Dies ist eine Diskussion zu privater Verkauf eines KFZ - Verwendung eines "falschen" Mustervertrages innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| privater Verkauf eines KFZ - Verwendung eines "falschen" Mustervertrages Ich hätte eine Frage zu folgendem theoretischen Sachverhalt beim Verkauf eines KFZ: Hierzu existieren ja genügend Vertragsvorlagen (z.B. beim ADAC) die v.a. für den Verkauf von privat an privat die sog. eingeschränkte Sachmängelhaftung beinhalten. Wie verhält es sich. wenn der Verkäufer (angenommen aus Unachtsamkeit) das Formular für den Verkauf von Händler an Privatperson verwendet, in dem die übliche Sachmängelhaftung für 12 Monate ab Verkaufsdatum vermerkt ist? Hätte der Verkäufer für einen in diesem Zeitraum auftretenden Mangel zu haften, obwohl er ja gar kein Händler ist, oder wäre das irrelevant und die Haftungsklausel wäre rechtlich bindend? Vielen Dank! |
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| AW: privater Verkauf eines KFZ - Verwendung eines "falschen" Mustervertrages wäre für mich eine frage der auslegung. wenn man annehmen kann, der verkäufer sei wirklich nur privatperson, hat auch sonst nie was mit fahrzeugen zu tun, so dass wirklich naheliegt, er hat sich vergriffen, müßte man den vertrag ggf. so auslegen, als sei die mängelgewährleistung ausgeschlossen. das ist das eine. dass dandere ist, wie man dass jetzt interessensgerecht rechtlich verpackt das beide seiten glücklich sind. denn der k könnte durchaus auch berechtigt darauf vertraut haben, dass der vertrage bestand hat. sollte man also, annehmen, dass eine anfechtung -119- nicht zielführend ist, weil damit der kv ex tunc nichtig wird, bleibt eigentlich nur nach 313 BGB den vertrag anzupassen. m.M.
__________________ so sind die spielregeln aber nicht !!! |
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| AW: privater Verkauf eines KFZ - Verwendung eines "falschen" Mustervertrages Das ist das Problem, wenn man einfach Mustertexte abschreibt, ohne sich mit dem Inhalt auseinanderzusetzen. Meiner Meinung nach kommt eine Anfechtung nach §§ 142, 119 BGB in Betracht. Dann ist aber § 122 BGB zu beachten. http://dejure.org/gesetze/BGB/122.html |
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