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Produktmerkmal nachträglich entfernt

Dies ist eine Diskussion zu Produktmerkmal nachträglich entfernt innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 05.01.2012, 13:34
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Produktmerkmal nachträglich entfernt

Ein Kunde kauft ein Produkt von einer Firma. Nach dem Kauf stellt sich herraus, dass ein wichtiges Produktmerkmal nicht funktioniert. Daraufhin entfernt die Firma dieses Merkmal aus der Produktbeschreibung.
Der Kauf wurde allerdings getätigt, als das Merkmal auf der Produktseite schon vorhanden war.

Wie ist die Rechtssituation? Hat der Kunde Recht auf Nachbesserung oder kompletter Erstattung? Gibt es eine Frist, in der der Kunde dies bei der Firma geltend machen muss?
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  #2 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 15:26
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AW: Produktmerkmal nachträglich entfernt

Zitat:
Zitat von Dr. Who Beitrag anzeigen
Hat der Kunde Recht auf Nachbesserung oder kompletter Erstattung?
Angenommen, der Kunde kann die Abweichung zwischen der zum Kaufzeitpunkt beworbenen Beschaffenheit und der gelieferten nachweisen.

Dann hätte der Käufer die Wahl, ob er vom Verkäufer(!) als Nacherfüllung Reparatur, oder Ersatzlieferung verlangen möchte.

Zitat:
die Firma [ hat ] dieses Merkmal aus der Produktbeschreibung [ der aktuell angebotenen Waren ] entfernt.
Bedeutet dies, daß eine Nacherfüllung durch Lieferung wie beworben wegen Produktionsstopps unmöglich wäre?

Bei fehlgeschlagener/nicht erfolgter Naxcherfüllung kann der Käufer entweder Schadensersatz STATT der Leistung verlangen ( = den "marktüblichen" Kaufpreis für die Sache in der ursprünglich beworbenen Ausstattung ), oder vom Kauf zurücktreten u. den kompletten Kaufpreis zurückverlangen, oder die Sache behalten und Kaufpreis-Minderung einfordern.

Zitat:
Gibt es eine Frist, in der der Kunde dies bei der Firma geltend machen muss?
Nach 24 Monaten kann der Verkäufer(!) Nacherfüllungsleistungen unter Hinweis auf die inzwischen einigetretene Verjährung der Käuferrechte verweigern, wenn er möchte.

Wenn der Verkäufer(!) beim Verkauf WUSSTE, daß sein von ihm angebotenes Gerät OHNE die beworbene Funktion von ihm ausgeliefert werden würde, dies dem Besteller aber arglistig täuschend verschwiegen hat, dann wäre der Käufer in den nächsten zehn Jahren berechtigt, während des auf seiner Entdeckung der Verkäufertäuschung folgenden Jahres den Kaufvertrag wegen "arglistiger Täuschung" anfechten zu können.

Wenn der Hersteller(!) eine 1-jährige / 3-jährige / 5-jährige Garantie gegeben hatte, dann kann der Garantiegeber nach Fristablauf jede Garantieleistung verweigern.

z.B.

1.1.2012 Kauf

1.3.2012 Beanstandung des Mangels
5.3.2012 Verkäufer lehnt Nacherfüllung ab
1.1.2015 Rücktritt/Kaufpreisrückforderung
- Verkäufer kann Gewährleistung als "verjährt" verweigern

1.1.2016 Entdeckung der verschwiegenen Mängel-Kenntnis des Verkäufers zum Kaufzeitpunkt

29.12.2016 - Anfechtung des Kaufs, Rückforderung des Kaufpreises

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