Dies ist eine Diskussion zu Leistungsmangel bei vermitteltem Gutschein innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Leistungsmangel bei vermitteltem Gutschein Im Angebot des F heißt es: "1 Jahr lang wöchtenliche Lieferung von 2 Pizzen frei Haus." Auf dem Gutschein, welchen A von F zugeschickt bekommt steht nichts von frei Haus. Trotzdem liefert P für 3 Monate frei Haus. P kündigt ab dem 4. Monat an, nicht mehr liefern zu wollen und beruft sich darauf, dass auf dem Gutschein nichts von frei Haus stehe und dies nur ein Werbeversprechen von F gewesen sei. A teilt P mit, dass durch seine 3-monatige Lieferung der Rechtsschein entstanden wäre, er würde dauerhaft liefern und dass A ohne jenen von seinem Wiederrufsrecht gebrauch gemacht hätte. Als P nicht reagiert, will A von dem für ihn ohne Lieferung nutzlos gewordenen Vertrag zurücktreten und fordert P zur Rücküberweisung des Gegenwertes der restlichen 9-monatigen Pizzalieferungen auf. P meint, dass sich A an F wenden müsse. F hingegen behauptet ordnungsgemäß erfüllt und deshalb keine Pflichtverletzung begangen zu haben. A meint, dass F nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, da der vertraglich gekaufte Gutschein (Flatrate + Lieferung) nicht dem geleisteten Gutschein (nur Flatrate) entspräche. Welche Ansprüche hat A gegen F? Welche Ansprüche hat A gegen P?
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| AW: Leistungsmangel bei vermitteltem Gutschein Zitat:
Hallo, meiner Meinung nach handelt es sich hierbei um eine Einladung zur Abgabe eines Angebotes ("Invitatio ad offerendum"). Welche Ansprüche A hat, wird sich danach richten, ob die "frei Haus" Lieferung auch tatsächlich Vertragsbestandteil geworden ist. |
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| AW: Leistungsmangel bei vermitteltem Gutschein Welche Rolle spielt es, ob es sich um eine Invitatio oder ein Angebot handelt? Schließlich erfolge die Annahme (von welcher Seite spielt nach dem Zustandekommen keine Rolle mehr) und der Vertrag kam ohne weitere Abreden zustande. Warum sollte die Lieferung frei Haus nicht Vertragsbestandteil geworden sein?
__________________ Wenn euch meine Antworten geholfen haben, könnt ihr euch durch eine Bewertung revanchieren Geändert von Necter (22.01.2012 um 18:22 Uhr). |
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