Dies ist eine Diskussion zu Haftung Schaden <500€? / Gutachtenkosten-Übernahme bei schlechter Information? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Haftung Schaden <500€? / Gutachtenkosten-Übernahme bei schlechter Information? Laut Produkthaftungsesetz muss ein Schaden unter 500€ nicht von der jeweiligen Versicherung des Verkäufers übernommen werden. Angenommen, der Verkäufer hätte nach der Schadensmeldung ein Gutachten verlangt (Kosten für den Geschädigten: 30€) ohne vorher zu sagen, dass ein Schaden unter 500€ ohnehin nicht gezahlt wird. Kann der Geschädigte wenigstens dieses Geld zurückverlangen? Oder hätte er sich selbst darüber informieren müssen, ab welchem Betrag er entschädigt wird oder hätte er die Verantwortung für das Gutachten direkt an den Verkäufer geben sollen und den Laptop an diesen senden müssen o.ä.? Gibt es noch irgendeine Möglichkeit für den Geschädigten, entschädigt zu werden und den Wiederbeschaffungspreis des Laptops zu bekommen, auch wenn nicht eindeutig bewiesen werden kann, dass wirklich das Netzteil Ursache für den Schaden am Laptop ist? |
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| AW: Haftung Schaden <500€? / Gutachtenkosten-Übernahme bei schlechter Information? Wie alt sind Netzteil und Laptop? Ist der Hersteller auch der Verkäufer gewesen? War es ein "Online"-Kauf? Hat der Geschädigte eine eigene Hausratsversicherung die den Schaden abdeckt?
__________________ PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Feedback erwünscht. |
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| AW: Haftung Schaden <500€? / Gutachtenkosten-Übernahme bei schlechter Information? Das Netzteil ist neu über Ebay gekauft worden; der Hersteller ist nicht der Verkäufer. Der Laptop ist 3 Jahre alt. Der Geschädigte hat eine Hausratversicherung, aber würde die nicht versuchen wollen, das Geld vom Verkäufer des Netzteils wiederzubekommen? |
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| AW: Haftung Schaden <500€? / Gutachtenkosten-Übernahme bei schlechter Information? Weiß da nicht jemand evtl. was zu? |
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| AW: Haftung Schaden <500€? / Gutachtenkosten-Übernahme bei schlechter Information? Zunächst besteht immer das Problem, dass ein Käufer nicht gegen jedes Risiko abgesichert sein kann, das ist ein grundsätzliches Problem, das man immer im Auge behalten sollte. Oft wird jemand aus den verschiedensten Gründen auf seinem Schaden sitzen bleiben. Hier besteht die Möglichkeit (der Käufer wird dafür den Beweis antreten müssen), dass das Netzteil die Platine des Notebooks beschädigt haben könnte. Es geht nicht ganz klar hervor, ob das Netzteil selbst auch defekt ist (zerstört durch den Mangel) oder ob sich der Kurzschluss nur im Notebook selbst abgespielt hat. Dann hätten wir den Fall, dass einmal die Kaufsache selbst einen Mangel aufweisen würde und gleichzeitig aufgrund des mangelhaften Teils ein Schaden an der Platine verursacht wurde. Dass das 2 verschiedene Paar Schuhe sind, liegt ja schon auf der Hand. Wir haben es mit einem Schaden an der Kaufsache und mit einem Schaden an einem anderen Rechtsgut des Käufers zu tun. Der Schaden am Netzteil kann durch Nacherfüllung beseitigt werden (§§ 434 Abs. 1, 437 Abs. 1, 439 Abs. 1 BGB --> neues Netzteil wäre dann eine Ersatzlieferung. Nicht beseitigt werden kann durch Nacherfüllung der Schaden am Notebook. Wird ein neues Netzteil geliefert, nutzt es nichts, die Platine wäre immer noch defekt. Vor der Schuldrechtsreform (und eigentlich auch jetzt, es klebt an einem wie ein Kaugummi, streift man ihn vom rechten Fuß ab, klebt er jetzt an der linken Hand) unterschied man zwischen Mangelschaden (Netzteil) und Mangelfolgeschaden (Platine). Der Schaden an der Platine wäre nach den Vorschriften des allg. Leistungsstörungsrechts zu ersetzen. Ist also eine andere Schiene. Es liegt auf der Hand, dass die Kausalität nachzuweisen ist (ist durch den Kurzschluss im Netzteil die Platine defekt geworden oder gibt es keinen Zusammenhang?) Zudem müsste es der Verkäufer zu vertreten haben (Verschulden §§ 280 Abs. S. 2, 276, 278 BGB. Dieses Verschulden wird vermutet, aber der Händler kann sich exculpieren. Das könnte ihm ohne weiteres gelingen, es handelt sich um Neuware, eine generelle Prüfungspflicht wird der Händler nicht haben. Der Hersteller ist nicht sein Erfüllungsgehilfe. Dazu gibt es BGH Urteile. Zitat:
Es ist auch fraglich, ob das Gutachten für EUR 30,00 seinen eigentlichen Zweck erfüllen kann, geeignete Gutachten kosten normalerweise ein x-faches des Betrages, immerhin ist es nicht getan festzustellen, dass dieses und jenes nun defekt ist, sondern es sind in der Regel umfangreiche Untersuchungen zur Ursache und Kausalität anzustellen. Wie auch immer, was der Käufer macht, um im vor-prozessualen Stadium sich eine günstige Ausgangsbasis zu verschaffen, ist seine Sache. Auf das, was jemand fordert, braucht man sich in der Regel nie einzulassen. Kurzum: Es sieht nicht so rosig aus, aus vielen Gründen. Zum Produkthaftungsgesetz ist das wesentliche schon gesagt. Bei einem Schaden von EUR 180,00 steht man im Regen. |
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| AW: Haftung Schaden <500€? / Gutachtenkosten-Übernahme bei schlechter Information? Vielen Dank für die Antwort. Das Netzteil ist intakt geblieben beim Kurzschluss. Der Verkäufer hat dem Geschädigten angeboten, zumindest das Netzteil zurückzunehmen und das Geld für das Netzteil zurückzuzahlen. Sie haben mir bei diesem fiktiven Fall sehr geholfen |
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