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Pizzalieferant Wartezeit

Dies ist eine Diskussion zu Pizzalieferant Wartezeit innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.08.2011, 21:12
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Pizzalieferant Wartezeit

Hallo zusammen,

mich interessiert momentan folgender fiktiver Fall:

Eine Person bestellt bei einem Pizzalieferanten eine Pizza. Die Bestellung wird Online aufgegeben, daher gibt es auch keine Aussage wie lange die Lieferzeit sein wird. Der Kunde wartet 2 Stunden und verlässt daraufhin sein Haus um sich seinen Magen wo anderst zu füllen. In der Abwesenheit der Person trifft auch der Pizzalieferant ein, logischerweise geht aber niemand an die Tür.

Nun ist die Frage wie die Rechtslage ist.

Kann der Pizzalieferant die Bezahlung im Nachhinein fordern?
Ist der Käufer verpflichtet die Annahme persönlich zu verweigern oder kann er sich einfach vom Acker machen?

Ich habe schon ein wenig gegoogelt, aber es finden sich nur persönliche Einschätzungen und keine gesetzlichen Regelungen oder Gerichtsurteile.

Ich hoffe ihr könnt mir hier weiterhelfen.

Gruß
Vega
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  #2 (permalink)  
Alt 21.08.2011, 21:49
V.I.P.
 
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AW: Pizzalieferant Wartezeit

Zitat:
Kann der Pizzalieferant die Bezahlung im Nachhinein fordern?
ja.
Zitat:
Ist der Käufer verpflichtet die Annahme persönlich zu verweigern oder kann er sich einfach vom Acker machen?
der käufer ist der käufer. dh. es ist ein vertrag zustande gekommen zwischen pizza-service und kunden. und ein vertrag muss eingehalten werden. der vertrag lautete: liefere mir eine pizza - ich zahle! dieser vertrag wurde von seiten des pizza-servis erfüllt. dh. der kunde muss zahlen.

sofern es dem kunden "zu bunt" geworden wäre, hätte er den service, mit angemessener fristsetzung, auf erfüllung mahnen müssen. zb. nach einer drei-viertel stunde anrufen und die pizza innerhalb der nächsten drei-viertel stunde verlangen. wäre die pizza dann noch immer nicht gekommen, dann hätte der kunde nicht mehr abnehmen (bzw. bezahlen) brauchen.

das deutsche recht sieht vor, dass vertäge, die einmal geschlossen wurden, erst mal auf erfüllung gemahnt werden müssen, bevor man sagt: nö, is mir zu lang, gefällt mir nich - jetzt will ich nich.

beim nächsten mal, sollte man bei der pizzabestellung dazu schreiben, dass man die pizza bis spätestens 1,5 h nach bestellung haben will. dann braucht man auch nur so lang zu warten. dann wurde ja ein "bis spätestens" schon vertraglich geregelt.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.08.2011, 03:15
V.I.P.
 
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AW: Pizzalieferant Wartezeit

Zitat:
Zitat von Vega Beitrag anzeigen
Eine Person bestellt bei einem Pizzalieferanten eine Pizza. Die Bestellung wird Online aufgegeben ...
Vielleicht muß sich erst noch der Pizzadienst über die Annahme des in der Bestellung liegenden Antrags ( § 145 BGB ) erklären, bevor der Pizzaliefervertrag zustandegekommen wäre. Die Erklärung könnte in einer Annahme-Mitteilung, / -eMail / -SMS / ... geäußert werden, oder in einer schlüssigen Handlung, etwa der Auslieferung, zum Ausdruck gebracht werden.

Zitat:
... daher gibt es auch keine Aussage wie lange die Lieferzeit sein wird.
Wenn sich der Pizzadienst vertragsschließend zur Annahme der Bestellung geäußert hätte, dann wäre es problemlos möglich, einen Lieferzeitpunkt mitzuteilen.

Zitat:
Der Kunde wartet 2 Stunden und verlässt daraufhin sein Haus um sich seinen Magen wo anderst zu füllen. In der Abwesenheit der Person trifft auch der Pizzalieferant ein, logischerweise geht aber niemand an die Tür.

Nun ist die Frage wie die Rechtslage ist.
1. Möglicherweise erfolgt die Erklärung der Annahme der Online-Bestellung erst durch das "Hallo, hier bin ich!" des Pizza-Lieferanten. In diesem Fall wäre die First für die Annahme des (in der Bestellung liegenden) Antrags verstrichen, § 147 BGB; die Annahme verspätet und das Erscheinen des Bummer-Lieferanten als neuer Antrag des Pizza-Dienstes zu werten, den der (inzwischen satte) versetzte Pizza-Besteller nicht annehmen muß, wenn er nicht möchte. Wenn der Besteller das nach 2 Stunden verspätete = neue ( § 149 BGB ) Angebot des Lieferanten mit "Nein, Danke" ablehnt, würde einer Zahlunsgforderung des Pizza-Dienstes also von vorneherein kein zu erfüllender Vertrag zugrundeliegen.

2. Falls auf die Online-Bestellung eine vertragsschließende Annahemerklärung ( per Mail? Fax? ... ) erfolgt war, ist der Pizza-Lieferungsvertrags schon geschlossen.

Wenn keine Lieferzeit vereinbart war - dann könnte nach erfolgloser, mehr oder weniger reichlicher Nachfrist der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden, bei unzumutbar langer Wartezeit auch ohne vorherige Fristsetzung.

Nach 40 bis 50 Minuten könnte z.B. erklärt werden, man werde in 5 bis 10 Minuten vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz ( = die Kosten eines Pizza-Essens im Restaurant gegenüber ) verlangen.

Bei drastischer Verspätung wäre man berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die schließlcih entgegengenommene Pizza drastisch zu kürzen. ( Wenn der verspätete Pizza-Lieferant die Pizza bei Ankündigung, man werde nur einen angemessen geminderten Preis zahlen wollen, einfach wieder mitnimmt, würde sich der Pizza-Lieferdienst schadensersatzpflichtig machen; er hätte dann die Kosten eines Pizzarestaurant-Besuchs als "Schadensersatz statt der Leistung" zu ersetzen. )

Zitat:
Pizzalieferant [ trifft 2 Stunden nach der Bestellung ] ein, niemand geht an die Tür.
Vielleicht ist zu dieser Zeit längst ein fristloses Rücktrittsrecht des (inzwischen abwesenden) Bestellers begründet worden? Wenn der Besteller dieses irgendwann ( etwa wenn der Pizza-Dienst sich mit einer Zahlungsforderung bei ihm meldet ) ausübt, dann entfällt möglicherweise rückwirkend der Gegenleistungsanspruch des Pizza-Dienstes.

Zitat:
Zitat von zeiten
dieser vertrag wurde von seiten des pizza-servis erfüllt. dh. der kunde muss zahlen.
Selbst wenn in einem Restaurant die erst nach überlanger Wartezeit aufgetischte Pizza verspeist wurde, bräuchte der Kunde nicht (den vollen Preis) zu bezahlen.

"Für mich ist Sex so wie Pizza: Selbst wenn er schlecht ist, ist er immer noch ziemlich gut."
Stephen Baldwin in 'Einsam – Zweisam – Dreisam

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