Dies ist eine Diskussion zu Internetauktion -> Kauf nichtig, da Pfändung vorlag? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Internetauktion -> Kauf nichtig, da Pfändung vorlag? mal angenommen ein Käufer ersteigert etwas bei einem Internetauktionshaus. Nach dem erfolgreichen Gebot erfährt er, das der Gegenstand den er Gekauft hat, gepfändet wurde. Ist der Kauf dann nichtig? er Käufer drängelt das der Gegenstand bezahlt wird, da ja Ersteigert wurde und ein Kaufvertrag stattfand, der Käufer sollte dann den Gegenstand mit einer Drittwiderspruchsklage beim Gerichtsvollzieher zurückklagen. Besteht für den Verkäufer Schadensersatz, obwohl der Käufer den Gegenstand ja nicht in Empfang nehmen konnte??? Liegt hier offensichtlich nicht eine Pfändungspfandrecht § 804 ZPO vor und Pfandkehr? Viele Grüße |
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| AW: Internetauktion -> Kauf nichtig, da Pfändung vorlag? Der Kaufvertrag wurde wirksam geschlossen. Der Käufer ist jedoch nicht mehr in der Lage seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen, in dem er die Ware liefert bzw. eine gleichartige / gleichwertige ware, da es sich vermutlich um einen einmalig vorhandenen Gegenstand handelt, zB eine Stereoanalge und nicht um Neuware, die er ggf. mehfach besitzt. Der Käufer sollte den Verkäufer anmahmen die vertragliche Pflicht zu erfüllen. Kann er dies nicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Da das Eigentum des Verkäufers noch nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist, lässt sich der gepfändete Gegenstand nicht beim Gerichtsvollzieher eintreiben. http://de.wikipedia.org/wiki/Abstraktionsprinzip Außerdem frage ich mich, warum der Käufer so einen Aufwand betreiben sollte, für etwas, was der Verkäufer verschuldet hat? Die besagte Ware gibt es sicher unter erheblich weniger Aufwand an anderer Stelle zu kaufen. |
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| AW: Internetauktion -> Kauf nichtig, da Pfändung vorlag? Zitat:
Hi und danke für die hilfreiche Antwort. Kurz zu deiner Frage; Der Käufer macht keinen Aufwand, nur der Verkäufer will den Käufer Verklagen auf Schadensersatz, weil dieser den gepfändeten Gegenstand nicht bezahlte. Der Käufer ist vom Kauf zurückgetreten, da der Gegenstand offensichtlich nicht mehr im Besitz des Verkäufers war. Nun fordert der Verkäufer Schadensersatz für den Gegenstand, dieser wurde erst über 1 Jahr nach Pfändung wieder freigegeben weil der Verkäufer dem Gläubiger glaubhaft erklären konnte das dieser gegenstand einen 3ten gehört. In der Artikelbeschreibung stand jedoch drinn, Gegenstand gehört Verkäufer. Der Gegenstand wurde nun verkauft, durch den Zeitmoment hat dieser an Wert verloren, dieser Wert wird nun als Schaden gegenüber dem Käufer geltend gemacht. Komische Geschichte... |
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| AW: Internetauktion -> Kauf nichtig, da Pfändung vorlag? Da hat der Verkäufer Pech. Ein Gerichtsvollzieher kündigt sich an, bevor er pfändet. Damit konnte Verkäufer wissen, dass alles von Wert gepfändet werden würde, wenn er nicht zahlen kann. Nach § 275 BGB ist die Leistung unmöglich. Fraglich ist nur, ob sie vor oder nach Abschluss des Kaufvertrages unmöglich war. Egal in welcher Konstellation betrachtet, kannte er die Möglichkeit der Unmöglichkeit der Leistung oder hätte sie kennen müssen. Im Falle der Unmöglichkeit VOR (Ware war schon gepfändet) Vertragsabschluss, macht sich der Verkäufer ggf. Ersatzpflichtig für bereits getätigte Aufwendungen. zB Verkäufer verkauft Auto und Käufer dachte, er kriegt das Auto auch wirklich und kauft schonmal genau für diesen Wagen Winterreifen. Winterreifen = Aufwendungsersatz Ich sehe hier in keiner der möglichen Konstellationen eine Pflicht zum Schadenersatz des Käufers. Aber vllt guckt sich das ein Fachmann hier mal an? |
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