Dies ist eine Diskussion zu Mängel, 2 Geräte eines Kaputt innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Mängel, 2 Geräte eines Kaputt Bürger XY kauft bei der Firma AB 2 Monitore. Eines der beiden Geräte weißt einen Defekt auf nachdem es schon einmal repariert wurde. Sollte dieses Gerät nach der zweiten Reparatur wieder Defekt sein, so steht dem Bürger XY ein Rücktritt vom Vertrag zu. Wenn Bürger XY dies tut kann er dann von der Firma AB den vollen Kaufpreis zurück verlangen (beide Geräte am selben Tag gekauft und selber Kassenbon)? Der Bürger XY möchte den Kaufpreis beider Geräte zurück haben weil er extra 2 gleiche Monitore gekauft hat damit beide Gleich sind und nicht 2 unterschiedliche dort stehen. Kurz: Kann Bürger XY den Kaufpreis beider Geräte zurück erhalten obwohl nur eines Defekt ist? Nur damit die "Schönheit" zweier gleicher Bildschirme erhalten bleibt? Mit freundlichen Grüßen, Maik |
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| AW: Mängel, 2 Geräte eines Kaputt Zitat:
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| AW: Mängel, 2 Geräte eines Kaputt Wenn Bürger XY dann aber 2 verschiedene Bildschirme hat, wird dieses nicht mehr "schön" aussehen. Wird dadurch nicht der Wert der Wohnung von Bürger XY verringert? Aus meiner Sicht ist das ein Schaden der an dieser Stelle entsteht. |
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| AW: Mängel, 2 Geräte eines Kaputt Zitat:
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Mängel, 2 Geräte eines Kaputt Weil dieser nicht mehr Produziert wird. |
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| AW: Mängel, 2 Geräte eines Kaputt Wie schon @Once ausführte: wenn nicht im Kaufvertrag etwas diesbezügliches vereinbart wurde (was ich stark bezweifeln möchte), keine Chance. Irgendwelche ästhetischen Motivationen des Käufers beeindrucken den Verkäufer nicht. Der hat die Verpflichtung ein einwandfreies Gerät zu liefern bzw. wenn dem nicht so ist, nach den gesetzlichen und/oder vereinbarten Folgen zu reagieren. Beispiel: Kunde kauft speziell designte Wanduhr und streicht deshalb zu Hause die Wand entsprechend. Uhr wird irreparabel defekt, es erfolgt Wandlung (also Geld zurück), da Einzelstück oder nicht mehr produziert. Da kann der Kunde vom Verkäufer auch nicht das Neustreichen der Wand verlangen.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Mängel, 2 Geräte eines Kaputt so kann man aber nicht agrumentieren, wenn ich ein mangelhaftes telefon kaufe, kann ich den verkäufer auch nicht auf schadensersatz verklagen, weil ich damit in meiner persönlichen entfaltung eingeschränkt bin. Der käufer müsste darlegen, dass er kein interesse an einem bildschirm hat, sondern nur an beiden und dies müsste auch bei vertragsschluss deutlich geworden sein. |
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| AW: Mängel, 2 Geräte eines Kaputt Zählt hierbei der Kassenbon nicht als ein Kaufvertrag für mehrere Gegenstände? Wenn dem Bürger XY ein Rücktritt vom Vertrag zusteht, bezieht dieser sich dann nicht auf alle Gegenstände? |
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| AW: Mängel, 2 Geräte eines Kaputt Zitat:
Zitat:
Bei einer Kaufpreisminderung wäre der Verkäufer zur Erstattung des zuvielbezahlten (Teil-)Betrags verpflichtet; im Gegenzug könnte er die mangelhaften Teilleistungen zurückverlangen. Ein Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen ( und der Käufer auf ein Kaufpreisminderungsrecht beschränkt ), wenn - die Verletzung der Kaufvertragspflichten nur "unerheblich" wäre, § 326 Absatz 5 BGB, - bei einer zumindest in Teilen erbrachten Leistung jedenfalls diese Teilleistung dem Käuferinteresse gerecht würde, § 323 Absatz 5 BGB. Wenn der Verkäufer zumindest eine Teilleistung ordentlich erbracht hätte, so wäre das Rücktrittsrecht des Käufers also eigentlich ausgeschlossen (und auf Kaufpreisminderung beschränkt). Es sei denn, wenn der Käufer "an der Teilleistung kein Interesse hat", § 323 Absatz 5 BGB. ---> Wenn der Käufer der beiden identischen Monitore kein Interesse an nur einem EINZELNEN hätte, für den es wegen Produktionseinstellung nirgendwo Ersatz gäbe, dann dürfte bei einem nichtreparierbarem Defekt des zweiten Monitors ein Recht zum Rücktritt vom (Gesamt-)Vertrag bestehen können. 11 |
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