zwar erstmal nicht, schließlich will er ja nichts - oder wurde der Werklohn noch nicht gezahlt? Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Recht auf Nachbesserung Der Auftragnehmer droht wahrscheinlich mit dem Anwalt, weil Er sich nicht bereit erklärt den Schaden zu beheben. Wenn er es nicht macht wird mit Sicherheit der Vorstand einen anderen Auftagnehmer beauftragen und Oben genannten Auftragnehmer die Kosten auferlegen, geht das ? Und er droht wahrscheinlich mit dem Anwalt, weil er behauptet, der AG hätte den Schaden verursacht. Kann er das so einfach ? Geändert von Rene47 (02.09.2011 um 17:10 Uhr). |
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| AW: Recht auf Nachbesserung Zur Nachbesserung hatte ich oben ausgeführt: Bei Weigerung geht das. Zur Drohung mit dem Anwalt: Androhen kann man viel. Auch ganz einfach. Die Frage ist, was die Beauftragung eines Anwalts bringen soll. Der die Gewährleistung Fordernde wird zur Anspruchsdurchsetzung im Regelfall selber einen Anwalt beauftragen, der den Sachverhalt vor Gericht bringt. Und bevor ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, dürfte sich die Beauftragung eines Anwalts zur Forderungsabwehr nicht wirklich rechnen: Für die außergerichtlichen Gebühren gibt es nämlich im beschriebenen Fall in der Regel keine Anspruchsgrundlage. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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