Dies ist eine Diskussion zu Privatverkauf bindend? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Privatverkauf bindend? mal angenommen Verkäufer bietet ein Musikinstrument in einer Anzeige an! Käufer A schlägt einen Preis vor und Verkäufer lässt sich darauf ein! Noch bevor das Geld überwiesen ist, bzw. die Sache übergeben wurde, tritt Käufer B auf und macht ein besseres Angebot für den Artikel! Verkäufer ist damit einverstanden und benachrichtig Käufer A, dass der Kauf nicht zu standen kommt! Käufer A akzeptiert zunächst! Käufer B hat bereits das Geld überwiesen und ist bereit die Ware abzuholen! Jetzt meldet sich aber wieder Käufer A und meint er wurde ungerecht behandelt und möchte einen Anwalt einschalten! Inwieweit ist er im Recht? Er hat ja quasi akzeptiert, dass der Vertrag nicht zu Stande kommt Ist es überhaupt ein verbindlicher Vertrag, (mündlich abgeschlossen) da ja noch keine Leistung (Geld) vom Käufer A eingegangen ist? vielen Dank Philipp |
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| AW: Privatverkauf bindend? Noch eine Kleinigkeit: die Kommunikation verlief nicht mündlich sonder per Email! Gruß Philipp |
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| AW: Privatverkauf bindend? Grundsaetzlich ist hier ein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Verkaeufer und dem Kaeufer A zustande gekommen )mit dem Kaeufer B aber auch). Der A kann also auf Erfuellung durch den Verkaeufer bestehen (der hat das Instrument zum vereinbarten Preis rauszuruecken). Nun aber hat der Verkaeufer dem A die Vertragsaufloesung angeboten und der A hat sich darauf eingelassen. Somit hat er auf seine Ansprueche aus dem Kaufvertrag verzichtet und kann sich somit auch nicht mehr auf den inzwischen aufgeloesten Vertrag berufen. Die Beweisfuehrung duerfte hier aber fuer beide Seiten ungeheuer problematisch sein. Erst einmal muesste der Kaeufer A beweisen, dass ueberhaupt ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Gelingt ihm dies und streitet er die einvernehmliche Vertragsaufhebung ab, dann muss der Verkaeufer die Vertragsaufhebung beweisen. Gruss CAM |
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| AW: Privatverkauf bindend? Stimme meinem Vorredner zu; allerdings sehe ich auf Seiten des A keine Bewiesschwierigkeiten: Die beiderseitigen Emails werden den Vertragsschluß wahrscheinlich (ich kenne aber natürlich nicht den Inhalt) deutlich ergeben. Der Verkäufer ist hier übrigens einem Irrtum erlegen: Er war schon längst gebunden, da ein Vertrag bereits zustandegekommen war. Wenn V nichts objektiv Nachweisbares (Brief, Email, Nachricht auf dem AB etc.) vorweisen kann, aus dem sich ergibt, daß K mit einer Vertargsaufhebung einverstanden war, sieht es schlecht für ihn aus. Denn K wird das Gegenteil behaupten. Nur so am Rande: V hat sich nicht gerade "redlich" verhalten. Man kann dem K rein menschlich keinen Vorwurf machen, wenn er nun versucht, dem V "eins auszuwischen"....
__________________ Gruß Augustus |
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| AW: Privatverkauf bindend? Bleibt nur die Frage: Who the f**k is K?!
__________________ Quod licet jovi non licet bovi. ...ICH sag nur: Muh! |
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| AW: Privatverkauf bindend? Gute Frage... In alte Gewohnheiten verfallen. K ist Käufer, V ist Verkäufer
__________________ Gruß Augustus |
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| AW: Privatverkauf bindend? Naja, dem V koennte anhand der Emails moeglicherweise auch der Beweis gelingen, dass KA der Vertragsaufhebung zugestimmt hat. Allerdings halte ich es fuer ziemlich unwahrscheinlich, dass dieser wirklich zugestimmt oder eine Erklaerung abgegeben hat, die als Zustimmung zu werten ist. Wahrscheinlich wird er die Situation lediglich erst einmal zaehneknirschend zur Kenntnis genommen haben. Doch damit sind wir bereits ziemlich weit im spekulativen Bereich. Gruss CAM |
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| AW: Privatverkauf bindend? Also ich kann dazu sagen das beides schriftlich durch emails bewiesen werden kann. bin ein (INSIDER) das vorher ein kaufvertrag zustande kam ist klar aber meiner meinung nach bin ich auch der meinung das wenn er einsieht das das geschäft nicht zum abschluss kommt und darauf antwortet: schade,wenn es nicht klappt.für das teil bekommst du aber von niemandem viel mehr geld.na ja egal,schick das geld bitte umgehend zurück und ich sage dann bescheid wenn es angekommen ist. kann er sich einen tag später nicht aufeinmal nochmal auf den vorherigen kaufvertrag berufen. und es handelt sich um einen gebraucht gegendstand von dem es nur einen gibt. |
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