Dies ist eine Diskussion zu Haftung der Pfandleiher innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Haftung der Pfandleiher Vielen Dank |
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| AW: Haftung der Pfandleiher was ist das konkrete Problem? |
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| AW: Haftung der Pfandleiher Nunja, wir besprechen hier ja nur fiktive Fälle, gell? Aber wenn ein Anbieter von gebrauchten Kfzn dadurch auffiele, dass ausschließlich hochwertige Fahrzeuge in zumindest optischem Topzustand offeriert werden, aufgemotzt und ohne jede Beule, dann würde ich mich als Interessent doch wundern, was das für arme Menschen gewesen sein müssen, die ihren Jaguar oder Hummer, ihre Cobra oder ihren Mustang zum Pfandleiher bringen mussten. Oder sollte es Gründe geben, sich nicht "Gebrauchtwagenhändler" zu nennen? Würde ich bei einem solchen "Pfandleiher" kaufen, hätte ich dann die gleichen Rechte ihm gegenüber wie einem Gebrauchtwagenhändler gegenüber (der ja z.B. gewisse Hinweis- und Dokumentationspflichten hat)? Oder könnte er sich im Mängel-/Schadenfalle damit herausreden, ja kein Fachmann zu sein und den Wagen nur so wie er ist als Sicherheit genommen zu haben? |
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| AW: Haftung der Pfandleiher Die Frage ist ja eigentlich, was der Händler mit der Bezeichungn Pfandleiher erreichen will. Wenn er dadurch eine Umgehung der Gewährleistungsrechte erreichen will, dann wird das ein unzulässiges Umgehungsgeschäft sein. Da aber der Verbraucherschutz einen hohen Stellenwert hat, wird er im Ergebnis vor Gericht wie ein Gebrauchtwagenhändler behandelt. Dann treffen ihn nach wie vor auch die gewöhnlichen Gewährleistungsrechte. Etwas anderes ist es freilich, wenn ihm der Nachweis gelingt, dass er tatsächlich nur Pfandleiher ist und kein Gebrauchtwagenhändler. |
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| AW: Haftung der Pfandleiher Vielen Dank. ....also doch eingeschränkte Gewährleistung. Ich hatte es vermutet. Wie sollte ich als Käufer nachweisen, dass das Auto nicht wirklich beliehen worden war? Ich nehme an, dass der "Pfandleiher" dann auch so schlau wäre und als letzten "Vorbesitzer" des Fahrzeuges Bruder oder Cousin einzutragen, damit man sich nicht beim Vorbesitzer erkundigen kann. |
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| AW: Haftung der Pfandleiher Wieso eingschränkte Gewährleistung? Die gesetzliche Gewährleistung hängt doch nicht davon ab, ob sich jemand Gebrauchtwagenhändler oder Pfandleiher nennt. Mal abgesehen davon, wenn im kaufvertrag nichts über den Zustand eiens fahrzeuges ausgesagt wird, kann man zum Gebrauchtwagenhändler gehen, zum Pfandleiher oder zum Schrotthändler. Wo ist jetzt das genaue problem? Geändert von berniebär (05.08.2011 um 15:25 Uhr). |
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| AW: Haftung der Pfandleiher Nehmen wir als Beispiel die "Laufleistung" (vulgo "Tachostand"): Ich gehe davon aus, eine fingierte Laufleistung bei einem Fahrzeug einem Kfz-Händler angelastet wird, aber einem Pfandleiher..? Zustand der Reifen: Ich gehe davon aus, dass Gerichte einen Kfz-Händler verdonnern würden, wenn er ein Fahrzeug mit überalterten Reifen veräußert, wodurch womöglich ein Unfall herrührt. Aber ein Pfandleiher...? Würde man einem Pfandleiher anlasten, den Zahlencode auf Reifen nicht interpretieren zu können oder eine manipulierte Laufleistung nicht erkannt zu haben? Nur 2 Beispiele. Ich rede nicht von einer gesetzlichen Gewährleistung, ich meinte vielmehr erschlichene Haftungsausschlüsse, weil man sich nicht als Fachbetrieb "outet". Wenn Bundeswehr und Polizei in Abständen Dienstfahrzeuge versteigern, dann gelten auch besondere Bedingungen und Haftungsausschlüsse. Und ich möchte nun wissen, ob es irgendwelche Haftungsausschlüsse gibt, wenn ein verkappter Kfz-Händler als Pfandleiher auftritt. |
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| AW: Haftung der Pfandleiher Zitat:
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| AW: Haftung der Pfandleiher Das Problem liegt wohl darin, wenn es versteigert wird und nicht verkauft wird, kann die gesetzl. Gewährleistung vertraglich ausgeschlossn werden; was bei einem verkauf von einem Unternehmer an einen Verbraucher nicht möglich ist. Aber wie schon mal geagt, in solchen Fällen kann man häufig auf dem Schrottpltz das bessee Schnäpchen machen. |
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| AW: Haftung der Pfandleiher Wenns ein verkappter KFz-Händler ist kann er gerne versuchen das im Kaufvertrag so zu gestalten, dass ihn keinerleit Haftung und Gewährleistung trifft. Nur interessiert dass weder das Gesetz noch den Richter wenn sich die Lage faktisch so darstellt dass er sich nur als Pfandleiher ausgibt um die Gewährleistung zu umgehen. Wenn das der Fall ist dann wird er von Rechtswegen dennoch wie ein KFz-Händler behandelt. Denn dann handelt es sich um ein unzulässiges Umgehungsgeschäft. |
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