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RA und Gewährleistung

Dies ist eine Diskussion zu RA und Gewährleistung innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 11:54
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Question RA und Gewährleistung

Angenommen A ist RA und möchte eine Telefonanlage für seine Kanzlei kaufen. A bestellt bei Firma B eine entsprechende Anlage und lässt diese installieren. Wie sieht es nun mit möglichen Gewährleistungsansprüchen seitens A aus? Laut AGB's von B beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, da zwischen Geschäftskunden die Frist kürzer geregelt werden kann. A beruft sich aber auf die gesetzlichen 2 Jahre da er als RA Privatperson sei. B verkauft aber nicht an Verbraucher. Kann A sich auf die gesetzlichen 2 Jahre berufen?
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  #2 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 12:00
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AW: RA und Gewährleistung

ich würde sagen, das hängt davon ab, ob der A beim Kauf der Anlage als Scheinkaufmann aufgetreten ist. Ist er das, muss er die Frist gegen sich gelten lassen. Ist er das nicht, muss er es nicht.
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  #3 (permalink)  
Alt 03.12.2011, 12:40
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AW: RA und Gewährleistung

Zitat:
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Angenommen A ist RA und möchte eine Telefonanlage für seine Kanzlei kaufen. A bestellt bei Firma B eine entsprechende Anlage und lässt diese installieren. Wie sieht es nun mit möglichen Gewährleistungsansprüchen seitens A aus? Laut AGB's von B beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, da zwischen Geschäftskunden die Frist kürzer geregelt werden kann. A beruft sich aber auf die gesetzlichen 2 Jahre da er als RA Privatperson sei. B verkauft aber nicht an Verbraucher. Kann A sich auf die gesetzlichen 2 Jahre berufen?
Maßgeblich ist hier allein die Frage, wofür die Anlage schwerpunktmäßig genutzt wird. Wenn sie wie hier in die Kanzlei geliefert bzw. eingebaut wird und dazu dient den Geschäftsbetriebt des A abzuwickeln, überwiegt eindeutig die gewerbliche Verwendung und er kann sich nicht auf seine Verbrauchereigenschaft berufen.
Im Übrigen sollte er überlegen ob er als Anwalt taugt
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  #4 (permalink)  
Alt 05.12.2011, 09:50
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AW: RA und Gewährleistung

Zitat:
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Angenommen A ist RA und möchte eine Telefonanlage für seine Kanzlei kaufen.
Dann hat A beim Kauf als Unternehmer ( im Sinne von § 14 BGB ), oder jedenfalls nicht als Verbraucher gehandelt.

Zitat:
Maßgeblich ist hier allein die Frage, wofür die Anlage schwerpunktmäßig genutzt wird.
Der BGH hat unentschieden gelassen, ob es auf den Zweck des Kaufvertrags ankommen soll, oder auf die für den Verkäufer erkennbaren Umstände:

Zitat:
Zitat von BGH
Der Wortlaut des § 13 BGB lässt allerdings nicht erkennen, ob für die Abgrenzung von Verbraucher- und Unternehmerhandeln allein objektiv auf den von der handelnden Person verfolgten Zweck abzustellen ist, wie die Revision unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 162, 253 ff.; BGH, Urteil vom 15. November 2007 - III ZR 295/06, NJW 2008, 435) meint, oder ob es für die Zurechnung des Handelns auf die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände ankommt.

Der erkennende Senat hat die Frage bislang offen gelassen (Senatsurteil vom 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04). Sie bedarf auch hier keiner Entscheidung.
Zitat:
B verkauft aber nicht an Verbraucher.
Für die Beurteilung, ob Bs Vertragspartner beim Kauf tatsächlich als Verbraucher im Sinne von § 13 BGB gehandelt hat, ist Bs Mitteilung, er "verkaufe nicht an Verbraucher", eher unbeachtlich.

Wie ist der Käufer aufgetreten? Aufgrund welcher Umstände durfte/mußte der Verkäufer davon ausgehen, daß er als Unternehmer/Nicht-Verbraucher kaufen würde?

Ist denn ausgeschlossen, daß die gekaufte Sache auch zu nichtgewerblichen/-beruflichen Zwecken benutzt werden könnte? Etwaige Zweifel, ob die gekaufte Telefonanlage nicht womöglich zu reinen Privatzwecken verwendet werden soll, gingen zu Lasten des Verkäufers.

Der Käufer müßte sich - auch wenn er mit dem Kauf tatsächlich/objektiv reinste Privatinteressen verfolgt haben sollte - eine Unternehmer-Eigenschaft nur dann zurechnen lassen, wenn er beim Kauf zweifelsfrei als Unternehmer aufgetreten sein sollte:

Zitat:
Zitat von BGH
Aus der vom Gesetzgeber gewählten negativen Formulierung des zweiten Halbsatzes der Vorschrift des § 13 BGB wird deutlich, dass rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person grundsätzlich als Verbraucherhandeln anzusehen ist und etwa verbleibende Zweifel, welcher Sphäre das konkrete Handeln zuzuordnen ist, zugunsten der Verbrauchereigenschaft zu entscheiden sind.

Eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten Zweck kommt daher nur dann in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig und zweifelsfrei darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Zwar trägt der Verbraucher die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nach dem von ihm objektiv verfolgten Zweck ein seinem privaten Rechtskreis zuzuordnendes Rechtsgeschäft vorliegt (Senatsurteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06, NJW 2007, 2619, Tz. 13). Unsicherheiten und Zweifel aufgrund der äußeren, für den Vertragspartner erkennbaren Umstände des Geschäfts gehen indes nach der negativen Formulierung des Gesetzes nicht zu Lasten des Verbrauchers. Es kann daher - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht darauf ankommen, ob der Erklärende sich dem anderen Teil eindeutig als Verbraucher zu erkennen gibt. Vielmehr ist bei einem Vertragsschluss mit einer natürlichen Person grundsätzlich von Verbraucherhandeln auszugehen. Anders ist dies nur dann, wenn Umstände vorliegen, nach denen das Handeln aus der Sicht des anderen Teils eindeutig und zweifelsfrei einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist.
"RA A bestellt bei Firma B eine Telefonanlage und lässt diese in seiner Kanzlei installieren."

----> Kein Verbrauchsgüterkauf ( § 474 BGB ) ---> die Verjährunsgverkürzungs-Klausel ist nicht nach § 475 BGB unzulässig.

Zitat:
Zitat von BGH
Die Angabe der Anschrift der Rechtsanwaltskanzlei als Lieferanschrift für die 3 bestellten Lampen im Wert von 766 Euro mag schon darin eine nahe liegende Erklärung finden, dass die Rechtsanwältin an Arbeitstagen zu den üblichen Postzustellzeiten unter ihrer Privatanschrift nicht erreichbar war. Auch die Angabe der Anschrift "Kanzlei Dr. B." in Verbindung mit dem hiervon abweichenden Namen der Rechtsanwältin als Rechnungsadresse lässt keinen eindeutigen und zweifelsfreien Schluss auf eine Bestellung der Lampen zu selbständigen freiberuflichen Zwecken zu. Denn hieraus konnte der Lampenverkäufer allenfalls erkennen, dass die Käuferin in der Rechtsanwaltskanzlei beschäftigt war. Damit blieb aus der verständigen Sicht des Verkäufers jedenfalls offen, ob es sich bei der Käuferin um eine dort tätige Rechtsanwältin oder um eine angestellte Kanzleimitarbeiterin, etwa die Bürovorsteherin oder eine Rechtsanwaltsgehilfin, handelte.
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  #5 (permalink)  
Alt 05.12.2011, 15:20
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AW: RA und Gewährleistung

Zitat:
Zitat von fates Beitrag anzeigen
Angenommen A ist RA und möchte eine Telefonanlage für seine Kanzlei kaufen. A bestellt bei Firma B eine entsprechende Anlage und lässt diese installieren. Wie sieht es nun mit möglichen Gewährleistungsansprüchen seitens A aus?
Der RA ist in diesem Fall Unternehmer und nicht Verbraucher - bei Verkäufen an einen Unternehmer kann die Gewährleistungfrist verkürzt oder die Gewährleistung auch ganz ausgeschlossen werden.
Zitat:
A beruft sich aber auf die gesetzlichen 2 Jahre da er als RA Privatperson sei.
Ist er aber nicht.
Zitat:
B verkauft aber nicht an Verbraucher. Kann A sich auf die gesetzlichen 2 Jahre berufen?
Nein, weil er als RA kein Verbraucher, sondern Unternehmer ist.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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