Dies ist eine Diskussion zu Geraete Mietvertrag - Verlaengerung - Service innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| ich hoffe man kann in diesem Forum mein Rechtsverstaendnis bestaetigen. Mal angenommen, es wurde vor mehr als 36 Monaten ein Vertrag bezueglich der Miete eines elektronischen Geraetes abgeschlossen. Dieser Mietvertrag war ein so genannter FULL SERVICE Mietvertag, d.h. er beinhaltet den Service und Reperaturen des Geraetes. Der Text im Vertrag liest sich wie folgt. Geraet XYZ inkl. 36 Monate Service Der Vertrag wurde nicht gekuendigt. Man (der Vertragsnehmer) geht davon aus, dass sich der Vertrag stillschweigen verlaengert hat. Der Vertragsgeber hat sich weder anders geaeussert, noch bisher anders gehandelt. Die AGBs haben keine Klausel zur Verlaengerung. Das Geraet is nun kaput. Der Vertragsgeber sagt jetzt, das zwar das Mietverhaeltnis noch besteht, aber der Service war nur auf 36 Monate beschraenkt, daher muss die Reperatur gezahlt werden. Der Vertragsnehmer geht davon aus, dass der Vertrag ueber 36 Monate abgeschlossen wurde, und daher auch der Full-Service ueber 36 Monate lief. Da allerdings nicht gekuendigt wurde, hat sich beides Verlaengert und demzufolge ist muss die Reperatur kostenlos (wie auch in der Vergangenheit) kostenlos erbracht werden. Wer hat recht? Mir ist klar, dass evtl. mehr Details benoetigt werden, aber nur mal so von der Sachlage, was ist der erste Eindruck? Danke, sim2ple |
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| AW: Geraete Mietvertrag - Verlaengerung - Service Hallo, wie hat der Kunde gezahlt, in monatlichen Raten? Werden die Raten weiter gezahlt? Wie lange sind die 36 Monate schon um? |
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| AW: Geraete Mietvertrag - Verlaengerung - Service Hi, Danke fuer die Antwort und weiteren Fragen... die 36 Monate sind seit ca. 10 Monaten um. Es sind monatliche Raten. Es wird weitergezahlt. Hoffe es hilft. lg |
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| AW: Geraete Mietvertrag - Verlaengerung - Service Hallo, grundsätzlich ist der Vertrag nach 36 Monaten ausgelaufen. Aber wenn der Vertragsgeber sagt, das Mietverhaeltnis würde noch bestehen und dies ist auch der Wille des Kunden, dann besteht mMn der Vertrag unverändert. |
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| AW: Geraete Mietvertrag - Verlaengerung - Service Zitat:
§ 535 BGB Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Zitat:
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Ohne Vereinbarung hätte sich der DIENSTLEISTUNGSVERTRAG nicht stilschweigend verlängert. Anders dagegen beim Mietvertrag, denn durch eine unwidersprochene Fortsetzung des Gebrauchs verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, § 545 BGB: "Setzt der Mieter nach Ablauf der Mietzeit den Gebrauch der Mietsache fort, so verlängert sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, sofern nicht eine Vertragspartei ihren entgegenstehenden Willen innerhalb von zwei Wochen dem anderen Teil erklärt." Ob diese Regelung hier sogar auf den vorliegenden "Mischvertrag" anzuwenden wäre, der ja mietvertragliche Leistungen ( Gebrauchsüberlassung ) mit nebulösen "Service-Dienstleistungen" verknüpft, wäre zu prüfen. Dann wäre durch eine Gebrauchsfortsezung stillschweigend auch eine Verlängerung des "Service-Dienstleistungsverhältnisses" eingetreten. 11 |
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