Dies ist eine Diskussion zu Musterwiderrufsbelehrung fehlerhaft? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Musterwiderrufsbelehrung fehlerhaft? Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der EU-Fernabsatzrichtlinie sind vom Verbraucher geleistete Zahlungen nach Ausübung des Widerrufrechts "so bald wie möglich" zu erstatten, "in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen". http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...7L0007:DE:HTML Nach § 312c BGB, § 1 Nr. 10 Artikel 246 EGBGB müssen vom Fernabsatzunternehmer "klare und verständliche" Informationen über "... die Rechtsfolgen des Widerrufs ..." erteilt werden. Der Text der aktuellen Musterwiderrufsbelehrung lautet: "Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang." http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloa...ublicationFile 1. Mit dem Mustertext informiert der Fernabsatzanbieter nicht darüber, daß er seine Rückerstattungspflichten "baldmöglichst" erfüllen muß. Vertragsklauseln, mit denen dem Fernabsatzunternehmer das Recht eingeräumt würde, nicht "baldmöglichst" zurückerstatten zu müssen, sondern sich mit der Rückzahlung etwas Zeit lassen zu dürfen (sofern die Frist nicht 30 Tage übersteigt), wären daher gemäß § 312i BGB unwirksam. 2. Außerdem wird aus dem Mustertext nicht deutlich, daß der Fernabsatzanbieter seine Rückerstattung "nach Ausübung des Widerrufrechts in jedem Fall innerhalb von 30 Tagen" zu leisten haben muß. Die EU-Fernabsatzrichtlinie knüpft den Beginn der 30-Tagesfrist an die Ausübung des Widerrufsrechts, nicht an den Empfang der zurückgesandten Erklärung oder Sache. Außerdem bleibt der Mustertext zweideutig, wenn der Beginn der Rückerstattungsfrist nach Absendung von Widerruf oder Sache an "deren" Empfang geknüpft wird, was beim Verbraucher den unzutreffenden Eindruck erwecken könnte, daß die 30-tägige Frist erst nach dem Empfang der zurückgesandten Sache beginnen würde. ( Inwieweit die Musterwiderrufsbelehrung außerhalb von Fernabsatzvertragsbeziehungen möglicherweise in sonstigen Fällen eines Widerrufsrechts ( Haustürgeschäfte, Ratenlieferungsverträge, ... ) korrekt informiert, wäre zu prüfen. ) 11 |
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| AW: Musterwiderrufsbelehrung fehlerhaft? Zitat:
Das Problem gibt's doch schon seit 2008...
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Musterwiderrufsbelehrung fehlerhaft? Ich meine, dass durch die Einführung von Art. 246, § 2 Abs. 3 EGBGB die Mustererklärung jedenfalls als genügend gilt um der Informationspflicht nachzukommen, selbst wenn sie inhaltlich falsch ist. Auf die Art wollte man wohl die Peinlichkeit beheben, dass der Gesetzgeber zu einer richtigen Belehrung selbst nicht imstande ist. |
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