Dies ist eine Diskussion zu Nutzungsersatz für Gebrauchtwagen nach Anfechtung/Rücktritt innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Nutzungsersatz für Gebrauchtwagen nach Anfechtung/Rücktritt Folgender Fall: A kauft bei B als "unfallfrei" erklärten Gebrauchtwagen für 19.500. Es stellt sich heraus, dass der Wagen doch nen Unfall hatte. Das ganze kommt nun vor Gericht. Der Kläger will "nur" 17.260 Kaufpreisrückerstattung Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw. Die Klage wegen arglistiger Täuschung hat Erfolg. Hilfsbegründung im Urteil auf Rücktritt gestützt. Der B verlangt natürlich Nutzungsersatz. Frage 1: Wie muss der Richter nun über den Nutzungsersatz entscheiden? Wenn: Fahrzeug 3er BMW (Erstzulassung 2004), km-Stand bei Verkauf: ca. 50.000 km und in der ganzen Zeit ca. 48.500 km gefahren wurden (Tachostand nun also 98.500km) Wenn in der mündlichen Verhandlung der Kläger den ungefähren km-Stand von 98.500 km nennt wie berechnet sich dann der Nutzungsersatz des Beklagten??? In der Klageerwiderung des Beklagten (er ging zu dem Zeitpunkt davon aus dass km-Stand 78.000km sind) wird ein Ersatzanspruch in Höhe von 3000 genannt ("bei Zugrundelegung der gerichtlich gefestigten Berechnungsmethoden"--> welche sind das???) Der Kläger fährt ja noch bis zur tatsächlichen Rückgabe des Pkws einige km, wie erfasst man diesen Umstand im Urteil bzw. im Tenor??? Frage 2: Und wie lautet dann die vorläufige Vollstreckbarkeit, wenn Klageantrag auf 17.260 + 962 (aus nem anderen verfahren außergerichtliche kosten) und Beklagter Nutzungsersatz bekommt? Der Kläger verliert ja in Höhe der Nutzungsentschädigung... Frage 3: Ganz abgesehen von dem Fall, wenn in der Klageschrift keine Zinsen verlangt werden, dann kommen die im Urteil auch nicht vor oder? Der Richter muss sich ja an den Klageantrag halten... Hoffe irgendwer kann mir helfen... DANKE! |
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