Dies ist eine Diskussion zu Mangelhafte Reperatur innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Mangelhafte Reperatur J. hat sich im Januar 05 ein Notebook von der Firma G bei S gekauft. Das Notebook war im Bereich der CPU immer warm und in Folge dessen wurde es zur Reperatur (5. Juli) gebracht. Soweit so gut: als das Noteboog kam am 11. Juli laut Werkstatt repariert zurück. Einen Tag später - 12. Juli - hatte es J. zu Hause ausprobiert: Nach 15 Minuten (Akkubetrieb) knisterte und roch es im Bereich des Notebooks. J. drehte es um und blauer Rauch, Flammen kamen entgegen und J. bekamm dazu noch eine gewischt. Notebook wider zu S in die Reperatur-Stelle um den Mangel nachzubessern. Zuvor wurde bei S angerufen (18Uhr) und J. bekamm von einem Mitarbeiter die Antwort, dass J. selbst Schuld wäre, das Notebook nicht anschlaten bräuchte und es doch lieber woanders kaufen hätte sollen. Der Marktführer von S fühlt sich nicht verantwortlich für den Schaden Zitat:
Soll man erst zum Verbraucherschutz oder lieber gleich zu einen Anwalt gehen? Mit freundlichen Grüßen, Solaris |
| |||
| AW: Mangelhafte Reperatur Grundsätzlich muss der Verkäufer bei einem Sachmangel gerade stehen und Reparatur leisten bzw. neu liefern. Das hat mit der Gewinnspanne von Produkten nicht das geringste zu tun. Der Käufer hat also einen Anspruch gegen den Verkäufer. Der ist ggf. auch einklagbar. Schwierig könnte hier sein, dass die Beweislastumkehr, die es im Verbrauchsgüterkauf eigentlich gibt, nur ein halbes Jahr hält. Je nachdem, wann das Notebook genau gekauft wurde greift die also nicht mehr ein. Hat G keine Garantie? Mein Notebook von Asus hat 3 Jahre unabhängige Garantie. Das wäre natürlich die einfachste Möglichkeit. Aber einen Anspruch gegen den Verkäufer sollte man hier auch geltend machen können. Schönen Gruß, Loop
__________________ --- Keine Rechtsberatung! --- Keine Einzelfallbetrachtung! --- Der Beitrag dient nur dem kreativen Austausch unter Interessierten. Wer zwei linke Hände hat sollte die Rechte studieren... |
| |||
| AW: Mangelhafte Reperatur Alles faule Ausreden. Die ersten sechs Monate ist der Verbraucher NIE Schuld an einem Mangel (vereinfacht ausgedrückt). Deshalb ganz schnell zum Anwalt, damit dieser noch vor Ablauf der Sechs-Monatsfrist Ansprüche geltend machen kann!! |
| |||
| AW: Mangelhafte Reperatur Zitat:
Lies mal dieses (m.E. nach ziemlich bedenkliche) Urteil: VIII ZR 329/03 Schöne Grüße, Loop
__________________ --- Keine Rechtsberatung! --- Keine Einzelfallbetrachtung! --- Der Beitrag dient nur dem kreativen Austausch unter Interessierten. Wer zwei linke Hände hat sollte die Rechte studieren... |
| |||
| AW: Mangelhafte Reperatur Zitat:
Habe ich etwas anderes als in dem Urteil ausgesagt behauptet?? Nein! Ich habe gesagt, dass wenn innerhalb der ersten sechs Monate ein Mangel auftaucht, der Verbraucher hierfür NIE die Schuld trägt. Etwas anderes sagt der BGH in diesem Urteil auch nicht. Im Ergebnis gibt der BGH lediglich eine Selbstverständlichkeit wieder: Nicht dass ein Mangel (seit Gefahrübergang) vorliegt wird in § 476 BGB vermutet (wie könnte das Gesetz dies auch), sondern dass ein Mangel, der innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang sichtbar wird, als bereits bei Gefahrübergang vorhanden vermutet wird. Der Verbraucher ist demnach nur von dem Nachweis befreit, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, nicht jedoch von dem (selbtverständlichen) Nachweis, dass die Kaufsache überhaupt mangelhaft ist!! Das Eine muss vom Anderen sorgfältig getrennt werden!! Wieso ist das Urteil also bedenklich?? Es gibt doch nur die Rechtslage wieder!!Konsequenz: Der Unternehmer kann sich in den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang nicht (pauschal) darauf berufen, dass der Mangel auf einem Verschulden des Verbrauchers beruhe. Es sei denn, er kann diese Behauptung auch beweisen. Für ein Verschulden des Verbrauchers ist er aber voll beweispflichtig!! |
| |||
| AW: Mangelhafte Reperatur Das Urteil besagt m.E. zwar genau das, was du sagst; für die Praxis wird damit aber die Beweislastumkehr praktisch irrelevant. Nach diesem Urteil muss der Verbraucher einen Sachmangel beweisen. Der Sachmangel ist in § 434 definiert. Danach ist es das Abweichen von der vereinbarten Beschaffenheit BEI GEFAHRÜBERGANG! Damit im gesetzlichen Sinne ein Sachmangel vorliegt, den der Verbraucher beweisen muss, müsste also bewiesen werden, dass die Eigenschaften nicht die vereinbarten sind und diese auch schon bei Gefahrübergang vorgelegen haben müssen! Im konkreten Fall ging es ja darum, dass der Verbraucher nicht zweifelsfrei beweisen konnte, dass der Zahnriemen durch einen Materialfehler abgesprungen ist. Möglich wäre ja auch ein Fahrfehler gewesen. Also muss man beweisen, dass der sich zeigende Fehler gar nicht anders als durch einen Sachmangel (z.B. Materialfehler) zustande gekommen sein kann. Ich müsste also z.B. beweisen, dass bei einem Auto der Bremsschlauch wirklich durch poröses Gummi und nicht wegen Marderbissen, Temperaturschwankungen, Steinschlag u.v.a.m. geplatzt ist. Wenn ich das aber bewiesen habe, dann brauche ich die Beweislastumkehr doch nicht mehr! Denn indem ich einen Sachmangel bewiesen habe habe ich auch gleichzeitig (inzident durch § 434) dessen Vorliegen bei Gefahrübergang bewiesen. Du hast also völlig recht, dass der Verbraucher die Beweislast für das Verschulden des Unternehmers trägt. Aber dann kannst du die Regelung des § 476 auch gleich streichen. Denn für den Verbraucher bringt sie keinerlei Nutzen. Und ob das im Sinne des Gesetzgebers sein kann... Ich denke sogar, dass diese Auslegung des § 476 richtlinienwidrig ist. So sieht das zumindest Loop
__________________ --- Keine Rechtsberatung! --- Keine Einzelfallbetrachtung! --- Der Beitrag dient nur dem kreativen Austausch unter Interessierten. Wer zwei linke Hände hat sollte die Rechte studieren... |
| |||
| AW: Mangelhafte Reperatur Die Sache ist ärgerlich. Man kauft dort zum ersten mal in seinem Leben ein und gleich sowas. Ich werde euch auf dem Laufenden halten. Vielen Dank noch mal, Solaris |
| |||
| AW: Mangelhafte Reperatur Tu das. Und viel Erfolg Loop
__________________ --- Keine Rechtsberatung! --- Keine Einzelfallbetrachtung! --- Der Beitrag dient nur dem kreativen Austausch unter Interessierten. Wer zwei linke Hände hat sollte die Rechte studieren... |
| |||
| AW: Mangelhafte Reperatur Zitat:
Du missverstehst da ganz offensichtlich den Begriff des Sachmangels und machst deshalb einen Denkfehler: 1. § 434 BGB regelt den gesetzlichen Grundfall. Danach ist ein Sachmangel die negative Abweichung des tatsächlichen Zustands der Kaufsache vom vereinbarten (geschuldeten) Zustand. Dabei gehört die Formulierung "bei Gefahrübergang" nicht zum Begriff des Sachmangels. Das war noch nie so! Diese Formulierung soll nur aufzeigen, in welchem Zeitpunkt, d.h. wann ein Sachmangel vorliegen muss, damit die Regeln über die Gewährleistung eingreifen. Alles was vor diesem Zeitpunkt mit der Sache passiert ist genauso irrelevant, wie alles, was danach mit der Sache passiert. Entsteht ein Mangel (d.h. eine negative Abweichung des tatsächlichen Zustands vom vereinbarten) erst nach Gefahrübergang, d.h. beim Käufer, dann muss der Käufer das Risiko der Verschlechterung tragen. Normalerweise muss der Käufer deshalb zweierlei beweisen: a) dass die Sache mangelhaft ist und b) dass der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war. Vermutet wird -entgegen Deinen Ausführungen- das Letztere durch § 434 Abs. 1 S. 1 BGB nicht! Würde das der Fall sein, dann müsste der Verkäufer zwei Jahre lang für die Verschlechterung des Sache einstehen, obwohl er keinen Einfluss auf deren Behandlung haben kann. Dass er so etwas will unterstellt der Gesetzgeber aber nicht. Das kann nur unterstellt werden, wenn der Verkäufer eine explizite Garantie für die Mangelfreiheit der Sache in einem bestimmten Zeitraum übernimmt. Normalerweise ist das aber nicht der Fall. Bei der Formulierung "bei Gefahrübergang" handelt es sich deshalb um eine ganz normale Anspruchsvoraussetzung, für die der Kläger, im Normalfall also der Käufer, die Beweislast trägt!! Und genau hiervon, nämlich von dem Erfordernis den Punkt 1 b) zu beweisen, macht § 476 BGB eine Ausnahme! Und dass diese Auslegung zutreffend ist, wird auch gerade durch die Existenz des § 476 BGB unterstrichen. Denn in dieser Vorschrift wird ja vermutet, dass ein Sachmangel, der nach Gefahrübergang auftritt, im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits vorhanden war. Das Gesetz geht also selbst davon aus, dass ein Sachmangel auch später auftreten kann, womit nachgewiesen wäre, dass der Zeitpunkt nicht Inhalt des Sachmangelbegriffs ist!! 2. Deshalb muss man § 434 Abs. 1 S. 1 und § 476 BGB im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs immer zusammen lesen. Das bedeutet: Taucht in den ersten sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel auf, dann wird -abweichend vom Grundfall- zugunsten des Käufers vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Der Käufer wird also von dem Nachweis 1 b) befreit!! Nichts anderes bedeutet § 476 BGB und nichts anderes hat der BGH entschieden. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine simple Beweislastumkehr. Aber selbst wenn man Deiner Auslegung folgt, dann bedeutet § 476 nichts anderes. Es wird dann lediglich vermutet, dass eine bestimmte Voraussetzung des Sachmangels vorliegt. Dann muss der Käufer eben nur die andere Voraussetzung, nämlich die negative Abweichung der Ist- von der Soll-Beschaffenheit beweisen. Im Ergebnis ändert sich nichts! |
| |||
| AW: Mangelhafte Reperatur Das mag systematisch alles richtig sein, aber im Ergebnis ist die Beweislastumkehr damit tot. In dem entschiedenen Fall war es ja so, dass bei dem Auto unbestreitbar ein Abweichen von der Beschaffenheit vorlag: Der Motor war Schrott. Das war unstreitig bei Gefahrübergang noch nicht der Fall (sonst hätte er das Auto wohl kaum fahren können). Also blieb die Frage, wie es zu diesem Schaden gekommen ist. Dafür gab es zwei Möglichkeiten 1) ein Fahrfehler 2) ein Materialfehler (Sachmangel i.S.d. 434) Der Verbraucher ist mit seiner Klage nun deshalb gescheitert, weil er nicht zweifelsfrei beweisen konnte, dass der Motorschaden nicht auf einem Fahrfehler seinerseits zurückzuführen war. Nach dem Grundsatz, dass jeder das für ihn Günstige beweisen muss wurde die Klage also (gewissermaßen wegen Zweifeln) zurückgewiesen. Was hätte der Verbraucher also tun müssen, um mit seiner Klage durchzudringen? Er hätte beweisen müssen, dass der Schaden am Motor nicht anders entstanden sein kann also durch einen Materialfehler. Wie schon oben angedeutet muss also jede andere Möglichkeit, wie es dazu gekommen sein könnte, zweifelsfrei ausgeschlossen werden. Wenn ihm aber die Beweisführung gelingt, dass das Material des Riemens fehlerhaft war, braucht er doch die Beweislastumkehr nicht mehr. Denn dann hat er ja bereits bewiesen, dass der Schaden auf einen stofflichen Mangel zurückzuführen ist, der denklogisch bei Gefahrübergang schon vorgelegen haben muss (sonst wäre er ja erst nachher entstanden, was der Verbraucher aber vorher widerlegen musste). Zitat:
Zitat:
Aber wenn man deiner Auslegung (und der des BGH) folgt: in welchem Fall könnte dann der 474 für den Verbraucher von Nutzen sein? Ich kann mir da momentan nix vorstellen und deshalb beharre ich so vehement auf meiner Position (und weil ich sie für richtig halte ).Schönen Gruß, Loop
__________________ --- Keine Rechtsberatung! --- Keine Einzelfallbetrachtung! --- Der Beitrag dient nur dem kreativen Austausch unter Interessierten. Wer zwei linke Hände hat sollte die Rechte studieren... |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Reperatur Transprtschaden nochmal Reperatur Folgeschdaden von Tranportschaden | Verbraucherrecht | 06.02.2009 23:33 |
| Wer bezahlt Reperatur bei Warmwasserausfall | Mietrecht | 18.04.2008 16:47 |
| mangelhafte reperatur | Kaufrecht / Leasingrecht | 02.04.2007 17:26 |
| Reperatur in Wohnung | Mietrecht | 27.02.2007 14:28 |
| Reperatur vom Lohn abziehen | Arbeitsrecht | 25.10.2006 20:33 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios