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Klappernder Auspuff - Wandel ?

Dies ist eine Diskussion zu Klappernder Auspuff - Wandel ? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 05.01.2012, 00:56
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Hallo zusammen,

man nehme an (A) schließt einen Leasingvertrag über 48 Monate für ein Fahrzeug mit Händler (B) ab. In den ersten Wochen ist (A) aufgrund eines klappernden Auspuffs 2 mal in der Werkstatt von (B) doch der Auspuff klappert immernoch (schlägt irgentwo an).

Hat (A) nach dem 3 erfolglosen Versuch ein Recht auf Wandel oder ist der Mangel nicht gravierend genug?

Muss (A) den Händler (B) auf irgentetwas hinweisen, z.B. beim 3. Versuch, das danach ein Recht auf Wandel besteht, o.ä.?

Vielen Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 15:46
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AW: Klappernder Auspuff - Wandel ?

Servus,

Zitat:
Zitat von whoami Beitrag anzeigen
man nehme an (A) schließt einen Leasingvertrag über 48 Monate für ein Fahrzeug mit Händler (B) ab. In den ersten Wochen ist (A) aufgrund eines klappernden Auspuffs 2 mal in der Werkstatt von (B) doch der Auspuff klappert immernoch (schlägt irgentwo an).

Hat (A) nach dem 3 erfolglosen Versuch ein Recht auf Wandel oder ist der Mangel nicht gravierend genug?
A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages aus §§ 346 I, 323, 440, 437 Nr. 2 BGB haben.

Zwischen A und B wurde zwar kein Kaufvertrag i.S.d. § 433 BGB geschlossen, jedoch finden die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte aus §§ 434 ff BGB auf den (Hersteller-)Leasingvertrag entsprechende Anwendung.

Ein Mangel liegt unstreitig vor, vgl. § 434 I 2 Nr. 2 BGB.

Gem. § 346 I BGB müssten nun die Voraussetzungen des § 323 BGB vorliegen:

Die Fristsetzung nach § 323 I BGB ist gem. § 440 I Hs. 2 BGB entbehrlich: Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, soweit der 2. (Nacherfüllungs-)Versuch fehlgeschlagen ist.

Weiterhin müsste die Pflichtverletzung des B erheblich sein, vgl. § 323 V 2 BGB.
An dieser Stelle beginnt nun die Argumentation, ob ein klappernder Auspuff einen nicht unerheblichen Mangel i.S.d. § 323 V 2 BGB darstellt.
Ob es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt, ist in einer umfassenden Interessenabwägung nach der Verkehrsanschauung und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind dabei vor allem der für eine etwaige Mängelbeseitigung erforderliche Aufwand bzw. bei nicht behebbaren Mängeln die von ihnen ausgehende funktionelle, ästhetische oder sonstige Beeinträchtigung.

vgl. z.B. hier:
http://www.ra-kotz.de/pkw_leasingvertrag_ruecktritt.htm

Ohne genauere Details bzgl. des Sachverhaltes zu kennen, würde ich zu einer Verneinung des Anspruchs auf Rücktritt tendieren.
Ein in angemessener Höhe geltend zumachender Schadensersatzanspruch sollte das Gemüht des A auch ein wenig vom (noch) klappernden Geräusch des Auspuffes beruhigen können.


Zitat:
Muss (A) den Händler (B) auf irgentetwas hinweisen, z.B. beim 3. Versuch, das danach ein Recht auf Wandel besteht, o.ä.?
Nein, A müsste B den Rücktritt lediglich erklären, vgl. § 349 BGB.

LG
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  #3 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 15:53
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AW: Klappernder Auspuff - Wandel ?

Vielen Dank für diese Ausführliche Erläuterung :-)

Aber in dem Urteil geht es doch zugunsten des Leasingnehmers aus? In dem hier geschilderten Fall Handelt es sich um ein Fahrzeug mit Bruttolistenpreis von ca. 115.000€
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  #4 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 16:20
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AW: Klappernder Auspuff - Wandel ?

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