Dies ist eine Diskussion zu Garantie / Gewährleistung bei Re-Import innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Garantie / Gewährleistung bei Re-Import man stelle sich folgenden Fall vor: Ein Fahrzeug wird am 15.06.2009 re-importiert. Am 01.07.2009 wird der Kaufvertrag mit dem Händler abgeschlossen. Nun gibt es ein defektes Teil. Ab wann greift in diesen Fällen die Garantie und ab wann die Gewährleistung. Welche der beiden Punkte tritt bei defekten Materialien wie zum Beispiel Fensterheber in Kraft? Für eine Info danke ich Euch im Voraus! LG, Yvi |
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| AW: Garantie / Gewährleistung bei Re-Import Zunächst sollte man wissen, was Garantie und Gewährleistung bedeuten. Es geht hier um den Unterschied Gewährleistung = gesetzliche Sachmängelhaftung und Garantie = einseitiges (freiwilliges) Leistungsversprechen des Herstellers (manchmal des Importeurs oder Verkäufers). http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbrauc...te/index.php#1 Es sind 2 verschiedene paar Schuhe, Garantie und Gewährleistung stehen gleichberechtigt unabhängig voneinander nebeneinander. Entweder wendet man sich an den Händler (Gewährleistung) oder an den Hersteller (Garantie). Nur bei der Gewährleistung hat man ein Recht, unter bestimmen Umständen vom Vertrag zurückzutreten, also ist nur der Händler maßgeblich, denn mit ihm hat man ja einen Vertrag. Dieses Recht hat man nicht gegenüber dem Hersteller aus Garantieansprüchen. Der Garantiegeber bestimmt selbst, für was er wie lange garantiert. Hierbei läuft es in der Regel immer nur auf Nachbesserung (Reparatur) oder Austausch hinaus, man hat keinen Vertrag, somit kann man auch nicht zurücktreten. Man könnte höchstens Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn z. B. der Hersteller nicht in der Lage ist, zu reparieren. Zitat:
Probleme können entstehen, wenn der ausl. Händler die Unterlagen nicht ausgefüllt hat, sondern erst der deutsche Händler im Nachhinein. Garantie Zitat:
Zitat:
Aus einer Reihe von Gründen sollte man sich nur an den Händler wenden (Gewährleistung). Besonders wichtig, wenn man Verbraucher ist. Zwar hat man als Käufer immer einen Sachmangel nachzuweisen, jedoch wird in den ersten 6 Monaten nach Gefahrübergang (Übergabe) zugunsten des Verbrauchers (in zeitlicher Hinsicht) gesetzlich vermutet (§ 476 BGB), dass ein nachgewiesener Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war. Warum das Ganze? Erweist sich das Kfz z.B. als Zitronenauto (immer wieder neue Mängel), kann man auf der Schiene der Gewährleistung u. U. vom Vertrag zurücktreten, zumal bei einem Fehler und Austausch eines Teils die Gewährleistung für diesen Fehler wieder neu anläuft. Zitat:
Wir erinnern uns: Auf der Schiene "Garantie" gibt es keinen Rücktritt, sie läuft auch immer weiter, verlängert sich auch um nicht eine Sekunde. |
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