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Privatverkäufer will in ebay.co.uk etwas verkaufen

Dies ist eine Diskussion zu Privatverkäufer will in ebay.co.uk etwas verkaufen innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 09:38
Boardneuling
 
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Privatverkäufer will in ebay.co.uk etwas verkaufen

Mal angenommen A ist ein deutscher Bürger und möchte aber bei ebay.co.uk in England etwas verkaufen. Er ist eine Privatperson. Er kann keine Garantie und Gewährleistung geben.

Kann man das in England überhaupt ausschließen?

Was müsste er unter das Angebot schreiben?


Vielen Dank
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  #2 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 11:34
V.I.P.
 
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AW: Privatverkäufer will in ebay.co.uk etwas verkaufen

es wäre klug, diese frage in ein englisches rechtsforum einzustellen.
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  #3 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 11:37
V.I.P.
 
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AW: Privatverkäufer will in ebay.co.uk etwas verkaufen

Garantie ist eine freiwillige Hersteller- bzw. Händlerleistung, die kann man immer ausschließen.

Der Gewährleistungspflicht können nach deutschem Recht Privatverkäufer (also "Nicht-Unternehmer") ausschließen.

Der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung ist nicht unerheblich: http://www.internetrecht-rostock.de/ebay_garantie.htm

Ein deutscher Privatverkäufer, der etwas auf Ebay UK anbietet, hat seinen Wohnsitz in Deutschland, insofern müsste m.E. deutsches Recht für ihn zur Anwendung kommen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 30.11.2011, 17:06
V.I.P.
 
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AW: Privatverkäufer will in ebay.co.uk etwas verkaufen

Zitat:
Zitat von Zippohopper Beitrag anzeigen
Mal angenommen A ist ein deutscher Bürger und möchte aber bei ebay.co.uk in England etwas verkaufen. Er ist eine Privatperson.
Wenn ein in Chile ansässiger Käufer französischer Nationalität mit einem in Brasilien wohnenden Deutschen einen Kaufvertrag abschließt, und wenn beide dabei ihre Vertragserklärungen über ein Internet-Verkaufsportal eines in der Schweiz ( z.B. eBay International AG, Bern ) ansässigen Unternehmens unter (irgend-)einer Domainbezeichnung ( z.B. ebay.de, ebay.co.uk ) austauschen - dann ist unklar, welchem Recht der Kaufvertrag unterliegt. ( Jedenfalls spielt die Nationalität aller Beteiligten keine Rolle für die Frage, welchem Recht der Vertrag unterliegt. )

Ungefähr wird der Kaufvertrag wohl dem Recht des Landes unterliegen, in welchem der Verkäufer ansässig ist ( hier: brasilianisches Recht ), es sei denn, Käufer und Verkäufer hätten miteinander die Geltung eines anderen Rechts ( z.B. das Recht der britischen Insel Isle of Man ) vereinbart.

Zitat:
Kann man das in England überhaupt ausschließen?
Zwei Engländer oder zwei in England ansässige Pakistani könnten beim Abschluß eines Kaufvertrags miteinander die Geltung deutschen Rechts vereinbaren. Würde dann der eine den anderen aus dem Kaufvertrag verklagen, hätte das zuständige englische Gericht nach dem gewählten (deutschen) Recht zu entscheiden.

Nur wenn ein Unternehmer mit einem Verbraucher Verträge schließt, wären die EU-Verbraucherschutzvorschriften zu beachten, die durch eine Rechtswahl auch nicht umgangen werden dürften.

Wenn zwei in der EU ansässige Personen für einen Kaufvertragsabschluß die Dienstleistungen eines Verkaufsportal-Betreibers in Anspruch nehmen wollten, so müßten sie dafür z.B. mit einem in Luxembourg ansässigen Unternehmen (

Vertragspartner der eBay-Mitglieder in der EU:

eBay Europe S.à r.l.
22-24, Boulevard Royal
2449 Luxembourg

) Vertragsbeziehungen eingegangen sein, bevor sie dessen Dienstleistungen unter (irgend-)einer seiner Portal-Domains in Anspruch nehmen könnten.

Zitat:
Kann man das in England überhaupt ausschließen?
Klar. Im Streitfall müßte der Verkäufer allerdings beweisen, daß sein mutmaßlich englischsprachiger Vertragspartner seine Haftungsausschluß-Formulierung auch so verstanden haben mußte, wie er sie gemeint wissen wollte.

Vielleicht wäre das mit Formulierungsverbrechen à la "No Garantie after EU-Right" schwierig zu bewerkstelligen.

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