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Kaufvertrag: Aliud/ Schlechtleistung? Unterschied/ Folge? Schadensersatz - welche Anspruchsnorm?

Dies ist eine Diskussion zu Kaufvertrag: Aliud/ Schlechtleistung? Unterschied/ Folge? Schadensersatz - welche Anspruchsnorm? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 02.09.2010, 18:30
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Kaufvertrag: Aliud/ Schlechtleistung? Unterschied/ Folge? Schadensersatz - welche Anspruchsnorm?

Hallo,

folgende Frage:
ist es von Bedeutung, ob ein Aliud oder eine mangelhafte Ware geliefert wird?

Ich geb euch mal einen Fall:
A kauft von B ein Auto. Das Auto wird - am Fälligkeitstag [Liefertag] in der falschen Farbe angeboten. B lehnt Annahme ab und nimmt sich einen Mietwagen.

Wenn ich den Mietwagen ersetzen will, welche Anspruchnorm würdet ihr dann nehmen?
Was genau ist die Pflichtverletzung? M.E., dass er in Schuldnerverzug gekommen ist, weil er eine mangelhafte/ andere Sache angeboten hat, und somit nicht in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat mit der Folge, dass er - nach Eintritt der Fälligkeit und ggf. nach Mahnung - in Schuldnerverzug gekommen ist. Eine mangelhafte Ware/ ein Aliud muss der B nicht annehmen, wenigstens dann nicht, wenn der Mangel nicht unerheblich ist und zum Rücktritt oder zum Nacherfüllungsverlangen berechtigen würde (str?).
Macht die Einordnung insofern einen Unterschied, als beim Aliud die Unerheblichkeit unerheblich wird und keinesfalls angenommen werden musste?

Danke
Gruß Franz
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Alt 03.09.2010, 14:56
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AW: Kaufvertrag: Aliud/ Schlechtleistung? Unterschied/ Folge? Schadensersatz - welche Anspruchsnorm?

Zitat:
A kauft von B ein Auto. Das Auto wird - am Fälligkeitstag [Liefertag] in der falschen Farbe angeboten.
Zitat:
a) Die Lieferung eines Kraftfahrzeugs in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar. Dies gilt auch dann, wenn der Käufer neben der im Kaufvertrag festgelegten zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen hatte.
BGH, Urteil vom 17. 2. 2010 - VIII ZR 70/ 07; OLG Stuttgart

http://lexetius.com/2010,590
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  #3 (permalink)  
Alt 03.09.2010, 17:49
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AW: Kaufvertrag: Aliud/ Schlechtleistung? Unterschied/ Folge? Schadensersatz - welche Anspruchsnorm?

Danke, aber das kenne ich schon.

Aber gut, dass du es erwähnst. Gibt es dazu Streit? andere Auffassungen? ...
Was könnte man denn in einer Arbeit dazu schreiben außer, dass der BGH so entschieden hat?

Die Fragen gehn natürlich an alle.

Gruß Franz
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  #4 (permalink)  
Alt 04.09.2010, 22:39
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AW: Kaufvertrag: Aliud/ Schlechtleistung? Unterschied/ Folge? Schadensersatz - welche Anspruchsnorm?

Man muss garnicht den BGH erwähnen sondern lediglich nach § 434 gehen und diese durchprüfen dann kommt man zu dem Ergebnis das die Farbe nicht der Vereinbarung entspricht und es dementsprechend ein aliud ist.
Also eine Schlechtleistung bzw. Nichterfüllung. Dann kann man den Mietwagen über §§ 433ff i.V.m. §§ 280ff... gehen..
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  #5 (permalink)  
Alt 05.09.2010, 01:02
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AW: Kaufvertrag: Aliud/ Schlechtleistung? Unterschied/ Folge? Schadensersatz - welche Anspruchsnorm?

Es handelt sich doch eindeutig um einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 BGB. Wenn jetzt (in der Hausarbeit oder was immer es ist) nicht ausdrückliche Fragen zum aliud gestellt sind, gibt es doch kein Problem. Warum soll das problematisiert werden? Zumindest geht das aus dem Sachverhalt nicht hervor.

Es handelt sich um eine Gattungsschuld (Auto Modell XYZ + Ausstattungsmerkmale - Farbe, Klimaanlage, Ledersitze, ABS oder was auch immer).

Wenn jetzt eines der Ausstattungsmerkmale nicht vorhanden ist oder die Farbe anders ist oder Kunststoffsitze anstatt Ledersitze eingebaut sind, ist die Sache kein aliud, es ist ja immer noch das Modell XYZ, nur weicht die Sollbeschaffenheit von der Istbeschaffenheit ab.

Was die Sollbeschaffenheit betrifft, so wurde diese vertraglich vereinbart. Der Käufer hat sich aus einem Katalog oder einer Verkaufsmappe nach dem Baukastenprinzip das Fahrzeug zusammengestellt. Darüber ist ein Vertrag geschlossen worden - Angebot und Annahme.

Geschuldet wurde eine bestimmte Farbe. Nach § 294 BGB muss die Leistung so angeboten werden, wie sie zu bewirken ist.

U. a.

1. Richtiger Leistungsgegenstand (Kein aliud)
2. Mangelfreie Ware
3. Geschuldete Anzahl

Ein aliud kann einem Käufer nie aufgedrängt werden, eine mangelbehaftete Sache auch nicht, jedoch kann der Käufer beide annehmen, wenn er will.

Weist er sie zurück, so behält er seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch
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  #6 (permalink)  
Alt 05.09.2010, 10:42
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AW: Kaufvertrag: Aliud/ Schlechtleistung? Unterschied/ Folge? Schadensersatz - welche Anspruchsnorm?

Naja man kann hier auch auf ein aliud durchaus abstellen, denn es wurde was anderes geliefert, als eigentlich bestellt worden ist. Es handelt sich zwar um den Typ XY Allerdings ohne die entsprechenden Ausstattungsmerkmale. Oder sehe ich das nun falsch?
Klar es ist auch ein Sachmangel, weil die IST von der SOllbeschaffenheit abweicht.
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  #7 (permalink)  
Alt 05.09.2010, 12:20
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AW: Kaufvertrag: Aliud/ Schlechtleistung? Unterschied/ Folge? Schadensersatz - welche Anspruchsnorm?

Wenn man es so sieht, ist ja jede Schlechtlieferung ein aliud.

Man kann ein Pferd besteigen, indem man es von der Seite tut oder auch von hinten (mit den entsprechenden Gefahren).

Wenn ein Verkäufer ein als mangelfrei beschriebenes Fahrzeug liefert mit einem kapitalen Motorschaden, ist es ein Sachmangel nach § 434 Abs.1 BGB.

Natürlich kann man jetzt auch argumentieren, dass etwas "Falsches" geliefert wurde. Eben ein kaputtes Auto. Aber das wäre doch zu weit hergeholt.

§ 434
Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.

(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.


Zunächst ist doch an die krassen Fälle zu denken:

Pferd anstatt Auto (Totalaliud - Extremaliud). Aber auch Kamera Modell 123 und Kamera Modell 456.

Aber eben nicht, wenn Kamera 123 eine Eigenschaft nicht hat, die vereinbart war. Es ist immer noch Kamera 123, nur entspricht sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit.

Warum soll man sich jetzt auf das überaus dünne Eis des an den § 434 angeklatschten Abs. 5 begeben, über den vehement gestritten wird, vor der Schuldrechtsreform war das aliud Nichterfüllung.


Zitat:
Falschlieferung. Gemeint ist, wenn statt der vereinbarten Sache eine gänzlich andere geliefert wird (z.B. Motorrad statt Auto). Vor der Schuldrechtsreform 2002 blieb in solchen Fällen der ursprüngliche Erfüllungsanspruch bestehen. Der Begriff der Falschleistung muß daher abgegrenzt werden von der Schlechtlieferung (z.B. kaputtes Auto wird geliefert). Dann kamen Gewährleistungsrechte in Betracht.

Nach der heutigen Rechtslage ist das aliud dem Sachmangel gleichgestellt (§§ 434 Abs. 3, 633 Abs. 2 S. 3 BGB). Es verbleibt daher auch beim aliud nur der Nacherfüllungsanspruch.

Die Problematik verschiebt sich also dahin, ob die Falschlieferung überhaupt noch geeignet ist, als Erfüllung(-sversuch) angesehen zu werden oder eine schlichte Nichterfüllung vorliegt. Nur im letzten Fall bliebe der Erfüllungsanspruch bestehen.

Die heutige Gesetzesfassung im Kaufrecht wirft aber neue Probleme auf: Was passiert, wenn eine andere, wertvollere (!) Sache geliefert wird? Nach altem Recht konnte der Lieferant die Sache leicht herausverlangen, aber jetzt? Hier hat der berühmte Strich des Gesetzgebers also nicht bloß Bibliotheken vernichtet, sondern gleichzeitig dafür gesorgt, daß sie auch wieder gefüllt werden...
http://www.juracafe.de/cms/front_con...=153&idart=169

Hier im Fall insofern kein Problem, da der Käufer die Sache ja nicht angenommen hat.

Dennoch m. E. kein aliud, sondern ein Fall des § 434 Abs. 1 BGB.
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  #8 (permalink)  
Alt 05.09.2010, 13:02
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AW: Kaufvertrag: Aliud/ Schlechtleistung? Unterschied/ Folge? Schadensersatz - welche Anspruchsnorm?

Richtig, soweit ich mich erinnere war das vor der Reform ein riesen Problem, weils unterschiedliche Rechtsfolgen gab. Aber wie gesagt man kann es so oder so sehen ^^
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  #9 (permalink)  
Alt 05.09.2010, 15:24
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AW: Kaufvertrag: Aliud/ Schlechtleistung? Unterschied/ Folge? Schadensersatz - welche Anspruchsnorm?

Schön, dass mal was diskutiert wird.

Ich hab's von Anfang an als Sachmangel eingestuft.

Die Frage beschränkte sich auf die Zurückweisung.

Aliud: immer zurückzuweisen!
Sachmangel: nach Auffassung nur, wenn ein RÜcktrittsrecht bestünde.

Darf ich mal was Begriffliches klären?
Schlechtleistung =
1. "Sachmangelleistung"
2. Aliud
3. Zuweniglieferung/ Zuviellieferung

Das ist seit Schuldreform alles Schlechtleistung, stimmt's?
Wie grenze ich 1 begrifflich von 2 ab? Denn Sachmangelleistung klingt blöd, und Schlechtleistung könnte auch Aliud sein.
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  #10 (permalink)  
Alt 05.09.2010, 20:53
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AW: Kaufvertrag: Aliud/ Schlechtleistung? Unterschied/ Folge? Schadensersatz - welche Anspruchsnorm?

Hmm für ein Aliud würde mir spontan einfallen : Anstatt Stereoanlage Sony kommt eine von Medion mit den selben Leistungsdaten. Demnach wäre es zwar das selbe aber nicht das gleich oder andersrum.

Übrigens wenn die Sache mangelhaft ist muss man sie auch nicht annehmen, da es ja keine Erfüllung sein kann.
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