Dies ist eine Diskussion zu Recht auf Auflösung eines Vertraglichen Verhältnisses innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Recht auf Auflösung eines Vertraglichen Verhältnisses Ich habe eine allgemeine Frage bezüglich des Rechtes auf Auflösung eines Vertraglichen Verhältnisses nach Nichterfüllung der Leistung einerseits. Annahme: Geld wurde für eine Leistung bezahlt, ein Teil dieser Leistung wurde vollbracht, der Termin für die ausstehende Leistung wurde überschritten. Nach zweifacher telefonischer Absprache und zwei Terminverschiebungen wurde die Leistung immernoch nicht erbracht. Der reguläre Weg wäre demnach eine schriftliche Mahnung, dann die Vorderung auf Auflösung des vertraglichen Verhältnisses und die Vorderung auf Erstattung des Portos und Rückerstattung des bezahlten Betrages (Abzüglich des bereits geleisteten) Die Frage die ich an dieser Stelle habe ist, ob eine schriftlich Mahnung (per Einschreiben) in diesem Fall für den Kunden notwendig ist, oder diese zwei telefonisch vereinbarten Terminverschiebungen ausreichend wären um eine sofortige Vertragliche Auflösung zu fordern, wenn der Kunde keinerlei Interesse mehr an der noch zu erbringenden Leistung hat. Ich bedanke mich vielmals für das Lesen und die Antworten ![]() Viele Grüße Ad_C. |
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| AW: Recht auf Auflösung eines Vertraglichen Verhältnisses Servus, Zitat:
Da der Gläubiger die "Auflösung" des Vertrages anstreben, richtet sich sein Anspruch nach den Voraussetzungen der §§ 346, 323, 437 Nr. 2 BGB. Gem. § 323 I BGB muss die zuerbringende Leistung trotz Fälligkeit und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist ausgeblieben sein. Da beide Parteien einen festen Termin für die Leistung vereinbarten, war diese auch fällig, vgl. § 271 II BGB. Nun muss der Gläubiger dem Schuldner allerdings noch eine angemessene Frist zur letztmöglichen Leistungsvornhame einräumen. Zu Beachten ist indes, dass die Länge dieser Frist nicht derart zu bemessen ist, dass dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt werden muss, eine noch nicht angesetzte Leistunghandlung zu vollenden (er hätte ja bereits schon zu Leisten gehabt). Nach Ablauf dieser (telefonisch) gesetzten Frist, sollte der Gläubiger seinen Rückabwicklungsanspruch aus § 346 I BGB geltend machen. Zu Beachen ist allerdings, sollte der Gläubiger vom ganzen Vertrag abstandnehmen, so hat er auch die bereits erhaltene Leistung zurückzugewähren. Ist ihm dies aufgrund der Natur der Leistung nicht möglich, so muss er grds. Wertersatz leisten, Vgl. § 346 II BGB. LG |
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