Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht?

Dies ist eine Diskussion zu Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 09.09.2010, 18:42
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 24
Keine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht?

Hallo,

kann mir bitte nochmal jemand den Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie sagen?

Wie ist es wenn man im Internet ein Notebook kaufen möchte. Normal hat man doch 24 Monate Gewährleistung (--> Garantie ist doch glaub ich freiwillig oder so ähnlich bzw. kann man zusätzlich noch mit geben)

Was ist wenn aber auf der Homepage steht, dass der Hersteller nur 12 Monate Garantie gibt aber nach 1 Jahre und 7 Tage meinetwegen an dem Notebook etwas kaputt geht. (Mangel)
Hat man irgendein Recht trotzdem, dass man das Notebook repariert bekommen könnte oder hat man da Pech.

Ich weiß dass wir diesen Fall mal in der Vorlesung hatten, aber irgendwie hab ich das komplett vergessen.

Wäre sehr nett eine Antwort zu erhalten.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 09.09.2010, 21:23
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 211
100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)  
AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht?

Hier ein Überblick über den Unterschied Gewährleistung - Garantie.

http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbrauc...te/index.php#1

Gewährleistung oder gesetzliche Sachmängelhaftung bedeutet nichts anderes, als dass der Händler bei Gefahrübergang (Lieferung) eine mangelfreie Ware schuldet, nicht mehr und nicht weniger.

Die beträgt z. B. bei beweglichen Sachen 2 Jahre (das gilt auch für den Privatverkäufer, dieser kann aber die Gewährleistung ausschließen - der gewerbliche Verkäufer nicht, er kann sie lediglich bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr reduzieren).

Problem: Die Beweislast. Der Käufer hat nach Annahme darzulegen und zu beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt (§ 434 BGB) und dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang zumindest im Keim vorhanden war (Grundgedanke aus § 363 BGB).

Beim Verbrauchsgüterkauf (Verbraucher kauft beim Unternehmer § 474 BGB) kommt es zu einer Besonderheit (§ 476 BGB).

§ 476 BGB
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.


Zitat:
Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

BGH, Urteil vom 2.6.2004 - VIII ZR 329/03

Ein Sachmangel wäre also immer noch von Käufer darzulegen und zu beweisen, ist ein Sachmangel nachweisbar, tritt die oben genannte Vermutung ein, der Verkäufer kann sie widerlegen, dafür hätte er aber den vollen Beweis anzutreten.

Im Grunde ist man bei der Gewährleistung beim Verbrauchsgüterkauf nur in den ersten 6 Monaten in einer komfortablen Situation.

Du müsstest jetzt beweisen, dass das Notebook schon bei Gefahrübergang vor einem Jahr mangelbehaftet war. Nur mit einem teuren Gutachter ist solch ein Beweis zu erbringen, wenn überhaupt.

Vorwiegend (aber nicht nur) Internethändler berufen sich darauf, weil sie es in erster Linie mit Laufkundschaft zu tun haben, die sie nicht pflegen müssen.

Bei Fachgeschäften vor Ort passiert so etwas eher selten oder gar nicht.

***

Einseitige Leistungsversprechen (Garantie)

Neben den gesetzlich geregelten Gewährleistungsrechten kann der Verkäufer und/oder Hersteller seinerseits weitere Leistungen versprechen, die beim Abschluss des Kaufvertrages Vertragsbestandteil werden. Dabei kann es sich z.B. um eine Zusage handeln, innerhalb einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Laufleistung (km-Angabe) für die Funktionstüchtigkeit der Kaufsache einzustehen. Der Gesetzgeber geht in § 443 BGB von zwei Arten aus, nämlich der Beschaffenheitsgarantie und der Haltbarkeitsgarantie.

http://www.eastcomp.de/gewaehrleistung-garantie.htm

Zitat:
Wurde im Hinblick auf die Beweislast nichts vereinbart, so wird bei einer Haltbarkeitsgarantie gem. § 433 Abs.2 BGB vermutet, dass ein Sachmangel, der während der Haltbarkeitsdauer auftritt, die Garantierechte begründet. Der Käufer braucht daher nicht zu beweisen, dass der Mangel auf dem Zustand der Sache beruht, der Garantiegeber muss beweisen, dass der Käufer den Gegenstand unsachgemäß genutzt oder behandelt hat, will er die Garantie abwenden.
http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbrauc...te/index.php#1

Zitat:
Hat man irgendein Recht trotzdem, dass man das Notebook repariert bekommen könnte oder hat man da Pech.
Die Garantiezeit ist abgelaufen, da geht nix mehr.

Bei der Gewährleistung kommt es, wie dargestellt, ein bisschen (auch) auf den Händler an. Beruft der sich auf die Beweislast des Käufers, sieht es düster aus. Jetzt müsste man den Beweis antreten, ansonsten steht man im Regen.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 10.09.2010, 03:17
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 52
Keine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht?

>Gewährleistung oder gesetzliche Sachmängelhaftung bedeutet nichts anderes, als dass der Händler bei Gefahrübergang (Lieferung) eine mangelfreie Ware schuldet, nicht mehr und nicht weniger.

Wenn eine Garantie gewährt wird, dann bedeutet dieses grundsätzlich, dass die Sache innerhalb der Garantiefrist mangelfrei sein muß. Die Garantiebedingungen sind jedoch frei gewährbar, da diese eben freiwillig sind.
Siehe §443 und 477 BGB.
Verbraucher und Unternehmer §13 und 14 BGB.

>Die beträgt z. B. bei beweglichen Sachen 2 Jahre (das gilt auch für den Privatverkäufer, dieser kann aber die Gewährleistung ausschließen - der gewerbliche Verkäufer nicht, er kann sie lediglich bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr reduzieren).

Genauer gesagt beträgt die Verjährungsfrist für Mängel, die bei Übergabe vorhanden gewesen sind 2 Jahre seit Übergabe.

Auch der Unternehmer kann die Gewährleistung ausschliessen aber nur gegenüber Unternehmern.

Dh. nur in einem Fall kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden und zwar wenn ein Unternehmer einem Verbraucher etwas verkauft (Verbrauchsgüterkauf §474 BGB ff.)

>Problem: Die Beweislast. Der Käufer hat nach Annahme darzulegen und zu beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt (§ 434 BGB) und dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang zumindest im Keim vorhanden war (Grundgedanke aus § 363 BGB).

Eigentlich wollte man der Keimtheorie mit der 6 monatigen Beweislastumkehr von Unternehmern gegenüber Verbrauchern gerecht werdern.

Recht?: Siehe auch: http://justiz.xp3.biz
http://justiz.xp3.biz/juristenzitate.htm
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 10.09.2010, 11:33
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 211
100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)  
AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht?

Zitat:
Wenn eine Garantie gewährt wird, dann bedeutet dieses grundsätzlich, dass die Sache innerhalb der Garantiefrist mangelfrei sein muß. Die Garantiebedingungen sind jedoch frei gewährbar, da diese eben freiwillig sind.
Siehe §443 und 477 BGB.
Verbraucher und Unternehmer §13 und 14 BGB.
Zunächst sehe ich den Zusammenhang mit dem Zitierten nicht, ich spreche an dieser Stelle von Gewährleistung, du von Garantie. Nicht ohne Grund habe ich auf Quellen verwiesen, die zu lesen sind, man kann nur einen Bruchteil im Thread selbst darstellen. Es kann nur ein erster Überblick sein, wie auch die recht umfangreichen Betrachtungen der von mir zitierten Fundstellen nur einen Überblick geben können.

Gerade die Garantie hat es in sich, weil eben gesetzlich kaum etwas geregelt ist. Da auch nur in seltenen Fällen der Garantiegeber alles und jedes regelt, verbleibt Raum genug für Interpretationen. Allein schon die Verjährung von Garantieansprüchen ist so umstritten, dass man dem schon ein eigenes Kapitel widmen müsste.

Zitat:
Wenn eine Garantie gewährt wird, dann bedeutet dieses grundsätzlich, dass die Sache innerhalb der Garantiefrist mangelfrei sein muß. Die Garantiebedingungen sind jedoch frei gewährbar, da diese eben freiwillig sind.
Gerade weil die Garantie eine freiwillige Leistung des Garantiegebers ist, ist doch eine Verknüpfung mit einer generellen Mangelfreiheit unangebracht. Es können durchaus bestimmte Fehler ausgeschlossen werden, insbesondere kommt es darauf an wer garantiert und von welcher Art diese Garantie ist.

Zitat:
Genauer gesagt beträgt die Verjährungsfrist für Mängel, die bei Übergabe vorhanden gewesen sind 2 Jahre seit Übergabe.
Das "genauer" ist, was die "Verjährungsfrist" betrifft, genau, aber schon wieder ungenau, weil das Gesetz etwas anderes besagt.

Zitat:
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(§ 438 Abs. 2 BGB)

Von Bedeutung, wenn der Vorgang der Übergabe zeitlich gestreckt war (Transportpersonen), sonst könnte der Käufer den Beginn der Verjährung einseitig hinausschieben, indem er es unterlässt, den Übergabetatbestand durch Inbesitznahme der Sache abzuschließen.

Zitat:
Auch der Unternehmer kann die Gewährleistung ausschliessen aber nur gegenüber Unternehmern.
Dazu bedarf es aber einer individuellen vertraglichen Vereinbarung, ein einseitiger Ausschluss bei Neuwaren per AGB wäre unwirksam.

In diese Gefahr begibt sich übrigens auch der Privatverkäufer bei Mehrfachverwendung der selben Klausel beim umfassenden Gewährleistungsausschluss. So hat der BGH entschieden.

Zitat:
Eigentlich wollte man der Keimtheorie mit der 6 monatigen Beweislastumkehr von Unternehmern gegenüber Verbrauchern gerecht werdern.
Das solltest du einmal erklären. Wenn der Mangel nicht schon bei Gefahrübergang angelegt wäre, wäre es kein Gewährleistungsfall, Beweislastumkehr hin oder her.
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 11.09.2010, 08:05
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 24
Keine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, jurastudent2009 hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht?

Vielen Dank für die Antworten.

Aber wie wäre es jetzt wirklich, wenn die Garantie ausgeschlossen wurde für "nur" 12 Monate und das Notebook nach einen Jahr kaputt geht? Man hat doch noch Gewährleistung etc. (also als Privatkäufer) wenn z.B. das Display etc kaputt geht --> technischer Fehler.
Kann man nicht irgendwie verlangen, dass es repariert wird? Bzw. man muss beweisen, dass der Fehler schon vorher da war?! Gut wenn man es aber darauf ankommen lassen würde, müsste der Händler das Gutachten auch bezahlen, wenn der Fehler wirklich schon vorhanden war (man sollte sich halt recht sicher sein)

Wie gesagt, ich sehe das ganz oft, dass man bei einen Onlinehändler bei einer bestimmten Marke die 24 Monate Garantie "extra" hinzukaufen muss. (Also 12 Monate hat man und für weitere 12 Monate muss man mehr bezahlen)
Übrigens.. das gleiche gilt auch wenn man es im Laden kauft! Die vergben nur 12 Monate Garantie oder man bezahlt mehr. Und das macht mich stutzig - das kann doch nicht sein?!
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 11.09.2010, 10:39
V.I.P.
 
Registriert seit: Apr 2007
Ort: Karlsruhe
Beiträge: 2.051
97% positive Bewertungen (2051 Beiträge, 240 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2051 Beiträge, 240 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2051 Beiträge, 240 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2051 Beiträge, 240 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2051 Beiträge, 240 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2051 Beiträge, 240 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2051 Beiträge, 240 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2051 Beiträge, 240 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2051 Beiträge, 240 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2051 Beiträge, 240 Bewertungen)  
AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht?

Zitat:
Zitat von jurastudent2009 Beitrag anzeigen
wenn z.B. das Display etc kaputt geht

muß man beweisen, dass der Fehler schon vorher da war?!
Zunächsteinmal müßte ein Käufer die Ursache des Display-Defekts nachweisen ( a) aus Wut das Display zertrümmert b) aus den Händen gerutscht auf den Boden gefallen, da aus den Händen gerutscht, weil Oberfläche hyperglatt ist c) .... )

Anschließend müßtest zudem bewiesen werden, daß die ermittelte fehlerursächliche Beschaffenheit überhaupt eine vertragswidrige Beschaffenheit, d.h. einen Sachmangel darstellt, und dann, daß sie bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorhanden gewesen war. ( In Urteilen war schon die Meinung vertreten worden, daß die Beweislastumkehr dem Verbraucher nur in letzterer Hinsicht zugute kommt, d.h. ihm "nur" den Nachweis abnimmt, daß eine als vertragswidrig / fehlerursächlich ermittelte Beschaffenheit schon bei Auslieferung vorgelegen hatte. Die Beweislastumkehr entbinde ihn jedoch nicht davon nachweisen zu müssen, daß ein aufgetretener Fehler überhaupt durch einen Sachmangel verursacht sei. )

Zitat:
Die vergben nur 12 Monate Garantie oder man bezahlt mehr. Und das macht mich stutzig - das kann doch nicht sein?!
Wenn und weil niemand ein Garantieversprechen abgeben muß, darf er frei entscheiden, ob, unter welchen Umständen und in welchem Umfang er Garantieleistungen versprechen will ( wobei er dann allerdings an seine Garantieerklärung gebunden wäre. )

11
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 11.09.2010, 11:45
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 211
100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)  
AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht?

Zitat:
Aber wie wäre es jetzt wirklich, wenn die Garantie ausgeschlossen wurde für "nur" 12 Monate und das Notebook nach einen Jahr kaputt geht?
Zunächst ist eine Garantie ja eine freiwillige Zusatzleistung. Eindeutig ein Kaufkriterium, das man im Vorfeld beachten sollte. Es gibt genügend Hersteller, für die "Garantie" ein Fremdwort ist. Es gibt keine. Andere geben 2, 3 oder mehr Jahre Garantie, wobei immer die Frage ist, für was unter welchen Bedingungen? Deshalb ist die Garantieerklärung heranzuziehen. Oft gibt es eine Garantiekarte.

Zitat:
(2) Der Verbraucher kann verlangen, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
§ 477 Abs. 2 BGB

Sind Garantieansprüche verjährt, wieder hilft ein Blick in die Garantieerklärung, ansonsten kann man sich trefflich streiten, wann die Verjährungsfrist beginnt und wann sie endet.

Ist Verjährung eingetreten, ist es vorbei, das versteht sich von selbst.

Zitat:
Wie gesagt, ich sehe das ganz oft, dass man bei einen Onlinehändler bei einer bestimmten Marke die 24 Monate Garantie "extra" hinzukaufen muss. (Also 12 Monate hat man und für weitere 12 Monate muss man mehr bezahlen)
Übrigens.. das gleiche gilt auch wenn man es im Laden kauft! Die vergben nur 12 Monate Garantie oder man bezahlt mehr. Und das macht mich stutzig - das kann doch nicht sein?!
Was "kann" denn nicht sein? Man kann doch auf freiwilliger Basis einen Garantievertrag abschließen oder eine bestehende Garantie verlängern, wenn so etwas angeboten wird.

Es ist eine Risikoabwägung, die Kosten für eine zusätzliche Garantie (wenn eine andere gar nicht besteht) oder eine Garantieverlängerung sind überschaubar, Reparaturkosten, die möglicherweise anfallen können, nicht.

Die durchschnittliche Notebookreparatur kostet vielleicht EUR 200,00 (als gedachtes Beispiel), wenn man Pech hat, hat man 2 verschiedene Defekte innerhalb eines kurzen Zeitraums, da kann man schon ins Grübeln kommen.

*****

Zitat:
Man hat doch noch Gewährleistung etc. (also als Privatkäufer) wenn z.B. das Display etc kaputt geht --> technischer Fehler.
Kann man nicht irgendwie verlangen, dass es repariert wird?
"Verlangen" kann man fast alles. Unser Recht ist ja geradezu auf das "Verlangen" abgestellt. Jeder verlangt pausenlos etwas von jedem, selbst wenn man den anderen noch nicht einmal kennt. Das Leben ist voller Überraschungen. Da will jemand EUR 1.500,00 haben, nur weil der letzte Hit von Lady Gaga auf ominöse Art und Weise so mir nichts, dir nichts auf der eigenen Festplatte gelandet ist und andere wiederum auf geheimnisvolle Weise auf diese zugegriffen haben und eine Kopie auf die eigene transferiert haben.

Aber Spaß beiseite.

Der Verkäufer schuldet nur bei Gefahrübergang mangelfreie Ware. Das ist ja nicht vom Himmel gefallen, sondern das Wesen der Gewährleistung, besser: gesetzliche Sachmängelhaftung.

Zitat:

Artikel 2

Vertragsmäßigkeit

(1) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Verbraucher dem Kaufvertrag gemäße Güter zu liefern.

(2) Es wird vermutet, daß Verbrauchsgüter vertragsgemäß sind, wenn sie

a) mit der vom Verkäufer gegebenen Beschreibung übereinstimmen und die Eigenschaften des Gutes besitzen, das der Verkäufer dem Verbraucher als Probe oder Muster vorgelegt hat;

b) sich für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, den der Verbraucher dem Verkäufer bei Vertragsschluß zur Kenntnis gebracht hat und dem der Verkäufer zugestimmt hat;

c) sich für die Zwecke eignen, für die Güter der gleichen Art gewöhnlich gebraucht werden;

d) eine Qualität und Leistungen aufweisen, die bei Gütern der gleichen Art üblich sind und die der Verbraucher vernünftigerweise erwarten kann, wenn die Beschaffenheit des Gutes und gegebenenfalls die insbesondere in der Werbung oder bei der Etikettierung gemachten öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder dessen Vertreters über die konkreten Eigenschaften des Gutes in Betracht gezogen werden.

(3) Es liegt keine Vertragswidrigkeit im Sinne dieses Artikels vor, wenn der Verbraucher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis von der Vertragswidrigkeit hatte oder vernünftigerweise nicht in Unkenntnis darüber sein konnte oder wenn die Vertragswidrigkeit auf den vom Verbraucher gelieferten Stoff zurückzuführen ist.

(4) Der Verkäufer ist durch die in Absatz 2 Buchstabe d) genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er

- nachweist, daß er die betreffende Äußerung nicht kannte und vernünftigerweise nicht davon Kenntnis haben konnte,

- nachweist, daß die betreffende Äußerung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses berichtigt war, oder

- nachweist, daß die Kaufentscheidung nicht durch die betreffende Äußerung beeinflußt sein konnte.

(5) Ein Mangel infolge unsachgemäßer Montage des Verbrauchsgutes wird der Vertragswidrigkeit gleichgestellt, wenn die Montage Bestandteil des Kaufvertrags über das Verbrauchsgut war und vom Verkäufer oder unter dessen Verantwortung vorgenommen wurde. Das gleiche gilt, wenn das zur Montage durch den Verbraucher bestimmte Erzeugnis vom Verbraucher montiert worden ist und die unsachgemäße Montage auf einen Mangel in der Montageanleitung zurückzuführen ist.

Artikel 3

Rechte des Verbrauchers

(1) Der Verkäufer haftet dem Verbraucher für jede Vertragswidrigkeit, die zum Zeitpunkt der Lieferung des Verbrauchsgutes besteht.

(2) Bei Vertragswidrigkeit hat der Verbraucher entweder Anspruch auf die unentgeltliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsgutes durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Maßgabe des Absatzes 3 oder auf angemessene Minderung des Kaufpreises oder auf Vertragsauflösung in bezug auf das betreffende Verbrauchsgut nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.

(3) Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.

Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die

- angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne die Vertragswidrigkeit hätte,

- unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und

- nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte,

verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.

Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muß innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.


Artikel 5

Fristen

(1) Der Verkäufer haftet nach Artikel 3, wenn die Vertragswidrigkeit binnen zwei Jahren nach der Lieferung des Verbrauchsgutes offenbar wird. Gilt nach dem innerstaatlichen Recht für die Ansprüche nach Artikel 3 Absatz 2 eine Verjährungsfrist, so endet sie nicht vor Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Lieferung.

(2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß der Verbraucher den Verkäufer zur Inanspruchnahme seiner Rechte über die Vertragswidrigkeit binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem er die Vertragswidrigkeit festgestellt hat, unterrichten muß.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihre bezüglich dieses Absatzes gewählte Lösung. Die Kommission überwacht die Auswirkungen dieser den Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit auf die Verbraucher und den Binnenmarkt.

Die Kommission erstellt bis zum 7. Januar 2003 einen Bericht über die von den Mitgliedstaaten bezüglich dieses Absatzes gewählte Lösung. Dieser Bericht wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

(3) Bis zum Beweis des Gegenteils wird vermutet, daß Vertragswidrigkeiten, die binnen sechs Monaten nach der Lieferung des Gutes offenbar werden, bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestanden, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Gutes oder der Art der Vertragswidrigkeit unvereinbar.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter

****

Um einmal einen Vergleich auf europäischer Ebene heranzuziehen:

Nur in Portugal gilt eine Vermutung der Vertragswidrigkeit während der gesamten Zweijahresfrist nach Lieferung.

Litauen hat Artikel 5/3 nicht umgesetzt.

Ansonsten haben die Mitgliedsstaaten durchweg die 6 Monate umgesetzt.

Die Richtlinie selbst wird derzeit überarbeitet und soll harmonisiert werden.

Der Richtlinienvorschlag (Dokument 12721/09)

http://www.jura.uni-bielefeld.de/Leh...pr/stn_rat.pdf

Art. 28 Time limits and burden of proof (Art. 28/5)

verdoppelt den Zeitraum der Beweislast für den Unternehmer auf 12 Monate.

*****

Sicherlich kannst du auch jetzt vom Händler Nacherfüllung verlangen, gar keine Frage. Der Händler muss diesen Beweis ja nicht fordern. Aber er kann.

Das kann in etwa so aussehen:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir haben Ihre Reklamation erhalten und sorgfältig geprüft.

Nach Ihrem derzeitigen Vorbringen steht nicht fest, dass der Mangel bereits bei Anlieferung der Ware vorlag. Tritt ein Fehler - wie in Ihrem Fall - mehr als 6 Monate nach Anlieferung auf, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch nur dann zur Nacherfüllung verpflichtet, wenn der Käufer beweisen kann, dass die Ware bereits bei deren Eingang fehlerhaft war. Diesen Beweis konnten Sie jedoch nicht erbringen.

Wir bitten um Verständnis, dass wir Ihre Reklamation aus diesen Gründen zurückweisen müssen.

Um gegebenenfalls eine kostenpflichtige Reparatur durchführen zu lassen, wenden Sie sich bitte an die vom Hersteller angebotenen Servicepunkte. Die Adresse entnehmen Sie Ihrer Bedienungsanleitung oder dem Internet - vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
Schluss mit lustig, gelle?


Zitat:
Bzw. man muss beweisen, dass der Fehler schon vorher da war?! Gut wenn man es aber darauf ankommen lassen würde, müsste der Händler das Gutachten auch bezahlen, wenn der Fehler wirklich schon vorhanden war (man sollte sich halt recht sicher sein)
Das "sicher sein" reicht ja nicht. Wovon reden wir? Von Sachverständigenkosten, die durchaus bei einem Gegenstandswert von EUR 500,00 EUR 3.000,00 betragen können. Wenn ein Sachverständiger 1/2 Stunde lang vor Gericht über die Erkenntnisse seines 40 seitigen Gutachtens parliert, ob z. B der Mangel bei einem Zylinderkopf schon bei Gefahrübergang angelegt war oder ob er jederzeit hätte eintreten können und dass er sich daher nicht festlegen könne, der Richter sich konzentriert zeigt, als hätte er alles verstanden, zeigt sich anschließend bei der unterliegenden Partei ein Krater in der Brieftasche in beachtlicher Größe, um es einmal salopp zu formulieren.

Das Prozessrisiko ist enorm. Der geringste Zweifel des Sachverständigen ginge zu deinen Lasten.

Vorprozessual ist es ohnehin deine Sache. Dir obliegt dieser Beweis, es ist deine Angelegenheit, wie du ihn erbringst. Auf Erstattung dieser Kosten hast du keinen Anspruch. Der Händler fordert nichts anderes, als das, zu was dich das Gesetz verpflichtet.
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 14.09.2010, 10:49
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 52
Keine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht?

Zu allem anderen habe ich zuvor auch nichts anderes gesagt.

>Das "genauer" ist, was die "Verjährungsfrist" betrifft, genau, aber schon wieder ungenau, weil das Gesetz etwas anderes besagt.

Es sollte nicht unbedingt genauer sein aber verständlicher.

Wie Du erklärst beträgt die Gewährleistung 2 Jahre:

>Die beträgt z. B. bei beweglichen Sachen 2 Jahre (das gilt auch für den Privatverkäufer, dieser kann aber die Gewährleistung ausschließen - der gewerbliche Verkäufer nicht, er kann sie lediglich bei gebrauchten Sachen auf 1 Jahr reduzieren).

Darunter verstehen die meisten aber dass die Gewährleistung 2 Jahre andauert.

Das Gesetz besagt, dass es sich um eine Verjährungsfrist handelt:

§ 438 Verjährung der Mängelansprüche
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
3. im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

>Das solltest du einmal erklären. Wenn der Mangel nicht schon bei Gefahrübergang angelegt wäre, wäre es kein Gewährleistungsfall, Beweislastumkehr hin oder her.

Das ist die Keimtheorie:
Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Im Verbrauchsgüterkauf sollte die Keimtehorie 6 Monate nach dem Gefahrübergang ebenfalls keine Rolle mehr spielen.
Woraus ergibt sich, dass diese dann immer noch angewandt wird und auch im Nicht-Verbrauchsgüterkauf angewandt wird?

--------------------

>Wie gesagt, ich sehe das ganz oft, dass man bei einen Onlinehändler bei einer bestimmten Marke die 24 Monate Garantie "extra" hinzukaufen muss. (Also 12 Monate hat man und für weitere 12 Monate muss man mehr bezahlen)

Die Garantie ist ganz grundsätzlich eine Haltbarkeitsgarantie.

Wenn hier Paragrafenzahlen gewürfelt werden, dann kann man auch schon mal nachschlagen:

§ 443 Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie
(1) Übernimmt der Verkäufer oder ein Dritter eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), so stehen dem Käufer im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat.
(2) Soweit eine Haltbarkeitsgarantie übernommen worden ist, wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet.



Die Garantie regelt sich jedoch nach den Bedingungen des Garanten. Daher sollte man die Garantiebedingungen studieren.

Die Gewährleistung steht einem unabhängig davon zu.

§ 477 Sonderbestimmungen für Garantien
(1) Eine Garantieerklärung (§ 443) muss einfach und verständlich abgefasst sein. Sie muss enthalten
1. den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass sie durch die Garantie nicht eingeschränkt werden und...


Allerdings ist die Gewährleistung nur eine Verjährungsfrist für Mängel, die bei Übergabe vorhanden gewesen sind.

§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. ...

Das ein Mangel besteht muß man immer beweisen aber im Verbrauchsgüterkauf muß man innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf (Übergabe) nicht beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorhanden war.

§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Bei gebrauchten Sachen die Beweislastumkehr evtl. nicht mit der Sache vereinbar und daher eingeschränkt.
Mit der Beweislastumkehr ist das aber nicht so einfach, denn da man einen Mangel beweisen muß, muß man im Grunde auch mitbeweisen oder darlegen, dass die Vermutung der Beweislastumkehr nicht mit dem Mangel unvereinbar ist. Das kann diverse Probleme geben.
Mit Zitat antworten

  #9 (permalink)  
Alt 14.09.2010, 13:21
Aktives Mitglied
 
Registriert seit: May 2010
Beiträge: 211
100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)100% positive Bewertungen (211 Beiträge, 51 Bewertungen)  
AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht?

Zitat:
Darunter verstehen die meisten aber dass die Gewährleistung 2 Jahre andauert. Das Gesetz besagt, dass es sich um eine Verjährungsfrist handelt:
Deshalb würden doch Laien es nicht besser verstehen. Wenn schon die Begriffe "Gewährleistung" oder "gesetzliche Sachmängelhaftung" nahezu grundsätzlich mit einer Haltbarkeitsgarantie verwechselt werden, hilft es sicherlich nicht, auf die Verjährungsfrist hinzuweisen. Eine Verjährungsfrist gibt es auch bei einer Garantie. Es trifft auch nicht das Problem.

Wenn man aber konkret darauf abstellt, dass Gewährleistung nur bedeutet, dass der Verkäufer bei Gefahrübergang mangelfreie Ware schuldet und dass nur auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist, beschleicht den einen oder anderen so eine gewisse Ahnung, dass seine Situation alles andere als komfortabel ist (§ 476 BGB beim Verbrauchsgüterkauf mal außen vor gelassen).

Zitat:
Das ist die Keimtheorie:
Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Im Verbrauchsgüterkauf sollte die Keimtehorie 6 Monate nach dem Gefahrübergang ebenfalls keine Rolle mehr spielen.
Woraus ergibt sich, dass diese dann immer noch angewandt wird und auch im Nicht-Verbrauchsgüterkauf angewandt wird?
Deine Ausführungen beziehen sich nicht auf die Keimtheorie, sondern auf die Vermutungsregel nach § 476 BGB.

Zitat:
Macht der Käufer, wie hier der Kläger, unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gemäß § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (Bamberger/ Roth/ Faust, BGB, § 434 Rdnr. 119; Palandt/ Putzo, BGB, 63. Aufl., § 434 Rdnr. 57/ 59; vgl. auch Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/ 6040 S. 245). Soweit § 476 BGB für den - hier gegebenen - Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zugunsten des Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, daß dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
BGH, Urteil vom 2. 6. 2004 - VIII ZR 329/ 03
http://lexetius.com/2004,1738

Immer noch hat der Käufer zu darzulegen und zu beweisen, dass sich ein Sachmangel gezeigt hat, kann er das, dann wird vermutet, dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Jetzt müsste der Verkäufer diese Vermutung widerlegen, dafür hat er den vollen Beweis anzutreten.

Zitat:
Der Mangel muss bei Gefahrenübergang (also meist nach § 446 BGB bei Übergabe der Sache) vorliegen (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB); jedoch können auch später auftretende Defekte Sachmängel sein, wenn sie schon bei Gefahrübergang im Keim angelegt waren (so genannte Keimtheorie).
http://wapedia.mobi/de/Gew%C3%A4hrleistung

Zitat:
Der Sachmangel muss bei Gefahrübergang zwar im Keim vorhanden sein, aber nicht unbedingt sichtbar sein. Häufig zeigt er sich erst nach Gefahrübergang. In diesem Fall trägt der Käufer grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.
Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 2008 S. 579

Das gilt selbstverständlich zunächst grundsätzlich (für Unternehmer und Verbraucher).

Wenn man jetzt den anschließenden Satz liest, wird der Zusammenhang klar:

Zitat:
§ 476 BGB sieht jedoch beim Verbrauchsgüterkauf zugunsten des Käufers die Vermutung vor, dass ein Mangel, der innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang sichtbar wird, bereits zu diesem vorgelegen hat.
Staudinger Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 2008 S. 579

Also 2 verschiedene paar Schuhe. Nach den 6 Monaten befindet sich der Verbraucher in der gleichen Situation, wie der Unternehmer von Anfang an, er hat darzulegen und zu beweisen, dass der Mangel schon bei Gefahrübergang angelegt war (im Keim vorhanden war).

Regelmäßig schlägt jetzt die Stunde der Gutachter. Wenn der Beweis gelingt, ist es gut, wenn nicht, hat man eine teure Fahrkarte geschossen.
Mit Zitat antworten

  #10 (permalink)  
Alt 16.09.2010, 02:01
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Feb 2010
Beiträge: 52
Keine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sagabona hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Gewährleistung - Garantie Unterschied und Recht?

>Deshalb würden doch Laien es nicht besser verstehen. Wenn schon die Begriffe "Gewährleistung" oder "gesetzliche Sachmängelhaftung" nahezu grundsätzlich mit einer Haltbarkeitsgarantie verwechselt werden,...

Das haben früher auch Juristen nicht verstanden. Daher hat man die damalige höchstrichterliche Rechtssprechung auch in Gesetze verpackt.

Es versteht aber dennoch jeder besser auch die Juristen, wenn man sagt, dass die Mängel, die bei Gefahrübergang vorhanden waren innerhalb von 2 Jahren verjähren.
Wenn man sagt, dass die Gewährleistungsfrist für entsprechende Mängel 2 Jahre beträgt wird das eben schlechter verstanden.
So versteht dann jeder grundsätzlich auch besser den Unterschied zur Garantie.

>Deine Ausführungen beziehen sich nicht auf die Keimtheorie, sondern auf die Vermutungsregel nach § 476 BGB.

Mit der Vermutungsregel wollte man aber die höchstrichterlicher Keimteheorie in das Gesetz einbringen. Da sich die Keimtheorie auch nur rein darauf bezieht wann ein Mangel aufgretreten ist.

Du beschreibst aber auch nur über die Vermutungsregel.

Mich würde interessieren wo das mit der Keimtheorie heute noch außerhalb von §476 BGB geregelt ist bzw. Gerichtsentscheidungen dazu.
Denn im Grunde ist jeder Mangel, der sich erst nach Gefahrübergang zeigt, bereis im Keim bei Gefahrübergang angelegt, denn sonst würde er sich nicht später zeigen. Der neue Sachmangelbegriff stellt nicht mehr auf Fehler, sondern auf die vereinbarte subjektive Beschaffenheit ab.

Daher hilft es dem Käufer meiner Meinung nach nur, was den Zeitpunkt des Abweichens von der Beschaffenheit angeht, wenn er beweisen kann, dass im Zeitpunkt des Gefahrübergangs es an der erforderlichen Beschaffenheit fehlte. Ihm dürfte es nichts helfen, wenn er beweisen kann, dass ein Mangel im Keim bei Gefahrübergang angelegt war oder wenn er beweisen könnte, dass das Abweichen von der späteren Beschaffenheit im Keim bereits bei Gefahrübergang angelegt war.

Du erklärtest:
>Die Beweislast. Der Käufer hat nach Annahme darzulegen und zu beweisen, dass es sich um einen Sachmangel handelt (§ 434 BGB) und dass dieser Sachmangel schon bei Gefahrübergang zumindest im Keim vorhanden war (Grundgedanke aus § 363 BGB).

Geändert von sagabona (16.09.2010 um 02:32 Uhr).
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Gewährleistung/Garantie Kaufrecht / Leasingrecht 01.06.2010 19:10
Gewährleistung und Garantie Bürgerliches Recht allgemein 05.05.2010 20:55
Gewährleistung,Garantie Bürgerliches Recht allgemein 05.10.2009 16:37
Unterschied Gewährleistung VOB und BGB? Baurecht 29.10.2007 12:50
garantie auf gebrauchtwaren??? gewährleistung? eu-recht?? Kaufrecht / Leasingrecht 19.01.2005 11:40





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Kaufrecht / Leasingrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN