
15.01.2007, 20:13
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| Gewährleistung - Beweislast Internetkauf Privat Österreich/Deutschland D aus NRW ersteigert bei Ö aus Wien einen Kaffeevollautomaten, der wenig benutzt und voll funktionsfähig sein soll. Die Maschine wird stark verschmutzt geliefert. Dies teilt D dem Ö mit, gibt aber eine positive Bewertung ab, da die Lieferung pünktlich erfolgte. Nach zwei Wochen verschenkt D die Maschine, wobei sie erstmalig in Betrieb genommen werden soll. Dabei stellt sich heraus, dass die Maschine nicht funktioniert. In der Betriebsanleitung findet er eine handschriftliche Notiz, aus der hervorgeht, dass es bereits vorher Probleme mit dem Kaffeevolllautomaten gab. Daraufhin schlägt D dem Ö vor, die Maschine auf Ös Kosten reparieren zu lassen oder vom Kauf zurückzutreten. Ö teilt D mit, dass er die Maschine zum Verkauf von S übernommen habe. Dort habe die Maschine ca. 1 Jahr unbenutzt gestanden, sei aber zuvor noch voll funktionstüchtig gewesen. Eine Rücknahme lehnt er ab. Daraufhin fordert D den Ö nochmals auf die Maschine zurückzunehmen und ihm alle entstandenen Kosten zu erstatten, zumal Ö im Internetangebot auch keine Gewährleistung ausgeschlossen hatte und die Maschine von ihm ohne vorherige Prüfung als funktionstüchtig angeboten wurde. Ö behauptet daraufhin D hätte die Maschine falsch in Betrieb genommen und sie sei deshalb kaputt.
Muß Ö die Maschine unter Erstattung des Kaufpreises und der Versandkosten zurücknehmen?
Bei wem liegt die Beweislast? Soll D den Ö wegen Betrugs anzeigen und wer trägt die Kosten? |