Dies ist eine Diskussion zu Pferdeverkauf ohne Kaufvertrag - Rücktritt des Verkäufers nach geleisteter Anzahlung? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Pferdeverkauf ohne Kaufvertrag - Rücktritt des Verkäufers nach geleisteter Anzahlung? Wenige Tage (Mitte der Woche) nach dem Besichtigungstermin des Pferdes verabreden Käufer und Verkäufer (welche sich bis heute nicht gesehen haben, das Pferd wurde durch Dritte vorgestellt) telefonisch folgendes: Für die Reservierung des Pferdes überweist der Käufer eine Anzahlung von 500 Euro, welche im Laufe der kommende Woche auf dem Konto des Verkäufers eingehen soll. Das Pferd soll in Raten abgezahlt werden, Höhe der Raten und Zeitraum der Abzahlung werden nicht festgehalten. (Da der Käufer zum Zeitpunkt der Abholung noch keine Angabe machen kann.) Das Pferd bleibt bis zur Abholung und vollständigen Bezahlung in seinem derzeitigen Stall stehen (Pensionsstall), der Käufer übernimmt die Kosten bis zur Abholung. Ferner wird verabredet in jedem Fall eine schriftlichen Kaufvertrag anzufertigen. Der Käufer sagt zu, am Wochenende der kommenden Woche für die Unterzeichnung des Vertrags zu kommen. Der Verkäufer hört bis zum Sonntag Abend der bereits erwähnten "kommenden Woche" nichts vom Käufer, sagt aber anderen Interessenten ab. Da das Geld in der Woche nicht eingegangen ist und der Käufer sich vor dem Wochenende nicht gemeldet hat, bereitet der Verkäufer aber auch noch keinen Kaufvertrag vor (was verabredet war). Der Käufer ruft erst am Sonntag gegen Abend an und erkundigt sich, ob das Geld eingegangen sei. Er habe am Donnerstag zuvor das Geld bar eingezahlt. Er erkundigt sich ferner, ob schon ein Kaufvertrag vorbereitet sei. Der Verkäufer teilt am Montag mit, dass das Geld am Vormittag immer noch nicht eingegangen sei, und er das Pferd unter diesen Umständen nicht an den Käufer verkaufen möchte. Verkäufer und Käufer telefonieren und verabreden erstmal zu schauen, wo das Geld hin ist. Der Käufer bietet an am Mittwoch, spätestens am Wochenende zur Unterzeichung eines Vertrages zu kommen. Die Anzahlung geht am Montag Nachmittag auf das Konto des Verkäufers ein. Folgende Frage: Kann der Verkäufer vom Verkauf zurücktreten? Wenn ja unter welchen Bedingungen/Voraussetzungen/Begründungen? Bis wann muss er dies, wie dem Käufer mitteilen? Vielen Dank! |
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| AW: Pferdeverkauf ohne Kaufvertrag - Rücktritt des Verkäufers nach geleisteter Anzahlung? Nun zunächst einmal ist es für das Zustandekommen des Vertrages unerheblich ob er schriftlich abgeschlossen wurde oder nur mündlich. Wenn am Telefon vereinbart wurde, dass das Pferd zu einem bestimmbaren Preis verkauft werden sollte dann ist der Vertrag abgeschlossen. Die Anfertigung des schriftlichen Kaufvertrages wäre dann nur eine Nebenpflicht. Wenn vereinbart wurde das der Kaufvertrag erst mit der Unterschrift zustande kommen soll, besteht noch keine Verpflichtung und die laufenden Vertragsverhandlungen könnten beendet werden. Ein Rücktritt wäre möglich wenn eine Vertragspartei eine Pflicht nicht erfüllt hat und die andere Partei sie deswegen gerügt und eine Frist zur Nachbesserung gesetzt hat. Die Pflichtverletzung könnte hier darin liegen das die Anzahlung nicht erfolgte. Hier keine Fristsetzung und Anzahlung ging später ein damit auf jeden Fall vor Ablauf der Nachfrist. Pflichtverletzung durch nicht erscheinen zum Unterschreiben des schriftlichen Vertrages. Fristsetzung hier bis nächsten Sonntag über diesen Zeitraum wurde sich ja scheinbar verständigt. Hierin ist meiner Ansicht nach eine Fristsetzung zu sehen. Rücktritt wäre also möglich wenn es auch bis sp. nächsten Sonntag zu keiner Vertragsunterzeichnung kommt. Wenn keine Verständigung über den Termin erfolgte dann kann der Verkäufer noch einen Termin festsetzen also meinetwegen bis spätestens Freitag, oder heute abend. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden dann Möglichkeit zum Rücktritt. Das über Nebenbestimmungen des Vertrages noch keine Verständigung erfolgte ist unschädlich. Wenn keine andere Absprache besteht läuft es halt nach gesetzlicher Regelung. Somit spielt es keine Rolle ob sich über die Zahlungsmodalitäten geeinigt wurde. (Wenn es zu keiner Einigung kommt dann vollständige Zahlung nach Fälligkeit). |
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