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Möbelhaus verweigert Ersatz/Geld nach 2maliger Nachbesserung

Dies ist eine Diskussion zu Möbelhaus verweigert Ersatz/Geld nach 2maliger Nachbesserung innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 15:52
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Möbelhaus verweigert Ersatz/Geld nach 2maliger Nachbesserung

Hallo Leute, das Thema hatte ich bereits erstellt, jedoch wurde es aus mir unbekannten Gründen gelöscht, daher wollte ich noch mal eure Meinung zu diesem theoretischen Fall hören:

Kunde A kauft im April 2010 ein Schlafsofa für 570€ beim Möbelhaus B, in den folgenden Monaten muss das Schlafsofa bzw. die Matratze dieses Schlafsofas ausgetauscht werden, da starke Kuhlenbildung an der Matratze festzustellen ist nach normalen Gebrauch... Nach Austausch der Matratze tritt das Problem jedoch erneut auf und das Möbelhaus B tauscht die Matratze erneut aus.

Nun wo Kunde A sich wieder beschwerthat , weil das Problem erneut aufgetreten ist, und das Schlafsofa reklamiert hat und das Möbelhaus B einen Herren vom Kundendienst zum Kunde A geschickt hat, der festgestellt hat, dass dieser Fehler immer wieder auftreten werde versucht Möbelhaus B sich aus der Angelegenheit zu drücken indem sie sagen, dass die Reklamation abgelehnt wird, weil das Schlafsofa nicht für den täglichen Gebrauch gedacht sei.

Kunde A ist der Meinung, dass dies nicht rechtens ist,
welche Möglichkeiten hat er nun ?

Mit freundlichen Grüßen
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Alt 24.11.2011, 16:29
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AW: Möbelhaus verweigert Ersatz/Geld nach 2maliger Nachbesserung

der thread ist ja tatsächlich weg. ärgerlich. hatte damals schon ne etwas ausführlichere antwort geschrieben. :/

Hier nochmal in Stichpunkten:

- Bei einem Sofa ist der tägliche Gebrauch selbstverständlich. Etwas anderes zu unterstellen ist schon jenseits von dreist. Folglich ist es auch kein Grund, die Leistung zu verweigern.

- A hat Anspruch auf Nachbesserung bzw da schon mehrmals erfolglos nachgebessert wurde, kann sie auch den Kaufpreis mindern (441 BGB) oder vom Kaufvertrag zurücktreten (323 BGB).
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  #3 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 17:06
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AW: Möbelhaus verweigert Ersatz/Geld nach 2maliger Nachbesserung

"Mangelhafte Nacherfüllung bedeutete Fehlschlagen. Trifft dies zu, so kann der Käufer ohne Fristsetzung zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Der Käufer kann auch erneut [...] Nacherfüllung verlangen." (Palandt/Weidenkaff § 439 Rn. 22a, 67. Auflage)
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  #4 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 17:06
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AW: Möbelhaus verweigert Ersatz/Geld nach 2maliger Nachbesserung

Hallo Kyuubi86,

ich hoffe es war nicht meine Schuld, dass der Thread weg ist, aber nochmals Danke für deine erneute Antwort.

Ich nehme in diesem Fall einfach mal an, dass Kunde A nicht noch einmal nachbessern lassen will, sondern eher auf Kaufpreis mindern bzw. vom Kaufvertrag zurücktreten aus ist.

Hat Kunde A die Möglichkeit selbst auszuwählen ? Bei der Kaufpreisminderung, welche Summe wäre denn ca. angebracht?
Zu sagen ist, dass das Schlafsofa so gut wie unbrauchbar ist und das schlafen darauf schon seit längerem kein Vergnügen mehr bereitet bzw. eher Schmerzen
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  #5 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 17:21
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AW: Möbelhaus verweigert Ersatz/Geld nach 2maliger Nachbesserung

Hey,

§437 Nr2 BGB gibt dem Käufer die Wahl zwischen Kaufpreisminderung und Rücktritt und damit in Verbindung einen Anspruch auf Schadens- oder Aufwendungsersatz nach Nr3.

Wie hoch die Minderung sein sollte, kann man aus der Ferne nicht sagen. Maßgeblicher Anhaltspunkt dafür ist natürlich, inwieweit die Sache tatsächlich noch wert ist. Nach dem OnlineKommentar von Beck berechnet die Rechtsprechung das wohl nach einer Formel.
Im Zweifel würde ich aber sowieso eher auf Rücktritt + Schadensersatz gehen. Der erscheint mir einfach griffiger.

Falls doch Minderung gewählt werden würde, ist anzumerken, dass der Käufer die Höhe der Minderung nicht selbst beziffern muss, sondern nur die Minderung selbst zu erklären hat.
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  #6 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 17:50
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AW: Möbelhaus verweigert Ersatz/Geld nach 2maliger Nachbesserung

Ich hab mir mal folgendes notiert:

Anspruchsgrundlage: §§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 I, IV, 346 I

§ 441 III: Herabsetzen des Kaufpreises

X = (Wert der mangelhaften Kaufsache : Wer der mangelfreien Kaufsache) x Vereinbarter Kaufpreis
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Alt 26.11.2011, 13:16
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AW: Möbelhaus verweigert Ersatz/Geld nach 2maliger Nachbesserung

Wie sollte Kunde A denn vorgehen ?

Einen Brief schreiben indem er sich auf § 323 BGB beruft und vom Vertrag zurücktritt und Schadens- bzw. Aufwendungsersatz fordert ?

Zum Thema Wert des Schlafsofas ist zu sagen, dass Kunde A beim Schlafen an einigen Stellen nicht mehr die Matratze sondern das Bettgestell unter sich spürt...
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  #8 (permalink)  
Alt 27.11.2011, 14:32
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AW: Möbelhaus verweigert Ersatz/Geld nach 2maliger Nachbesserung

Das Wort "Rücktritt" muss nicht explizit fallen. Es muss eben der Wille des Kunden hervorgehen. Aber am einfachsten ist es, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären.
Bzgl. des Wertes des Sofas: Ist natürlich immer schwierig. Entweder man hält Rücksprache mit einem Fachkundigen oder man peilt mal auf Gutdünken einen Preis an.
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  #9 (permalink)  
Alt 22.12.2011, 22:01
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AW: Möbelhaus verweigert Ersatz/Geld nach 2maliger Nachbesserung

Hallo Leute,

danke für eure Hilfe.
Kunde A hat euren Ratschlag angenommen und dem Versandhaus Rücktritt
nach §§ 437, 440, 323 BGB zugeschickt mit der Forderung der Kaufpreiszahlung.

Möbelhaus B antwortet mittels Brief mit, dass der Fachmann vom Kundendienst erkannt hat, dass kein Material- noch ein Herstellungsfehler vorliegen, sondern das Sofa "extrem" genutzt wird und als Dauerschlafnutzung ungeeignet sei.

Kunde A möchte das nicht weiter hinnehmen, da 1. es nie erwähnt wurde, dass es nicht für eine "Dauernutzung" geeignet sei und zudem, die Kuhlen sich nicht durch Schlaf sondern durch das Sitzen hervorgetan haben.

Was kann und sollte Kunde A nun tun ?
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  #10 (permalink)  
Alt 23.12.2011, 11:27
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AW: Möbelhaus verweigert Ersatz/Geld nach 2maliger Nachbesserung

Zitat:
Zitat von Fussi86 Beitrag anzeigen
Was kann und sollte Kunde A nun tun ?
Das selbe wie immer, in allen Fällen. Einen Anwalt konsultieren und ggf. mit der Vertretung der eigenen Interessen beauftragen.

Es gibt, entgegen mancher liebevoll gehegter Legenden, im Internet keinen Knopf, mit dem man rechtliche Probleme online lösen kann.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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