Dies ist eine Diskussion zu HA: Werkvertrag, Mängelgewehrleistung, Rücktritt, Schadensersatz innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| HA: Werkvertrag, Mängelgewehrleistung, Rücktritt, Schadensersatz deswegen dachte ich, frage ich doch mal hier nach SV: Zum Zwecke ihrer zahlreichen Freizeitausflüge hatte K vor drei Monaten bei ihrer Stammwerkstatt des Werkstattmeisters und Inhabers W ein Navigationsgerät der Marke Sany für ihr Auto erworben. Für dieses Navigationsgerät einschließlich installierter Software hatte K 150 Euro gezahlt. Das Navigationsgerät zeigte danach häufiger eine Fehlermeldung an und leitete die K bereits mehrfach an einen anderen Ort als den gewünschten. Die Fehlfunktion war für W bei dem Abschluss des Geschäfts nicht erkennbar. Am Dienstag fährt K nun zu W und bittet ihn, das Navigationsgerät zu reparieren. Dieses benötigt sie am Freitag für eine Fahrt zu einem Konzert nach Hamburg, worauf sie den W aufmerksam macht. Bei einer Überprüfung durch W stellt sich heraus, dass die auf dem Gerät installierte Betriebssoftware nicht richtig arbeitet. W erklärt, der Fehler könne durch eine Neuinstallation dieser Software behoben werden. K bittet W, dies zu tun. Da sie davon ausgeht, dass W diese Leistung auf Grund der von Anfang an bestehenden Funktionsunfähigkeit kostenlos erledigen werde, verliert sie über die Kostenfrage kein Wort. W macht sich sogleich an die Arbeit. Dabei geht W davon aus, dass er nicht zur Neuinstallation verpflichtet sei, und meint daher, der K die für die Neuinstallation üblichen 50 € in Rechnung stellen zu können. Nach Beendigung der Neuinstallation bedankt sich K bei W und fährt, noch bevor W etwas über die Kosten sagen kann, davon. Schon vor Monaten hat K eine Eintrittskarte zum Preis von 200 Euro für ein am Abend in Hamburg stattfindendes afrikanisches Trommelkonzert gekauft. Sie freut sich sehr darauf und will es nicht verpassen. K gibt das Reiseziel in das Navigationsgerät ein. Da das Gerät ordnungsgemäß zu funktionieren scheint, erkennt K nicht, dass das Gerät auch nach der Neuinstallation nicht richtig arbeitet. Schließlich führt das Gerät die K statt zu dem im Theater im Hafen von Hamburg stattfindenden Konzert zur Flatrate-Schlagerboom-Party in der Großen Freiheit. Wegen des Navigationsfehlers kommt K verspätet zum Trommelkonzert. Als sie gegen 20 Uhr dort ankommt, ertönt gerade der letzte Paukenschlag. K ärgert sich zwar sehr, vergisst ihren Ärger jedoch zunächst, als sie ein Plakat sieht, auf dem eine einmalige Aufführung des Theaterstücks „Des Kaisers neue Kleider“ mit ihrem Lieblingsschauspieler H angekündigt wird. Spontan entschließt sich K, das Theaterstück am folgenden Samstagabend zu besuchen. Die Eintrittskarte zum Preis von 25 Euro kauft sie noch schnell an der Abendkasse des Theaterveranstalters T. Da sie wegen des Theaterbesuchs ohnehin irgendwo übernachten muss, entschließt sie sich, sich mal richtig was zu gönnen und bucht eine Hotelsuite zum Peis von 1000 Euro die Nacht. Der durchschnittliche Preis einer Übernachtung in einem durchschnittlichen Hotel in Hamburg beträgt 100 Euro. Als sie am nächsten Tag am Theater ankommt, hat sie aber erneut Pech. Die Vorstellung ist abgesagt, weil der Hauptdarsteller H im Koma liegt. Bei der mittäglichen Probe ist H unglücklich in den in die Bühne eingelassenen Souffleurkasten gestürzt, den die Souffleuse S, abgelenkt von der hohen Schauspielkunst des H, versehentlich offen gelassen hatte.  K hat jetzt endgültig genug, denn auf einen weiteren Installationsversuch will sie sich auf keinen Fall einlassen, zudem sind neue Geräte nicht mehr erhältlich. An dem Navigationsgerät hat sie kein Interesse mehr und will ihr Geld zurück. Außerdem verlangt sie von W Erstattung für die Konzertkarte in Höhe von 200 €. W hat zwischenzeitlich eine Rechnung an K geschickt und verlangt seinerseits von K die Bezahlung der Neuinstallation in Höhe von 50 €. Von T fordert K den Preis für die Theaterkarte und Ersatz der Übernachtungskosten in Höhe von 1000 €. 1) Hat W Ansprüche gegen K? 2) Hat K Ansprüche gegen W? 3) Hat K Ansprüche gegen T? 1) Ich dachte zuerst, ich prüfe W gegen K , Werkvertrag, und bei Anspruch durchsetzbar erwähne ich dann dass der Anspruch wegen Nacherfüllungsanspruch nicht durchsetzbar ist, und prüfe dann innerhalb des anspruches, einen anspruch auf nacherfüllung im kaufrecht. Wobei ich das problem habe, dass die beiden sich ja nicht über die vergütung geeinigt haben, und nicht weiß wie ich das über § 632 II lösen soll. wenn ich werkvertrag da bereits scheitern lassen würde, könnte ich nacherfüllungsanspruch von K gegen W prüfen, wobei das aber gar nicht gefragt ist , oder? aber dann würde ich den sachmangel teil ja komplett ausschneiden, .. ist das so gewollt? 2) Anspruch auf Rücktritt im Kaufrecht, sehe ich keine großen Probleme auf dem ersten Blick Anspruch auf Schadensersatz wegen Schlechtleistung 3) Schadensersatz im Dienstvertrag, § 281 oder 283? Probleme dann beim Vertretenmüssen,wobei der Veranstalter sich den Fehler seines Mitarbeiters zurechnen lassen muss. Problem dann noch beim entstandenen Schaden... das Ticket ja, aber das Hotel? K hätte ja nicht in einem Hotel bleiben müssen, sie hätte ja auch zurück fahren können. Für Hilfe bin ich sehr dankbar, Da ich nur noch drei Wochen zeit hab, muss ich die HA leider etwas in Zeitstress machen xD |
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