Dies ist eine Diskussion zu Gewährleistung auf bereits unter Gewährleistung/Gar. ausgetauschten Kaufgegenstand ? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| vorab ein paar konkrete Fragen: - Hat ein Austauschgerät grundsätzlich eine (neue) Gewährleistungsfrist? - Spielt es eine Rolle, ob der Verkäufer das Austauschgerät nach mehr als 6 Monaten "auf Kulanz" angeboten hat? - Ist das in diesem Fall überhaupt Kulanz, da ja bereits ganz am Anfang Probleme auftraten und auch dem Verkäufer gemeldet wurden? - Muß der Hersteller die Versandkosten zur Einsendung einer Reklamation an ihn übernehmen? Wer kann hierzu rechtlich belegbare Aussagen machen? Folgender Fall hat sich ereignet: Käufer (K) kauft im März 2004 beim Internetversandhändler (V) eine teure Speicherkarte mit großer Kapazität ("Magicstor", ein Microdrive-Nachbau aus China). Direkt nach dem Kauf gibt es Probleme mit der Karte (kein Zugriff möglich), die V in unpassender, z.T. aufgerissener Verpackung (kein wirksamer Schlagschutz/Stoßdämmung) geliefert hat. Die Karte selbst weist aber keine offensichtlichen sichtbaren Schäden auf. Nach kurzem Schriftwechsel, in dem K erwähnt, daß die Verpackung wohl unpassend gewesen sei, bietet V etwas widerwillig an, die Karte umzutauschen, sogar mit Übernahme der Versandkosten per "freeway-Marke". K gelingt es aber durch technische Maßnahmen (Formatieren mit verschiedenen Einstellungen) die Karte zum Funktionieren zu bringen, und verzichtet daher auf den Umtausch. In den folgenden 8 Monaten wird die Karte nur sporadisch benutzt und zeigt keine offensichtlichen Mängel. Ohne äußere Einwirkung funktioniert die Karte aber plötzlich im Nov./Dez. 2004 gar nicht mehr und macht mechanische Geräusche, was auf einen massiven Defekt hinweist (->Microdrive=Miniatur-Festplatte). Nach erneutem Schriftwechsel, in dem K erwähnt, daß der Hersteller der Speicherkarte offenbar ein Qualitäts/Kompatibilitätsproblem habe, dies auch mittlerweile auf der Website von V erwähnt wird (ursprünglich war das nicht der Fall) und jede Menge Ausfälle in den Internetforen bekannt sind, erklärt sich der Verkäufer etwas widerwillig auf "Kulanz" bereit, die Speicherkarte durch eine gleichartige oder auf Wunsch durch eine unempfindlichere Compact-Flash-Karte halber Kapazität zu ersetzen. Die Versandkosten zu V habe K zu tragen. K fragt nach, ob er denn auch eine (unempfindliche) CompactFlash-Karte mit der vollen Kapazität der ursprünglichen Speicherkarte in Austausch bekommen könne. V bot ihm diese Möglichkeit zu einem Aufpreis an. Auch wenn K den Aufpreis für unangemessen hielt (die CF-Karte kostete jetzt nämlich exakt genauso viel wie die ursprüngliche Karte), willigte er ein. V schickte jedoch nicht wie vereinbar diese CF-Karte, sondern eine angeblich verbesserte Karte ("PLUS"-Ausführung) des ursprünglichgen Typs. K wunderte sich, daß die getroffene Vereinbarung mit V offenbar einfach ignoriert wurde, und überlegte, dies zu reklamieren. Ein kurzer Funktionstest der gelieferten Austauschkarte verlief zunächst ohne Auffälligkeiten, weshalb K sich entschloß, die Sache auf sich beruhen zu lassen. Da K diese große Karte nur für Sonderfälle und Urlaubszwecke gekauft hatte, verschwand sie erst mal im Fotoschrank. Mitte März 2005 (also etwa 3-4 Monate nach Erhalt der Austauschkarte und 12 Monate nach dem ursprünglichen Kauf) wollte K die Karte auf einer Kurzreise in seiner Kamera benutzen, was aber so gut wie unmöglich war, da sie in etwa 30% der Fälle nach dem Einschalten in der Kamera nicht erkannt wurde. Diesmal halfen auch keine technischen Tricks wie Formatieren- der Fehler blieb. Nach erneutem Schriftwechsel mit dem Verkäufer V stellt sich V auf den Standpunkt, daß 6 Monate nach dem Kauf der ursprünglichen Karte bereits vergangen sind, und er deshalb nicht für Reklamationen zuständig sei. K habe zu beweisen, daß die Austauschkarte den Fehler bereits beim Kauf der ursprünglichen Karte im März 2004 aufgewiesen habe. Dies ist aber unmöglich zu beweisen, da die Austauschkarte und die ursprüngliche Karte gar nicht identisch sind. Solch eine Forderung aufzustellen ist also widersinnig. V meldet bereits an, daß die Versandkosten bei Einsendung von K zu tragen seien, und bei nicht anerkannter Reklamation dazu noch eine "Überprüfungsgebühr" fällig würde. Zuständig sei der Hersteller im Rahmen seiner "Garantie". Der Hersteller sitzt aber in China und reagierte bereits bei der ersten Reklamation weder auf e-mails noch auf Anrufe bei seinem deutschen Importeur. Dort saß ein Chinese, der kein deutsch und kaum englisch sprach, wollte vom Sachbearbeiter rückrufen lassen, was auch auf mehrfache Nachfrage aber nie erfolgte. Ein Fall ist bekannt, wo ein Kunde seine Reklamation auf eigene Kosten nach Asien schicken mußte (ca. 36 Euro). K steht auf dem Standpunkt, für die Austauschkarte gelte ebenfalls eine Gewährleistung. Da der Austausch erst 4 Monate her ist (also innerhalb von 6 Monaten), habe V zu beweisen, daß diese Karte fehlerfrei ist. Wie kann man dem Verkäufer Druck machen, entweder die Absprache (Umtausch in CF-Karte mit Zuzahlung) einzuhalten oder Wandlung (Rückgabe und Rückzahlung/Gutschrift des Kaufpreises) des Kaufvertrages zuzustimmen? Welche Paragraphen und/oder Urteile könnte man V um die Ohren schlagen? ;-) Ich würde mich sehr über Hilfe jeglicher Art freuen... Gruß Mr.X |
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