Dies ist eine Diskussion zu Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht? kann mir bitte nochmal jemand den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie sagen? Wie ist es wenn man im Internet ein Notebook kaufen möchte. Normal hat man doch 24 Monate Gewährleistung (--> Garantie ist doch glaub ich freiwillig oder so ähnlich bzw. kann man zusätzlich noch mit geben) Was ist wenn aber auf der Homepage steht, dass der Hersteller nur 12 Monate Garantie gibt aber nach 1 Jahre und 7 Tage meinetwegen an dem Notebook etwas kaputt geht. (Mangel) Hat man irgendein Recht trotzdem, dass man das Notebook repariert bekommen könnte oder hat man da Pech. Ich weiß dass wir diesen Fall mal in der Vorlesung hatten, aber irgendwie hab ich das komplett vergessen. Wäre sehr nett eine Antwort zu erhalten. |
| |||
| AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht? Hier ein Überblick über den Unterschied Gewährleistung - Garantie. http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbrauc...te/index.php#1 Gewährleistung oder gesetzliche Sachmängelhaftung bedeutet nichts anderes, als dass der Händler bei Gefahrübergang (Lieferung) eine mangelfreie Ware schuldet, nicht mehr und nicht weniger. Die beträgt z. B. bei beweglichen Sachen 2 Jahre (das gilt auch für den Privatverkäufer, dieser kann aber die Gewährleistung ausschließen - der gewerbliche Verkäufer nicht, er kann sie lediglich bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr reduzieren). Problem: Die Beweislast. Der Käufer hat nach Annahme darzulegen und zu beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt (§ 434 BGB) und dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang zumindest im Keim vorhanden war (Grundgedanke aus § 363 BGB). Beim Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft beim Unternehmer § 474 BGB) kommt es zu einer Besonderheit (§ 476 BGB). § 476 BGB Beweislastumkehr Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Zitat:
BGH, Urteil vom 2.6.2004 - VIII ZR 329/03 Ein Sachmangel wäre also immer noch von Käufer darzulegen und zu beweisen, ist ein Sachmangel nachweisbar, tritt die oben genannte Vermutung ein, der Verkäufer kann sie widerlegen, dafür hätte er aber den vollen Beweis anzutreten. Im Grunde ist man bei der Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf nur in den ersten 6 Monaten in einer komfortablen Situation. Du müsstest jetzt beweisen, dass das Notebook schon bei Gefahrübergang vor einem Jahr mangelbehaftet war. Nur mit einem teuren Gutachter ist solch ein Beweis zu erbringen, wenn überhaupt. Vorwiegend (aber nicht nur) Internethändler berufen sich darauf, weil sie es in erster Linie mit Laufkundschaft zu tun haben, die sie nicht pflegen müssen. Bei Fachgeschäften vor Ort passiert so etwas eher selten oder gar nicht. *** Einseitige Leistungsversprechen (Garantie) Neben den gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechten kann der Verkäufer und/oder Hersteller seinerseits weitere Leistungen versprechen, die beim Abschluss des Kaufvertrages Vertragsbestandteil werden. Dabei kann es sich z.B. um eine Zusage handeln, innerhalb einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Laufleistung (km-Angabe) für die Funktionstüchtigkeit der Kaufsache einzustehen. Der Gesetzgeber geht in § 443 BGB von zwei Arten aus, nämlich der Beschaffenheitsgarantie und der Haltbarkeitsgarantie. http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm Zitat:
Zitat:
Bei der Gewährleistung kommt es, wie dargestellt, ein bisschen (auch) auf den Händler an. Beruft der sich auf die Beweislast des Käufers, sieht es düster aus. Jetzt müsste man den Beweis antreten, ansonsten steht man im Regen. |
| |||
| AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht? >Gewährleistung oder gesetzliche Sachmängelhaftung bedeutet nichts anderes, als dass der Händler bei Gefahrübergang (Lieferung) eine mangelfreie Ware schuldet, nicht mehr und nicht weniger. Wenn eine Garantie gewährt wird, dann bedeutet dieses grundsätzlich, dass die Sache innerhalb der Garantiefrist mangelfrei sein muß. Die Garantiebedingungen sind jedoch frei gewährbar, da diese eben freiwillig sind. Siehe §443 und 477 BGB. Verbraucher und Unternehmer §13 und 14 BGB. >Die beträgt z. B. bei beweglichen Sachen 2 Jahre (das gilt auch für den Privatverkäufer, dieser kann aber die Gewährleistung ausschließen - der gewerbliche Verkäufer nicht, er kann sie lediglich bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr reduzieren). Genauer gesagt beträgt die Verjährungsfrist für Mängel, die bei Übergabe vorhanden gewesen sind 2 Jahre seit Übergabe. Auch der Unternehmer kann die Gewährleistung ausschliessen aber nur gegenüber Unternehmern. Dh. nur in einem Fall kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden und zwar wenn ein Unternehmer einem Verbraucher etwas verkauft (Verbrauchsgüterkauf §474 BGB ff.) >Problem: Die Beweislast. Der Käufer hat nach Annahme darzulegen und zu beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt (§ 434 BGB) und dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang zumindest im Keim vorhanden war (Grundgedanke aus § 363 BGB). Eigentlich wollte man der Keimtheorie mit der 6 monatigen Beweislastumkehr von Unternehmern gegenüber Verbrauchern gerecht werdern. Recht?: Siehe auch: http://justiz.xp3.biz http://justiz.xp3.biz/juristenzitate.htm |
| ||||||
| AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht? Zitat:
Gerade die Garantie hat es in sich, weil eben gesetzlich kaum etwas geregelt ist. Da auch nur in seltenen Fällen der Garantiegeber alles und jedes regelt, verbleibt Raum genug für Interpretationen. Allein schon die Verjährung von Garantieansprüchen ist so umstritten, dass man dem schon ein eigenes Kapitel widmen müsste. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Von Bedeutung, wenn der Vorgang der Übergabe zeitlich gestreckt war (Transportpersonen), sonst könnte der Käufer den Beginn der Verjährung einseitig hinausschieben, indem er es unterlässt, den Übergabetatbestand durch Inbesitznahme der Sache abzuschließen. Zitat:
In diese Gefahr begibt sich übrigens auch der Privatverkäufer bei Mehrfachverwendung der selben Klausel beim umfassenden Gewährleistungsausschluss. So hat der BGH entschieden. Zitat:
|
| |||
| AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht? Vielen Dank für die Antworten. Aber wie wäre es jetzt wirklich, wenn die Garantie ausgeschlossen wurde für "nur" 12 Monate und das Notebook nach einen Jahr kaputt geht? Man hat doch noch Gewährleistung etc. (also als Privatkäufer) wenn z.B. das Display etc kaputt geht --> technischer Fehler. Kann man nicht irgendwie verlangen, dass es repariert wird? Bzw. man muss beweisen, dass der Fehler schon vorher da war?! Gut wenn man es aber darauf ankommen lassen würde, müsste der Händler das Gutachten auch bezahlen, wenn der Fehler wirklich schon vorhanden war (man sollte sich halt recht sicher sein) Wie gesagt, ich sehe das ganz oft, dass man bei einen Onlinehändler bei einer bestimmten Marke die 24 Monate Garantie "extra" hinzukaufen muss. (Also 12 Monate hat man und für weitere 12 Monate muss man mehr bezahlen) Übrigens.. das gleiche gilt auch wenn man es im Laden kauft! Die vergben nur 12 Monate Garantie oder man bezahlt mehr. Und das macht mich stutzig - das kann doch nicht sein?! |
| |||
| AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht? Zitat:
Anschließend müßtest zudem bewiesen werden, daß die ermittelte fehlerursächliche Beschaffenheit überhaupt eine vertragswidrige Beschaffenheit, d.h. einen Sachmangel darstellt, und dann, daß sie bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden gewesen war. ( In Urteilen war schon die Meinung vertreten worden, daß die Beweislastumkehr dem Verbraucher nur in letzterer Hinsicht zugute kommt, d.h. ihm "nur" den Nachweis abnimmt, daß eine als vertragswidrig / fehlerursächlich ermittelte Beschaffenheit schon bei Auslieferung vorgelegen hatte. Die Beweislastumkehr entbinde ihn jedoch nicht davon nachweisen zu müssen, daß ein aufgetretener Fehler überhaupt durch einen Sachmangel verursacht sei. ) Zitat:
11 |
| |||||||
| AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht? Zitat:
Zitat:
Sind Garantieansprüche verjährt, wieder hilft ein Blick in die Garantieerklärung, ansonsten kann man sich trefflich streiten, wann die Verjährungsfrist beginnt und wann sie endet. Ist Verjährung eingetreten, ist es vorbei, das versteht sich von selbst. Zitat:
Es ist eine Risikoabwägung, die Kosten für eine zusätzliche Garantie (wenn eine andere gar nicht besteht) oder eine Garantieverlängerung sind überschaubar, Reparaturkosten, die möglicherweise anfallen können, nicht. Die durchschnittliche Notebookreparatur kostet vielleicht EUR 200,00 (als gedachtes Beispiel), wenn man Pech hat, hat man 2 verschiedene Defekte innerhalb eines kurzen Zeitraums, da kann man schon ins Grübeln kommen. ***** Zitat:
Aber Spaß beiseite. Der Verkäufer schuldet nur bei Gefahrübergang mangelfreie Ware. Das ist ja nicht vom Himmel gefallen, sondern das Wesen der Gewährleistung, besser: gesetzliche Sachmängelhaftung. Zitat:
**** Um einmal einen Vergleich auf europäischer Ebene heranzuziehen: Nur in Portugal gilt eine Vermutung der Vertragswidrigkeit während der gesamten Zweijahresfrist nach Lieferung. Litauen hat Artikel 5/3 nicht umgesetzt. Ansonsten haben die Mitgliedsstaaten durchweg die 6 Monate umgesetzt. Die Richtlinie selbst wird derzeit überarbeitet und soll harmonisiert werden. Der Richtlinienvorschlag (Dokument 12721/09) http://www.jura.uni-bielefeld.de/Leh...pr/stn_rat.pdf Art. 28 Time limits and burden of proof (Art. 28/5) verdoppelt den Zeitraum der Beweislast für den Unternehmer auf 12 Monate. ***** Sicherlich kannst du auch jetzt vom Händler Nacherfüllung verlangen, gar keine Frage. Der Händler muss diesen Beweis ja nicht fordern. Aber er kann. Das kann in etwa so aussehen: Zitat:
Zitat:
Das Prozessrisiko ist enorm. Der geringste Zweifel des Sachverständigen ginge zu deinen Lasten. Vorprozessual ist es ohnehin deine Sache. Dir obliegt dieser Beweis, es ist deine Angelegenheit, wie du ihn erbringst. Auf Erstattung dieser Kosten hast du keinen Anspruch. Der Händler fordert nichts anderes, als das, zu was dich das Gesetz verpflichtet. |
| |||
| AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht? Zu allem anderen habe ich zuvor auch nichts anderes gesagt. >Das "genauer" ist, was die "Verjährungsfrist" betrifft, genau, aber schon wieder ungenau, weil das Gesetz etwas anderes besagt. Es sollte nicht unbedingt genauer sein aber verständlicher. Wie Du erklärst beträgt die Gewährleistung 2 Jahre: >Die beträgt z. B. bei beweglichen Sachen 2 Jahre (das gilt auch für den Privatverkäufer, dieser kann aber die Gewährleistung ausschließen - der gewerbliche Verkäufer nicht, er kann sie lediglich bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr reduzieren). Darunter verstehen die meisten aber dass die Gewährleistung 2 Jahre andauert. Das Gesetz besagt, dass es sich um eine Verjährungsfrist handelt: § 438 Verjährung der Mängelansprüche (1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 3. im Übrigen in zwei Jahren. (2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache. >Das solltest du einmal erklären. Wenn der Mangel nicht schon bei Gefahrübergang angelegt wäre, wäre es kein Gewährleistungsfall, Beweislastumkehr hin oder her. Das ist die Keimtheorie: Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Im Verbrauchsgüterkauf sollte die Keimtehorie 6 Monate nach dem Gefahrübergang ebenfalls keine Rolle mehr spielen. Woraus ergibt sich, dass diese dann immer noch angewandt wird und auch im Nicht-Verbrauchsgüterkauf angewandt wird? -------------------- >Wie gesagt, ich sehe das ganz oft, dass man bei einen Onlinehändler bei einer bestimmten Marke die 24 Monate Garantie "extra" hinzukaufen muss. (Also 12 Monate hat man und für weitere 12 Monate muss man mehr bezahlen) Die Garantie ist ganz grundsätzlich eine Haltbarkeitsgarantie. Wenn hier Paragrafenzahlen gewürfelt werden, dann kann man auch schon mal nachschlagen: § 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie (1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat. (2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet. Die Garantie regelt sich jedoch nach den Bedingungen des Garanten. Daher sollte man die Garantiebedingungen studieren. Die Gewährleistung steht einem unabhängig davon zu. § 477 Sonderbestimmungen für Garantien (1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten 1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und... Allerdings ist die Gewährleistung nur eine Verjährungsfrist für Mängel, die bei Übergabe vorhanden gewesen sind. § 434 Sachmangel (1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. ... Das ein Mangel besteht muß man immer beweisen aber im Verbrauchsgüterkauf muß man innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf (Übergabe) nicht beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war. § 476 Beweislastumkehr Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Bei gebrauchten Sachen die Beweislastumkehr evtl. nicht mit der Sache vereinbar und daher eingeschränkt. Mit der Beweislastumkehr ist das aber nicht so einfach, denn da man einen Mangel beweisen muß, muß man im Grunde auch mitbeweisen oder darlegen, dass die Vermutung der Beweislastumkehr nicht mit dem Mangel unvereinbar ist. Das kann diverse Probleme geben. |
| ||||||
| AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht? Zitat:
Wenn man aber konkret darauf abstellt, dass Gewährleistung nur bedeutet, dass der Verkäufer bei Gefahrübergang mangelfreie Ware schuldet und dass nur auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, beschleicht den einen oder anderen so eine gewisse Ahnung, dass seine Situation alles andere als komfortabel ist (§ 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf mal außen vor gelassen). Zitat:
Zitat:
http://lexetius.com/2004,1738 Immer noch hat der Käufer zu darzulegen und zu beweisen, dass sich ein Sachmangel gezeigt hat, kann er das, dann wird vermutet, dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Jetzt müsste der Verkäufer diese Vermutung widerlegen, dafür hat er den vollen Beweis anzutreten. Zitat:
Zitat:
Das gilt selbstverständlich zunächst grundsätzlich (für Unternehmer und Verbraucher). Wenn man jetzt den anschließenden Satz liest, wird der Zusammenhang klar: Zitat:
Also 2 verschiedene paar Schuhe. Nach den 6 Monaten befindet sich der Verbraucher in der gleichen Situation, wie der Unternehmer von Anfang an, er hat darzulegen und zu beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang angelegt war (im Keim vorhanden war). Regelmäßig schlägt jetzt die Stunde der Gutachter. Wenn der Beweis gelingt, ist es gut, wenn nicht, hat man eine teure Fahrkarte geschossen. |
| |||
| AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht? >Deshalb würden doch Laien es nicht besser verstehen. Wenn schon die Begriffe "Gewährleistung" oder "gesetzliche Sachmängelhaftung" nahezu grundsätzlich mit einer Haltbarkeitsgarantie verwechselt werden,... Das haben früher auch Juristen nicht verstanden. Daher hat man die damalige höchstrichterliche Rechtssprechung auch in Gesetze verpackt. Es versteht aber dennoch jeder besser auch die Juristen, wenn man sagt, dass die Mängel, die bei Gefahrübergang vorhanden waren innerhalb von 2 Jahren verjähren. Wenn man sagt, dass die Gewährleistungsfrist für entsprechende Mängel 2 Jahre beträgt wird das eben schlechter verstanden. So versteht dann jeder grundsätzlich auch besser den Unterschied zur Garantie. >Deine Ausführungen beziehen sich nicht auf die Keimtheorie, sondern auf die Vermutungsregel nach § 476 BGB. Mit der Vermutungsregel wollte man aber die höchstrichterlicher Keimteheorie in das Gesetz einbringen. Da sich die Keimtheorie auch nur rein darauf bezieht wann ein Mangel aufgretreten ist. Du beschreibst aber auch nur über die Vermutungsregel. Mich würde interessieren wo das mit der Keimtheorie heute noch außerhalb von §476 BGB geregelt ist bzw. Gerichtsentscheidungen dazu. Denn im Grunde ist jeder Mangel, der sich erst nach Gefahrübergang zeigt, bereis im Keim bei Gefahrübergang angelegt, denn sonst würde er sich nicht später zeigen. Der neue Sachmangelbegriff stellt nicht mehr auf Fehler, sondern auf die vereinbarte subjektive Beschaffenheit ab. Daher hilft es dem Käufer meiner Meinung nach nur, was den Zeitpunkt des Abweichens von der Beschaffenheit angeht, wenn er beweisen kann, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs es an der erforderlichen Beschaffenheit fehlte. Ihm dürfte es nichts helfen, wenn er beweisen kann, dass ein Mangel im Keim bei Gefahrübergang angelegt war oder wenn er beweisen könnte, dass das Abweichen von der späteren Beschaffenheit im Keim bereits bei Gefahrübergang angelegt war. Du erklärtest: >Die Beweislast. Der Käufer hat nach Annahme darzulegen und zu beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt (§ 434 BGB) und dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang zumindest im Keim vorhanden war (Grundgedanke aus § 363 BGB). Geändert von sagabona (16.09.2010 um 02:32 Uhr). |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Gewährleistung/Garantie | Kaufrecht / Leasingrecht | 01.06.2010 19:10 |
| Gewährleistung und Garantie | Bürgerliches Recht allgemein | 05.05.2010 20:55 |
| Gewährleistung,Garantie | Bürgerliches Recht allgemein | 05.10.2009 16:37 |
| Unterschied Gewährleistung VOB und BGB? | Baurecht | 29.10.2007 12:50 |
| garantie auf gebrauchtwaren??? gewährleistung? eu-recht?? | Kaufrecht / Leasingrecht | 19.01.2005 11:40 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios