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Kaufvertrag, 3 mal defektes Gerät

Dies ist eine Diskussion zu Kaufvertrag, 3 mal defektes Gerät innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 22.06.2010, 20:13
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Kaufvertrag, 3 mal defektes Gerät

Hallo Allemann,

nehmen wir einmal an Person A kauft Ende Dezember in einem Handyladen ein Smartphone.

Dieses Smarthphone musste er wegen eines Defektes (ich würde einmal sagen, der Touchscreen hat nicht mehr funktioniert, der Vibrationsalarm spinnte o.ä.) bereits 3 mal bei dem Handyladen einschicken und hat auf Gewährleistung ein "refurbished" Gerät bekommen.

Weiterhin nehmen wir an, dass Person A nach dem 3ten mal mit großen Problemen nun wirklich keine Lust mehr hat sich weiterhin mit diesem Gerät rumzuärgern.

Hat Person A nun die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurück zu treten und sein Geld zurück zu bekommen? (Das Smarthphone wurde ohne Vertrag gekauft!)

Person A hat außerdem schon wegen der vielen Mängel bereits einen Vertrag mit einem neuen Handy abgeschlossen, das in Zukunft hoffentlich besser funktionieren wird!!

Vielen Dank für die Lösung des fiktiven Falles.

Viele Grüße

Dominik
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Alt 23.06.2010, 09:07
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AW: Kaufvertrag, 3 mal defektes Gerät

Zitat:
Hat Person A nun die Möglichkeit vom Kaufvertrag zurück zu treten und sein Geld zurück zu bekommen? (Das Smarthphone wurde ohne Vertrag gekauft!)
Person A hätte schon nach der ersten Ersatzlieferung vom Vertrag zurücktreten können, wenn sich bei dem Austauschhandy wieder ein Fehler gezeigt hätte.

ABER:

Zitat:
Weiterhin nehmen wir an, dass Person A nach dem 3ten mal mit großen Problemen nun wirklich keine Lust mehr hat sich weiterhin mit diesem Gerät rumzuärgern.
Wenn das so zu verstehen ist, dass das 3. Austauschhandy funkioniert, wäre das Rücktrittsrecht abgeschnitten.

Wenn man sich auf eine erneute Nachbessserung oder Ersatzlieferung einmal eingelassen hat, muss man sich auch daran festhalten lassen. Ein Rücktritt wäre jetzt nur möglich bei einem erneuten Mangel.

Zitat:
1. a) Eine Rückgängigmachung des Kaufvertrags scheidet bereits deshalb aus, weil das Fahrzeug derzeit über keinen Mangel an einer der vier Zündspulen verfügt und auch im Zeitpunkt der erstmaligen - mit Schreiben vom 21.03.2006 erfolgten - Geltendmachung des Rücktrittsverlangens in Anbetracht der erfolgreichen dritten Reparatur kein Mangel vorlag. Aufgrund des - aktuellen - Fehlens eines Defekts an einer Zündspule ist die tatbestandliche Voraussetzung eines Mangels nicht erfüllt. Vielmehr ist es unstreitig, dass bei allen drei aufgetretenen Defekten die durchgeführten Nachbesserungsarbeiten erfolgreich waren. Die Vorschrift des § 440 BGB setzt voraus, dass die Beseitigung des Mangels fehlgeschlagen ist. Davon kann jedoch, ohne dass es in diesem Zusammenhang darauf ankäme, ob die Defekte stets an derselben Zündspule aufgetreten sind oder nicht, angesichts der jeweils vollständigen Behebung des Defektes keine Rede sein. Daher bezieht sich das nach der dritten Reparatur erklärte Rücktrittsverlangen des Klägers auf einen nur möglichen, derzeit aber tatsächlich nicht vorliegenden Mangel. Zutreffend weist die Beklagte im Rahmen der Berufungserwiderung (BE 4) darauf hin, dass Sinn und Zweck des § 440 S. 2 BGB lediglich der Schutz des Käufers davor sein kann, dass - mehrere - Reparaturversuche nicht zu der beabsichtigten Mängelbeseitigung geführt haben. Einen Schutz des Käufers vor tatsächlich noch nicht eingetretenen Mängeln bezweckt diese Norm hingegen nicht.
Oberlandesgericht Naumburg Az: 6 U 131/07
Urteil vom 13.02.2008
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Alt 23.06.2010, 17:59
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AW: Kaufvertrag, 3 mal defektes Gerät

In meinem fiktiven Fall hat Person A das 2te Austauschgerät, was leider wieder die gleichen Probleme macht wie die anderen beiden...! (Insgesamt hatte Person A also 3 Geräte)

Dieses Austauschgerät möchte Person A nun gerne zurück geben und sein Geld zurück haben.

Hat Person A die Möglichkeit dazu?
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Alt 23.06.2010, 20:35
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AW: Kaufvertrag, 3 mal defektes Gerät

Habe doch darauf hingewiesen, dass man nur eine Ersatzlieferung akzeptieren muss, wenn jetzt 2 stattfanden und die 2. wiederum sachmangelbehaftet ist, kann man vom Kaufvertrag zurücktreten.


Zitat:
Wie viele Nachbesserungsversuche des Verkäufers muss ich hinnehmen?

Liegt ein Mangel vor, können Sie zunächst eine Ersatzlieferung oder auch die Beseitigung des Mangels (Reparatur) verlangen, es sei denn, eine der beiden Möglichkeiten ist gegenüber dem Verkäufer unverhältnismäßig. Dann beschränkt sich Ihr Wahlrecht auf die dem Verkäufer mögliche oder zumutbare Variante. Er darf etwa den Umtausch eines PCs ablehnen, wenn er ihn viel günstiger reparieren kann, der Umtausch also unverhältnismäßig wäre. Bei geringwertigen Waren, bei denen eine Reparatur nicht lohnt, wird eher umgetauscht. Erst wenn die Beseitigung des Mangels oder die Ersatzlieferung scheitert, können Sie weitere Rechte geltend machen. Ist eine Ersatzlieferung die angemessene Art der Nacherfüllung, brauchen Sie nur einen einzigen Versuch zu dulden. Ist zum Beispiel auch der Austausch-Monitor defekt, können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten.

Doch auch bei einer Reparatur stehen dem Verkäufer nicht beliebig viele Versuche zu. Allgemein gilt, dass die Beseitigung eines Mangels zweimal scheitern muss, bevor Sie von Ihren weitergehenden Rechten Gebrauch machen können. Dabei kommt es aber stets auf den Einzelfall an. Bei technisch komplizierten Geräten wie PC, Camcorder oder Player sind drei Versuche akzeptabel. Nur einen einzigen Versuch müssen Sie hinnehmen, wenn Sie auf den erworbenen Gegenstand dringend angewiesen sind, die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt wurde, der Gegenstand technisch unkompliziert ist (etwa Kaffeemaschine oder Toaster) oder der Verkäufer sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen hat.
http://www.kanzlei-prof-schweizer.de...390/index.html
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  #5 (permalink)  
Alt 23.06.2010, 23:00
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AW: Kaufvertrag, 3 mal defektes Gerät

Dankeschön für die Hilfe.

Wir nehmen mal an, die fiktive Person bedankt sich
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