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Mängel, 2 Geräte eines Kaputt

Dies ist eine Diskussion zu Mängel, 2 Geräte eines Kaputt innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 31.07.2011, 23:00
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Mängel, 2 Geräte eines Kaputt

Hallo,

Bürger XY kauft bei der Firma AB 2 Monitore.
Eines der beiden Geräte weißt einen Defekt auf nachdem es schon einmal repariert wurde. Sollte dieses Gerät nach der zweiten Reparatur wieder Defekt sein, so steht dem Bürger XY ein Rücktritt vom Vertrag zu. Wenn Bürger XY dies tut kann er dann von der Firma AB den vollen Kaufpreis zurück verlangen (beide Geräte am selben Tag gekauft und selber Kassenbon)? Der Bürger XY möchte den Kaufpreis beider Geräte zurück haben weil er extra 2 gleiche Monitore gekauft hat damit beide Gleich sind und nicht 2 unterschiedliche dort stehen.

Kurz: Kann Bürger XY den Kaufpreis beider Geräte zurück erhalten obwohl nur eines Defekt ist? Nur damit die "Schönheit" zweier gleicher Bildschirme erhalten bleibt?

Mit freundlichen Grüßen,

Maik
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Alt 01.08.2011, 11:43
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AW: Mängel, 2 Geräte eines Kaputt

Zitat:
Zitat von Maik639 Beitrag anzeigen
Kann Bürger XY den Kaufpreis beider Geräte zurück erhalten obwohl nur eines Defekt ist? Nur damit die "Schönheit" zweier gleicher Bildschirme erhalten bleibt?
Wenn diese "Schönheit" in irgendeiner Weise ausdrücklich Vertragsinhalt geworden war, oder wenn zumindest "keine Eignung zum Vertragszweck" mehr vorläge, dann könnte vom betreffenden Kaufvertrag zurückgetreten werden, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt.

11
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  #3 (permalink)  
Alt 01.08.2011, 11:48
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AW: Mängel, 2 Geräte eines Kaputt

Wenn Bürger XY dann aber 2 verschiedene Bildschirme hat, wird dieses nicht mehr "schön" aussehen. Wird dadurch nicht der Wert der Wohnung von Bürger XY verringert? Aus meiner Sicht ist das ein Schaden der an dieser Stelle entsteht.
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  #4 (permalink)  
Alt 01.08.2011, 12:54
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AW: Mängel, 2 Geräte eines Kaputt

Zitat:
Zitat von Maik639 Beitrag anzeigen
Wenn Bürger XY dann aber 2 verschiedene Bildschirme hat, wird dieses nicht mehr "schön" aussehen. Wird dadurch nicht der Wert der Wohnung von Bürger XY verringert? Aus meiner Sicht ist das ein Schaden der an dieser Stelle entsteht.
Warum lässt Bürger XY von der Firma AB den defekten Monitor nicht gegen einen gleichen austauschen?
__________________
Gruß

Klaus
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  #5 (permalink)  
Alt 01.08.2011, 12:57
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AW: Mängel, 2 Geräte eines Kaputt

Weil dieser nicht mehr Produziert wird.
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Alt 01.08.2011, 13:05
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Zitat:
Zitat von Maik639 Beitrag anzeigen
Weil dieser nicht mehr Produziert wird.
Wie schon @Once ausführte: wenn nicht im Kaufvertrag etwas diesbezügliches vereinbart wurde (was ich stark bezweifeln möchte), keine Chance.

Irgendwelche ästhetischen Motivationen des Käufers beeindrucken den Verkäufer nicht. Der hat die Verpflichtung ein einwandfreies Gerät zu liefern bzw. wenn dem nicht so ist, nach den gesetzlichen und/oder vereinbarten Folgen zu reagieren.

Beispiel: Kunde kauft speziell designte Wanduhr und streicht deshalb zu Hause die Wand entsprechend. Uhr wird irreparabel defekt, es erfolgt Wandlung (also Geld zurück), da Einzelstück oder nicht mehr produziert. Da kann der Kunde vom Verkäufer auch nicht das
Neustreichen der Wand verlangen.
__________________
Gruß

Klaus
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Alt 01.08.2011, 13:59
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AW: Mängel, 2 Geräte eines Kaputt

so kann man aber nicht agrumentieren, wenn ich ein mangelhaftes telefon kaufe, kann ich den verkäufer auch nicht auf schadensersatz verklagen, weil ich damit in meiner persönlichen entfaltung eingeschränkt bin.

Der käufer müsste darlegen, dass er kein interesse an einem bildschirm hat, sondern nur an beiden und dies müsste auch bei vertragsschluss deutlich geworden sein.
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Alt 01.08.2011, 16:36
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Zählt hierbei der Kassenbon nicht als ein Kaufvertrag für mehrere Gegenstände? Wenn dem Bürger XY ein Rücktritt vom Vertrag zusteht, bezieht dieser sich dann nicht auf alle Gegenstände?
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Alt 01.08.2011, 20:16
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Zitat:
Zitat von Maik639 Beitrag anzeigen
Zählt hierbei der Kassenbon nicht als ein Kaufvertrag für mehrere Gegenstände?
Der Kassenbon/Zahlungsquittung/Rechnungsbeleg könnte als Nachweis dienen, daß der Kaufvertrag die Lieferung zweier identischer Monitore zum Inhalt hatte.

Zitat:
Wenn dem Bürger XY ein Rücktritt vom Vertrag zusteht, bezieht dieser sich dann nicht auf alle Gegenstände?
Auch wenn der Verkäufer "nur" eine Teilleistung nicht erbringt, steht dem Käufer das Recht zu, entweder den Kaufpreis zu mindern, § 441 BGB, oder vom gesamten(!) Kaufvertrag zurücktreten zu dürfen.

Bei einer Kaufpreisminderung wäre der Verkäufer zur Erstattung des zuvielbezahlten (Teil-)Betrags verpflichtet; im Gegenzug könnte er die mangelhaften Teilleistungen zurückverlangen.

Ein Rücktrittsrecht ist jedoch ausgeschlossen ( und der Käufer auf ein Kaufpreisminderungsrecht beschränkt ), wenn

- die Verletzung der Kaufvertragspflichten nur "unerheblich" wäre, § 326 Absatz 5 BGB,
- bei einer zumindest in Teilen erbrachten Leistung jedenfalls diese Teilleistung dem Käuferinteresse gerecht würde, § 323 Absatz 5 BGB.

Wenn der Verkäufer zumindest eine Teilleistung ordentlich erbracht hätte, so wäre das Rücktrittsrecht des Käufers also eigentlich ausgeschlossen (und auf Kaufpreisminderung beschränkt). Es sei denn, wenn der Käufer "an der Teilleistung kein Interesse hat", § 323 Absatz 5 BGB.

---> Wenn der Käufer der beiden identischen Monitore kein Interesse an nur einem EINZELNEN hätte, für den es wegen Produktionseinstellung nirgendwo Ersatz gäbe, dann dürfte bei einem nichtreparierbarem Defekt des zweiten Monitors ein Recht zum Rücktritt vom (Gesamt-)Vertrag bestehen können.

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  #10 (permalink)  
Alt 01.08.2011, 20:26
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Danke, damit ist meine Frage geklärt.
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