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Mangelfolgeschaden an Rechtsgütern Dritter

Dies ist eine Diskussion zu Mangelfolgeschaden an Rechtsgütern Dritter innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 12:32
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Mangelfolgeschaden an Rechtsgütern Dritter

Hallo,

bis sehr gespannt, ob jemand für das Folgende Problem eine Idee hat:

A verkauft an B eine CD, die nach dessen Angaben virenfrei ist. B benutzt die CD auf dem Rechner des C wobei sich dieser mit einem Virus infiziert und komplett unbrauchbar wird. C will von B nun 1000,00 Euro Schadensersatz, die B nicht zahlen kann. B fragt sich, wie der den Schaden des C nun bei A geltend machen kann.

Gibt es dazu Ideen?
Vielen Dank schonmal !
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Alt 01.02.2012, 10:52
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AW: Mangelfolgeschaden an Rechtsgütern Dritter

Mahnbescheid, Pfändung usw.....
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Alt 01.02.2012, 11:24
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AW: Mangelfolgeschaden an Rechtsgütern Dritter

Zitat:
Zitat von Antonina Beitrag anzeigen
B fragt sich, wie der den Schaden des C nun bei A geltend machen kann.
Schuldhafte Lieferung einer mangelhaften Sache §§ 437 Nr. 3, 1. Alt., 280 Abs. 1 BGB.
Juristisch ordnet man dein Problem wohl bei der Drittschadensliquidation ein.
__________________
PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback/Bewertung erwünscht.
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  #4 (permalink)  
Alt 01.02.2012, 19:37
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AW: Mangelfolgeschaden an Rechtsgütern Dritter

Danke schonmal,
aber der Sachverhalt fällt unter keine der anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation, oder?
Gruß
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  #5 (permalink)  
Alt 01.02.2012, 20:21
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AW: Mangelfolgeschaden an Rechtsgütern Dritter

Zitat:
Zitat von Antonina Beitrag anzeigen
Danke schonmal,
aber der Sachverhalt fällt unter keine der anerkannten Fallgruppen der Drittschadensliquidation, oder?
Gruß
Warum nach deiner Ansicht nicht?
Soweit ich das sehe, sind alle Vss gegeben.
__________________
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  #6 (permalink)  
Alt 02.02.2012, 09:59
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AW: Mangelfolgeschaden an Rechtsgütern Dritter

Soweit ich es verstanden habe kommt eine Drittschadensliquidation nur in Betracht, wenn ein Schaden typischerweise nicht beim Ersatzberechtigten sondern bei einem Dritten eintritt.
Darum sind nach wohl herrschender Meinung nur drei Fallgruppen der Drittschadensliquidation anerkannt: mittelbare Stellvertretung, besondere Gefahrtragung (§§ 447, 644 BGB) und Obhut für fremde Sachen. Nur in diesen anerkannten Fällen kommt doch die DSL zur Anwendung, eine Verallgemeinerung über diese Fallgruppen hinaus kommt wohl nicht in Betracht.
Und da der beschriebene Sachverhalt nicht passt, wie lässt er sich stattdessen lösen?
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  #7 (permalink)  
Alt 02.02.2012, 12:43
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AW: Mangelfolgeschaden an Rechtsgütern Dritter

Zitat:
Zitat von Antonina Beitrag anzeigen
Darum sind nach wohl herrschender Meinung nur drei Fallgruppen der Drittschadensliquidation anerkannt: mittelbare Stellvertretung, besondere Gefahrtragung (§§ 447, 644 BGB) und Obhut für fremde Sachen.
Ja stimmt.
Nun dann fällt mir nur noch ein, dass C gegen A nach § 823 vorgehen könnte. Bei der Kausalitätsprüfung müsste dann der Zurechnungszusammenhang mit der Lehre vom Schutzzweck der Norm angesprochen werden. Da es sich hier um eine mittelbare Verursachung handelt.
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Alt 03.02.2012, 10:04
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AW: Mangelfolgeschaden an Rechtsgütern Dritter

hm, wäre denkbar...
wie steht die Meinung zu einem Möglichen Anspruch auf Freistellung von dem Schadensersatzanspruch?
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