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Kaufvertrag von privat zu privat

Dies ist eine Diskussion zu Kaufvertrag von privat zu privat innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 19:38
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Kaufvertrag von privat zu privat

Hallo,

zwei Personen vereinbaren über das Internet einen Privatverkauf und schließen einen Kaufvertrag ab. Der Käufer schickt dem Verkäufer zwei unterschriebene Ausfertigungen mit der Bezeichnung 1x Käufer und 1x Verkäufer zu. Auf dem Verkäuferexemplar sieht die Unterschrift allerdings so aus, als wenn 2-3 Buchstaben weggelassen wurden, vielleicht ist es ja auch einfach ein versehen.
Können daraus irgendwelche Nachteile für den Verkäufer entstehen, z. B. dass man am Ende keinen gültigen Kaufvertrag in Streitfällen und keinen Garantieausschluss nachweisen könnte, weil der Käufer behaupten würde es wäre nicht seine Unterschrift und sollte besser zwei neue Ausfertigungen verlangen?
Oder würde es schon genügen, einfach von der andere Ausfertigung eine Kopie zu machen und man bräuchte in Streitfällen gar kein Original?

Danke im voraus!
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  #2 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 21:09
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AW: Kaufvertrag von privat zu privat

der käufer kann einfach das exemplar behalten, wo ihm die unterschrift besser gefällt, inhaltlich sollten die verträge ja gleich sein.

es kann gut sein, dass unterschriften variieren. wenn sie ansonsten aussehen, als seinen sie von der gleichen person, kann es keine probleme geben. eine kopie schadet aber auch nicht.

auswirkungen auf den vertrag oder gewährleistung hat das in keinem fall.
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  #3 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 23:06
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AW: Kaufvertrag von privat zu privat

ok, danke für die schnelle Antwort. Es geht hier allerdings aus der Sicht des Verkäufers, für ihn wäre es ja wichtig den vereinbarten Garantieausschluss nachweisen zu können.
Eines noch:
Anscheinend wurde auch bei der Grammatik geschlampt. es steht da nun statt:"jegliche gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen", "eine jegliche Gewährleistung ausgeschlossen". Müsste aber vom Zweck her das selbe sein oder?
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  #4 (permalink)  
Alt 12.09.2011, 23:33
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AW: Kaufvertrag von privat zu privat

Zitat:
Anscheinend wurde auch bei der Grammatik geschlampt. es steht da nun statt:"jegliche gesetzliche Gewährleistung ausgeschlossen", "eine jegliche Gewährleistung ausgeschlossen". Müsste aber vom Zweck her das selbe sein oder?
ja, dürfte aufs selbe rauskommen. grammatik is (bei verträgen) unwichtig.
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  #5 (permalink)  
Alt 13.09.2011, 20:42
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AW: Kaufvertrag von privat zu privat

ok, danke für die Infos!
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  #6 (permalink)  
Alt 17.09.2011, 15:46
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AW: Kaufvertrag von privat zu privat

im Kaufvertrag stehen noch zwei Fristen.
Der Käufer muss innerhalb eines Monats nach Vertragsabschluss zahlen und der Verkäufer innerhalb eines Monats nach Zahlungseingang verschicken.
Dazu noch der Hinweis, dass der Kaufvertrag nichtig wird, wenn diese Fristen überschritten werden.

Ist es mit dem Kaufrecht vereinbar, dass der Vertrag dann seine Gültigkeit verliert oder gibt es gesetzliche Bestimmungen nach denen soetwas nicht möglich ist und man an den Vertrag gebunden wäre?
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  #7 (permalink)  
Alt 17.09.2011, 16:42
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AW: Kaufvertrag von privat zu privat

Das ist prinzipiell möglich (auflösende Bedingung), eine besonders sinnvolle Konstruktion ist das aber nicht. Auch die sonstige Vertragsgestaltung wurde offenbar nicht sonderlich gut durchdacht, denn der vollständige Gewährleistungsausschluss ist, wenn es sich um eine AGB-Klausel handelt - was nicht fernliegt -, unwirksam.
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  #8 (permalink)  
Alt 17.09.2011, 18:05
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AW: Kaufvertrag von privat zu privat

Der Kaufvertrag wurde mit einer Vorlage aus dem Inet erstellt und ein paar Sätze wurden einfach ergänzt z. B. auch die Versandart bezüglich des Dienstleisters und des Produktes.
Weshalb ist ein Gewährleistungsausschluss hier unwirksam?
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  #9 (permalink)  
Alt 18.09.2011, 11:43
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AW: Kaufvertrag von privat zu privat

Weil - wenn es nicht im Einzelnen ausgehandelt ist -, es gegen § 309 Nr. 7 BGB verstößt und damit nichtig ist.
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  #10 (permalink)  
Alt 01.10.2011, 18:13
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AW: Kaufvertrag von privat zu privat

was ließe sich denn machen, damit es nicht gegen § 309 Nr. 7 BGB verstößt und damit nichtig ist?
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