Dies ist eine Diskussion zu Laptop und Kaufrücktrit innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Laptop und Kaufrücktrit Angenommen, Kunde K hat sich im Dezember 2006 ein Laptop beim Internethändler I bestellt. Nun ging das Gerät Im Februar 2007 defekt und wurde von K beim Hersteller H zur Reparatur geschickt. Dieser reparierte das Gerät, wonach es bis August 2008 fehlerfrei lief. Anfang August 2008 trat der gleiche Fehler wieder auf, so dass sich K erneut bei H meldete und das Gerät wieder von H repariert wurde. Dieses Mal wurde jedoch ein anderes defektes Teil ausgetauscht. Anfang September 2008 erhielt K das Gerät zurück, um nach knapp einer Woche festzustellen, dass der Fehler nun schon zum dritten Mal auftritt. Ob die Reparaturen dabei über Garantie oder Gewährleistung abliefen, ist nicht bekannt (wonach macht man das überhaupt fest? muss man da was ausdrücklich ausmachen?) K hat sich daraufhin im Internet umgeschaut und dabei was zum Thema Kaufrücktritt gelesen. So soll es möglich sein, dass K von seinem Kaufvertrag mit dem Internethändler I zurücktreten kann, wenn das Gerät nach zweimaliger Nachbesserung immer noch nicht einwandfrei läuft. Ein Anruf bei H hat ähnliches ergeben; dort meinte man, dass man sich für eine "Wandlung" an den Händler wenden müsste und dass außerdem nur der Zeitwert erstattet werden könnte. Eine entsprechende Mail an den I hat dann folgendes ergeben: I schreibt, dass K das Gerät ein drittes Mal bei H zur Reparatur einschicken müsste, und erst danach ein Rücktritt vom KAufverrag möglich sei. Dies widerspricht dabei Informationen, die K im Internet gefunden hat (auch auf dieser Seite). K fragt sich nun also, wie oft das Gerät nun tatsächlich vom H repariert werden kann bzw. Möglichkeit der Nachbesserung besteht. Gibt es dazu irgendwelche Fundstellen, die K beim I angeben könnte, um doch einen Rücktritt vom Kauf durchzubekommen? Ich danke allen, die hier eine Antwort parat haben und K unterstützen! ![]() Gruß Gerdi |
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| AW: Laptop und Kaufrücktrit Wann genau der Rücktritt möglich ist, ist eine Sache des Einzelfalls. § 440 S. 2 BGB vermutet zwar, dass nach erfolgloser zweiter Nacherfüllung der Rücktritt möglich ist, weil die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen ist. Bei komplizierten Geräten wie Labtops kann es aber auch durchaus angemessen sein einen dritten Versuch abwarten zu müssen.
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| AW: Laptop und Kaufrücktrit Davon abgesehen muss K nicht den Hersteller, sondern den Internethändler als seinen Verkäufer zur Nachbesserung auffordern, bevor er eventuell zurücktreten kann. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Laptop und Kaufrücktrit Völlig richtig - das hatte ich etwas unsauber überlesen. Aber offenbar macht sich der Verkäufer die Nachbesserungsversuche des H zu eigen: "I schreibt, dass K das Gerät ein drittes Mal bei H zur Reparatur einschicken müsste, und erst danach ein Rücktritt vom KAufverrag möglich sei." Ich würde es so verstehen, dass I durch H seine Nacherfüllungspflicht erfüllen wollte und durch die Mail eine solche zumindest genehmigt hat. Das ändert aber nichts an dem Problem, dass bei komplizierten Geräten und Fehlern auch schonmal 3 Versuche nötig sein können.
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| AW: Laptop und Kaufrücktrit Das ist richtig. Allerdings lässt der Gesetzeswortlaut schon nach dem zweiten erfolglosen Nachbesserungsversuch (siehe §440) den Rücktritt zu, wenn nicht (sprich: Beweislast beim Verkäufer) im Einzelfall zu erwarten ist, dass der nächste Versuch erfolgreich sein wird. Allein der Verweis auf die Komplexität des Gerätes würde ich da nicht ausreichen lassen. Gruß Marcus
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| AW: Laptop und Kaufrücktrit Hi! Danke errstmal für die Antworten zum Sachverhalt. K wurde per Mail vom Händler I an den Hersteller H verwiesen: "Um einen Rücktritt vom Kaufvertrag durchführen zu können, müssen die Voraussetzungen dafür gegeben sein. Der Hersteller behält sich hierbei drei Reparaturen vor." Weiter heißt es: "Bei Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Händler geht der Käufer auch eine Rechtsbeziehung mit dem Hersteller ein, da mögliche Garantieabwicklungen über diesen geregelt werden. An der Regelung, dass sich [der Hersteller] je nach schwere der vorangegangenen Reparaturen eine weitere Nachbesserung vorbehält, ist nach aktueller Rechtsprechung nicht verwerflich. Bitte beachten Sie, dass dieses den normalen Werdegang einer technischen Rücknahme wiederspiegelt." K soll also derimal von H nachbessern lassen, bevor I das Recht auf Kaufrücktirtt von I einfordern kann. Ist das Verhalten von I rechtens oder versucht I sich hier vor rechtmäßgien Ansprüchen des K zu drücken? Kann K mit Erfolg rechnen bei der Durchsetzung seiner Rechte? Dazu noch zwei ergänzende Fragen: 1. Die ersten beiden Reparaturen wurden von K direkt mit H vereinbart, fanden also über die Herstellergarantie statt. Spielt das für K eine Rolle, wenn er ggü. I eine technische Rückgabe einfordert? 2. Der Defekt des Notebooks taucht nur willkürlich auf, kann also nicht gezielt reproduziert werden. Bei einer Überprüfung des Gerätes könnte I bzw. H also behaupten, es könnten keine Mängel gefunden werden. Wie muss K dies berücksichtigen? Ich hoffe, ihr könnt mir auch hierzu wieder weiterhelfen. Danke schon mal an dieer Stelle! Gruß, Gerdi |
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| AW: Laptop und Kaufrücktrit Herstellergarantie und Gewährleistung sind zwei verschiedene paar Schuhe, weil die Verträge immer nur zwischen den beiden Parteien (Garantie: Hersteller-Käufer, Gewährleistung: Verkäufer-Käufer): Wenn die ersten Nachbesserungen ausschließlich über den H abliefen, dann sind gegenüber dem Verkäufer tatsächlich noch nicht die beiden Nacherfüllungsversuche abgelaufen. zu 1.: Was eine technische Rückgabe sein soll, kann ich nicht einordnen, meines Wissens ist das kein Terminus aus Gewährleistungsrecht. Aber wie oben ausgeführt: In der von dir hier nunmehr geschilderten Konstellation besteht noch keine Rücktrittsmöglichkeit. zu 2.: Für die Geltendmachung von Ansprüchen muss der Kunde selbstverständlich den Mangel darlegen und im Bestreitensfall beweisen können. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Laptop und Kaufrücktrit @ marcus hmm, K hat sich direkt an H gewandt, weil ihm das auf der Homepage von I aus Zeitgründen empfohlen wurde. I schreibt, dass er im garantiefall selbst nicht reparieren könnte und das Gerät dann sowieso an H weiterleiten müsste. DAmit spricht er zwar nicht seine Gewährleistung an, aber eigentlich läuft das praktisch ja auf's gleiche hinaus und Hspielt für I eine Art Erfüllungsgehilfe . So in etwa hab ich auch den Beitrag von Loop verstanden. Leider hab ich keine Ahnung, wie das rechtlich zu werten ist, weil Garantie und Gewährleistung ja zwei verschiedne Sachen sind... Da das Notebook von K zur Zeit aber eh läuft als wenn nichts gewesen wäre, kann K ja Mängel scheinbar sowieo nicht begründen und daher auch keine Ansprüche geltend machen. Mal shen, wie länge der Frieden noch anhält... Gruß Gerdi p.s. mit technischer rückgabe scheint I wohl den Rücktritt vom Kaufvertrag aus nicth behebbaren Sachmängeln zu meinen. Wie das juristisch genau heißt, keine Ahnung. |
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| AW: Laptop und Kaufrücktrit Zitat:
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| AW: Laptop und Kaufrücktrit K hat zwei Nachweise über durchgeführte Reparaturen des Gerätes. Ansonsten wüsste K nicht, wie er einen Mangel derzeit nachweisen könnte. K darf wohl annehmen, dass er nach Stand der Dinge wohl auch keine Ansprüche auf Rücktritt vom Kauf bei I durchsetzen kann, weil er bisher alles über die Garantie des H hat laufen lassen, oder? Und sollte das Notebook doch noch wieder Mägel aufzeigen, kommt K wohl auch nicht an einer dritten Nachbesserung des Gerätes durch H vorbei, so wie es I in seiner Mail an K schon erwähnt hat? Gruß Gerdi |
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