Dies ist eine Diskussion zu Gutgläubiger Erwerb, Weiterverkauf, Rückgabe, erneuter Verkauf innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| A verkauft eine Sache unter Eigentumsvorbehalt an B. B veräussert die Sache ohne Kenntnis von A an C ohne Eigentümer zu sein. Käufer C weiss natürlich nicht, dass es sich hierbei um eine unterschlagene Sache handelt und veräußert dieses erneut an X. A erfährt von dem Verkauf der Sache durch B an C und wendet sich an C mit dem Hinweis, dass er eine unterschlagene Sache gekauft hat. C sagt, interessiert mich alles nicht, denn ersten habe ich die Sache gutgläubig erworben und zweitens habe ich die Sache schon längst weiterverkauft. Nach einer gewissen Zeit gibt X die Sache an C zurück, weil es nicht seinen Ansprüchen genügt. C veräußert die Sache erneut an Y, obwohl er dies Mal sehr wohl weiss, dass es sich um eine unterschlagene Sache handelt und dem A sehr viel an der Sache liegt. Wie kann A gegen C vorgehen? |
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| AW: Gutgläubiger Erwerb, Weiterverkauf, Rückgabe, erneuter Verkauf gar nicht. c hat doch gutgläubig erworben, damit wurde sie rechtmäßige eigentümerin. dass sie nun später erfuhr, dass dem a da ein unrecht widerfahren ist, hat ja keinen einfluss darauf, dass ihr die sache nun nicht rechtmäßig gehört oder das sie sie nicht zurücknehmen oder weiterverkaufen dürfte. |
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| AW: Gutgläubiger Erwerb, Weiterverkauf, Rückgabe, erneuter Verkauf Gibt es denn in dieser Konstellation keine Möglichkeit für A an die Sache zu kommen? Es erscheint mir ( nur vom Gefühl her ), dass C wohlwissendlich eine unterschlagene Sache nach Kenntniserlangung trotzdem behalten darf, damit so verfahren darf wie es ihm beliebt, nicht richtig. |
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| AW: Gutgläubiger Erwerb, Weiterverkauf, Rückgabe, erneuter Verkauf Zitat:
Zitat:
![]() A hat einen herausgabeanspruch gegen den erlös vom B. also A bekommt das, was B für das dingi vom C bekommen hat. anders wäre es, wenn es sich um ein geklautes dingi handelte. bei geklauten sachen, gibt es keinen gutgläubigen erwerb, so dass A einen herausgabeanspruch gegen jeden haben würde, der das teil jetzt besitzt. ich stelle es mir so vor: bei nem diebstaht, da kann ja die eigentümerin gar nix dafür, daher behält sie alle ansprüche auf das teil. bei einer unterschlagung is es halt so, dass sie bereits der falschen person vertraut hat. da is sie selber ein klein bisschen am unglück beteiligt... wenn du also deine klamotten so unbedingt behalten willst, darfst du sie unter keinen umständen irgendwie rausrücken (verleihen oder so). |
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| AW: Gutgläubiger Erwerb, Weiterverkauf, Rückgabe, erneuter Verkauf Danke ![]() Man müsste also nachweisen, dass doch kein gutgläubiger Erwerb stattgefunden hat, das wäre die einzige Möglichkeit an die Sache ranzukommen |
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| AW: Gutgläubiger Erwerb, Weiterverkauf, Rückgabe, erneuter Verkauf Zitat:
Das ganze Institut des gutgläubigen Erwerbs wäre völlig sinnlos, wenn man es durch nachträgliche Kenntniserlangung kippen könnte. Das kann also nie im Leben so klappen. Aber der gutgläubige Erwerb ist für unsere Wirtschaft wichtig. Ansonsten würde es sehr viel Rechtsunsicherheit geben. (Das sieht man z.B. im Urheberrecht. Wenn dort Lizenzen vergeben werden muss man - um auf Nummer Sicher zu gehen - den ganzen Weg der Lizenz vom Urheber über jeden Lizenznehmer verfolgen. Und das kann kompliziert werden.) Vielleicht kann man die Gutgläubigkeit aber wegen dem Eigentumsvorbehalt verneinen. Z.B. wenn es völlig branchenüblich ist, dass in so einem Fall noch kein Eigentum beim Vekräufer bestand... |
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| AW: Gutgläubiger Erwerb, Weiterverkauf, Rückgabe, erneuter Verkauf Ja, das versuche ich gerade irgendwie auf die Reihe zu bekommen, evtl. Irgend eine Sorgfaltspflichtverletzung, die ich übersehen habe. Danke für die Antworten |
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