Dies ist eine Diskussion zu Handy angeblich nach Versand defekt innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Handy angeblich nach Versand defekt Also ich bitte um Rat für folgendes ![]() ANGENOMMEN Jemand würde (privat) über eine Handelsplattform ein gebrauchtes Handy verkaufen. Es ist definitiv funktions- und gebrauchsfähig. Ein Dritter könnte dies bezeugen. Anschließend würde man es gut verpacken und versichert als Paket verschicken. Dann bekommt der Verkäufer eine eMail vom Käufer, dass das Gerät defekt sei. Angeblich würde der Empfang nach 5 Sekunden völlig verschwinden. Dies war definitiv beim einpacken noch nicht so. Nun möchte der Käufer gern, dass der Verkäufer das Geld zurück überweist und das Gerät zurück nimmt. Das möchte d. Verkäufer natürlich nicht. Erstens weil ihm dann die Versandkosten verlustig gehen würden und zweitens hat er die Befürchtung, dass bei dem Gerät eventuell eine Komponente ausgetauscht wurde - der Verkäufer also tatsächlich ein defektes Gerät zurück bekommt. (Vor allem kauft der Käufer massenhaft Handys bei der Handelsplattform ein -- Masche?) Ist es nicht so dass beim normalen Versand (keine Nachnahme) die Gefahr des Untergangs der Sache beim Käufer liegt? Der Verkäufer kann sich nämlich nicht vorstellen, dass ein Transportschaden vorliegt, weil er alles wirklich sehr stabil verpackt hatte. Vielen Dank für eure Meinung! Geändert von bemyfriend (24.05.2007 um 13:40 Uhr). |
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| AW: Handy angeblich nach Versand defekt erstmal willkommen im Forum! Leider kann dein Beitrag hier nicht beantwortet werden, weil er nicht den Forenregeln entspricht (stehen beim Erstellen eines Beitrag grün über dem Eingabefeld). Hier dürfen aufgrund des Rechtsberatungsgesetzes keine konkreten Fälle mit Bezug zur Realität besprochen werden, sondern nur allgemeine, fiktive Beiträge. Bitte umändern! |
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| AW: Handy angeblich nach Versand defekt Scon besser Es ist in der Tat so, dass bei einem privaten Versendungskauf die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer übergeht, sobald der Verkäufer die Ware beim Transportunternehmen, also bei der Post abgibt, vgl. § 447 Abs.1 BGB. Das heißt: war die Ware bei Übergabe an die Post noch in Ordnung, hat der Verkäufer seine Vertragspflichten erfüllt. Das gilt aber dann nicht, wenn der Verkäufer die Ware bspw. unsachgemäß eingepackt hat und ihn insoweit ein Verschulden i.S.d. § 254 BGB trifft, da die Verschlechterung dann nicht mehr zufällig ist. Laut Sachverhalt wurde die Ware hier aber ordnungsgemäß verpackt, so dass den Verkäufer keine Schuld trifft. Es liegt also am Käufer, zu beweisen, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war (vgl. 363 BGB), was ihm auch angesichts des Zeugen auf Seiten des Verkäufers kaum gelingen dürfte. Anders als beim Verbrauchsgüterkauf zwischen Unternehmer und Privatem greift hier nämlich keine Vermutung, dass die Sache bereits bei Übergabe mangelhaft war. |
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| AW: Handy angeblich nach Versand defekt Wunderbar erklärt Da ist der Verkäufer jetzt bestimmt ein wenig erleichtert Zum Sachverhalt hat sich noch ergänzend hinzugefügt, dass der Käufer nun angibt, das betreffende Paket augenscheinlich unbeschädigt erhalten zu haben. Dann sollte wohl der Verkäufer mal auf den Sachverhalt hinweisen und ggf. weitere Einschüchterungsversuche erstmal ignorieren. Vielen Dank nochmal für die schnell Antwort ![]() Eine Frage zum Thema fällt mir dann doch noch ein: Nach der o.g. Herangehensweise muss der private VK nichts zurück nehmen oder nachbessern.. Wie sieht es aber aus mit der 1-jährigen Gewährleistung durch den VK? Geändert von bemyfriend (24.05.2007 um 14:44 Uhr). |
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| AW: Handy angeblich nach Versand defekt Die Gewährleistungspflicht besteht auch für private Verkäufer, sofern diese nicht ausgeschlossen wurde. Ist dies nicht der Fall, kann der Käufer gegenüber dem Verkäufer grundsätzlich Gewährleistungsansprüche, also Nachlieferung und danach Rücktritt geltend machen. Voraussetzung hierfür ist allerdings das Vorliegen eines Sachmangels gemäß § 434 Abs.1 S.1 BGB. Danach liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, d.h. wenn die Sache entgegen der Beschreibung defekt ist. Ist die Sache bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe an die Post, noch heil, liegt auch kein Sachmangel vor. Dann spielt es keine Rolle, ob Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen wurden, denn der Käufer kann aufgrund des fehlenden Sachmangels auch keine Ansprüche geltend machen. (Erst nach Gefahrübergang auftretende Mängel werden nicht von der Gewährleistung erfasst! Diese können evtl. von einer freiwilligen Garantie erfasst sein, die hier aber nicht gegeben wurde) Dass die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde, spielt also nur dann eine Rolle, wenn die Sache nachweislich bereits bei Gefahrübergang einen Mangel aufgewiesen hat. Dann könnte der Käufer bei fehlendem Gewährleistungsausschluss oben genannte Ansprüche geltend machen. |
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| AW: Handy angeblich nach Versand defekt Aha, höchst interessant. Also muss ein Privatverkäufer also nur dann Nacherfüllen/dem Rücktritt zustimmen, wenn er 1) die Gewährleistung nicht ausgeschlossen hat und 2) nur bei Sachmangel, der bereits vor/bei Gefahrenübergang bestand. Okay, das klärt einiges! So ein Nachweis, dass die Sache bereits vor Übergabe an die Post defekt war, dürfte ja in der Praxis ziemlich schwer fallen! (vor allem, wenn das Gerät tatsächlich in Ordnung war) :-)Also vielen Dank für die Mühe! Sehr freundlich! |
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