Dies ist eine Diskussion zu Kauf-, bzw. Vekrauf einer Maschine Gewerbetreibende innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Kauf-, bzw. Vekrauf einer Maschine Gewerbetreibende Firma A wird duch ein Internetverkaufstool auf einegebrauchte Maschine aufmerksam. In diesem Verkauftoll wird der Zustand der gebrauchten Maschine wie flgt beschrieben: Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig. Es handelt sich unter Umständen um ein Vorführmodell oder um einen Artikel, der an den Verkäufer nach Gebrauch zurückgeben wurde. Unternehmen B kaufte die Maschine. Eine Überprüfung der Funktonsfähigkeit war nicht möglich und rei optisch war die Maschine in einem guten Zustand. Als die Maschiene beim Käufer, Unternehmer B eintrag und dieser mit der Maschine arbeiten wollte, musst dieser feststellen, dass die Maschine viele, nicht auf reinen Augenschein erkennbare Mängel aufwies, die den Gebrauch der Maschine völlig unmöglich macht. Die Maschine ist Schrott, der von aussen gut aussiieht. Dummerweise hat Unternehmer B im Kaufvertrag unterschieben, dass er die Maschine kauft wie gesehen und ohne jegliche Garantie, auch nicht auch versteckte Sachmängel. Bei einem Anruf von Fa. B an Firma A erklärte der Verkäufer, dass er die Maschine zurück nehmen würde. Dies stelle sich anschließen aber als falsch heraus. Einige Tage später bekame B die Nachricht, dass die Maschine nicht zurückgenommen wird. ![]() Hat B noch die geringste Chance, wieder an sein Geld zu kommen ? Es wäre prima, mir könnte jemand raten. Danke franzi
__________________ Je höher der Affe auf den Baum steigt, um so besser sieht man den Hintern. Für Tippfehler übernimmt nur meine Tastatur die Haftung. |
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| AW: Kauf-, bzw. Vekrauf einer Maschine Gewerbetreibende Zitat:
Ich nehme mal an , Firma B ist gemeint.. Zitat:
Zitat:
Wenn es sich tatsächlich um zwei Firmen handelt, besteht eine umgehende Rügepflicht gem. § 377 HGB. |
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| AW: Kauf-, bzw. Vekrauf einer Maschine Gewerbetreibende Bleibt aber noch die Frage offen, ob die zugesicherten Eigenschaften im Internet überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind; ich hatte zunächst angenommen, das wäre eine online-auktion gwesen. |
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| Zitat:
die Firma B wurde auf das angebot der Firma A durch eine Internetplattform "B" aufmerksam. Firma B erkundigte sich telefonisch bei Firma A, ob und wann man die Maschine besichtigen kann. Der Kauf, bzw. der Kaufvertrag wurde nicht über das Internetverkaufsforum abgewickelt sonder direkt vor Ort zwischen Firma A und Firma B. Firma A erklärte, Sie würden die Internetplattform nur als Werbung benutzen, Sie würden über diese keine Maschinen verkaufen. Firna B ist auch die Bewertungen in der Internetplattform der letzten 2 Jahre durchgegangen. Firma A hat dort privat (Kleidung) ect gekauft und Maschinenersatzteile. Die letzten Bewertungen als Verkäufer liegen mehr als 32 Jahre zurück und es sind von ca. 10 Bewertungen 3 total negative im Bewertungstool. Trotzdem steht die Firma A mit 100 % positiven Bemerkungen in diesem Portal. Wahrscheinlich werden nur die Bewertungen der letzten 12 Monate zu Grunde gelegt. Schöen Sonntag franzi
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| AW: Kauf-, bzw. Vekrauf einer Maschine Gewerbetreibende Mit den A uns Bs komme ich nicht so ganz klar, vielleicht wäre es besser , man würde vom Käufer und Verkäufer sprechen. Zitat:
Zitat:
Bei der vertragsanbahnung über das Internet kann man evneuell noch mit arglistiger Täuschung argumentieren.. Der Verkäufer haftet auch für schwerwiegende Mängel, die ihm bekannt sind, und die er im vertrag verschweigt. Fällt auch unter arglistige Täuschung. Der Käufer müßte dem Verkäufer aber dies nachweisen können. Zitat:
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| AW: Kauf-, bzw. Vekrauf einer Maschine Gewerbetreibende Hallo, also, der Verkäufer inseriert seine Maschinen unterschiedlichster Art in einer Internetaktionsbörse. So wurd der Käufer auch auf die Maschine aufmerksam. Da eine Telefonnummer angegeben war, verständigte man sich mit dem Verkäufer und besichtigt die Maschine, die sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht richtig testen liess auf Grund fehlenden Programms und fehlender Metallteile. Der Kauf kam nicht über die Internetverkaufsbörse zu Stande und der Käufer musst so auch keine Provision an die Internet-Verkaufsbörse zahlen. Der Kauf kam ausschließlich zwischen Verkäufer und Käufer zu Stande, vergleichbar mit einer Anzeige in der Zeitung. Wie im Vorfeld schon geschrieben ist die Maschine Schrott und nur mit Reparaturen ab 10.000,00 € in einen gebrauchsfertigen Zustand zu setzen. Bei "E" Auktionsplattform ist er seit 3 Jahre nicht mehr als Verkäufer von Maschinen bewertet worden. Er hat lediglich Ersatzteile und div. andere Sachen für den privaten Gebrauch gekauft. Ich hoffe, jetzt sind alle Unklarheiten beseitigt. Franzi
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| AW: Kauf-, bzw. Vekrauf einer Maschine Gewerbetreibende Zitat:
Jetzt ist alles klar, bis auf das was noch unklar ist. Unklar ist mir, wieso man im Kaufvertrag auf sämtliche Ansprüche verzichtet hat (gekauft wie gesehen, Auschluss der Sachmängelhaftung, keine zugesicherten Eigenschaften) Die arglistige Täuschung aus der vertragsanbahnung halte ich für wenig vielversprechend. Damit kann man zuerst aber mindestens mal drohen. Wenn dem Verkäufer (erhebliche) Sachmängel bekannt sind, muss er die auch angeben; ansonsten fällt das wies gesagt unter Arglistige Täuschung. Daran ändert auch nichts, dadurch , dass der Verkäufer die Sachmängelhaftung ausgeschlossen hat. Dazu müßte der Käufer aber dem verkäufer eindeutig nachweisen können, dass er die erheblichen mängel gekannt hat. Das Prozessrisiko ist daher ziemlich hoch, Außerdem braucht man auch noch einen Gutachter, und zwar möglichst schnell. Bei Kaufleuten gem. HGB besteht ja auch noch eine direkte rügepflicht. Allerdings ist da noch die Klausel "gekauft wie gesehen". Da müßte man prüfen, ob sich der verkäufer durch diese Klausel der arglistigen Täuschung entziehen kann. M.E. kann er sich dadurch nicht der Haftung entziehen für erhebliche Mängel, die er kannte, und die nicht direkt sichtbar sind. |
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| AW: Kauf-, bzw. Vekrauf einer Maschine Gewerbetreibende Halo Berniebar, es ist, dies habe ich bei anderen Verkäufern von Gebrauchtmaschinen erroriert, bei alten Maschinen, ist der Normalfall, dass die Maschinen ohne Grantie verkauft werde. Bei dem extrem schlechten Zustand der gekauften Drehmaschine hätte der Verkäufer die Maschine als Reparaturträger verkaufen müssen. Zwischnezeitlich existieren 2 Gutachten, die den Zustand der Maschine bescheinigen und bestäigen, dass man mit dieser Maschine so wie sie ist nicht, aber rein garnichts drehen kann. Die Maschine ist Schrott. franzi
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| AW: Kauf-, bzw. Vekrauf einer Maschine Gewerbetreibende Vielleicht heute abend mit Wiki, google und co. ein bisschen fortbilden, bevor wir hier weiterdiskutieren - Garantie - gesetzl. Gewährleistung bzw. sachmängelhaftung - zugesicherte eigenschaften - arglistige täuschung - Klausel: gekauft wie gesehen Am besten beim autokauf, das kommt der Sache wahrscheinlich noch am nächsten. M.E. kann man sich allerding mit der Klausel "gekauft wie gesehen" nicht der Haftung aus arglistiger Täuschung entziehen. Das heißt, wenn dem Verkäufer bekannt ist, dass die Kiste Schrott ist, und nur äußerlich etwas gemacht ist, um den Schrott zu vertuschen, muss er das im kaufvertrag angeben. Aber vielleicht weiss jemand anders, wie hoch die Erfolgschancen bei gericht sind in einen solchem falle. Grundvorraussetzung ist ja est mal, dass dem verkaüfer eindeutig nachgewiesen wird, dass er den Schrottmangel kannte. |
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