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Garantie / Gewährleistung bei Re-Import

Dies ist eine Diskussion zu Garantie / Gewährleistung bei Re-Import innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 29.07.2010, 17:58
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Garantie / Gewährleistung bei Re-Import

Hallo,
man stelle sich folgenden Fall vor:
Ein Fahrzeug wird am 15.06.2009 re-importiert. Am 01.07.2009 wird der Kaufvertrag mit dem Händler abgeschlossen. Nun gibt es ein defektes Teil. Ab wann greift in diesen Fällen die Garantie und ab wann die Gewährleistung. Welche der beiden Punkte tritt bei defekten Materialien wie zum Beispiel Fensterheber in Kraft?
Für eine Info danke ich Euch im Voraus!

LG,
Yvi
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Alt 29.07.2010, 21:31
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AW: Garantie / Gewährleistung bei Re-Import

Zunächst sollte man wissen, was Garantie und Gewährleistung bedeuten.

Es geht hier um den Unterschied Gewährleistung = gesetzliche Sachmängelhaftung und Garantie = einseitiges (freiwilliges) Leistungsversprechen des Herstellers (manchmal des Importeurs oder Verkäufers).

http://www.justiz.nrw.de/BS/Verbrauc...te/index.php#1

Es sind 2 verschiedene paar Schuhe, Garantie und Gewährleistung stehen gleichberechtigt unabhängig voneinander nebeneinander.

Entweder wendet man sich an den Händler (Gewährleistung) oder an den Hersteller (Garantie). Nur bei der Gewährleistung hat man ein Recht, unter bestimmen Umständen vom Vertrag zurückzutreten, also ist nur der Händler maßgeblich, denn mit ihm hat man ja einen Vertrag.

Dieses Recht hat man nicht gegenüber dem Hersteller aus Garantieansprüchen. Der Garantiegeber bestimmt selbst, für was er wie lange garantiert. Hierbei läuft es in der Regel immer nur auf Nachbesserung (Reparatur) oder Austausch hinaus, man hat keinen Vertrag, somit kann man auch nicht zurücktreten. Man könnte höchstens Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn z. B. der Hersteller nicht in der Lage ist, zu reparieren.

Zitat:
Ab wann greift in diesen Fällen die Garantie und ab wann die Gewährleistung.
Für die Gewährleistung ist der Zeitpunkt der Übergabe maßgeblich. Für die Garantie in der Regel der Zeitpunkt, wann der Wagen vom ausländischen Händler ausgeliefert wurde. Das sollte auch auf dem Garantieschein stehen.

Probleme können entstehen, wenn der ausl. Händler die Unterlagen nicht ausgefüllt hat, sondern erst der deutsche Händler im Nachhinein.

Garantie

Zitat:
Besonders wichtig ist, dass das vom ausländischen Vertragspartner ausgestellte und abgestempelte Serviceheft übergeben wird. Eingetragen sein müssen unter anderem die Fahrgestellnummer und das Auslieferungsdatum. Werden diese Garantieunterlagen vom Importeur erst nach dem Kauf ausgefüllt, verweigern manche Hersteller die Garantie, weil sie solche Unterlagen als „gefälscht“ einstufen. Bei ordnungsgemäßen Papieren sind nach EU-Recht alle Vertragswerkstätten eines Herstellers verpflichtet, Garantieleistungen zu erbringen, unabhängig davon, in welchem EU-Land das Fahrzeug gekauft wurde.
http://ww2.autoscout24.de/ratgeber/a...141902/148504/

Zitat:
Welche der beiden Punkte tritt bei defekten Materialien wie zum Beispiel Fensterheber in Kraft?
Es dürfte sich um einen Sachmangel/Materialfehler handeln, es kommen Garantie und Gewährleistung gleichermaßen in Betracht.

Aus einer Reihe von Gründen sollte man sich nur an den Händler wenden (Gewährleistung). Besonders wichtig, wenn man Verbraucher ist. Zwar hat man als Käufer immer einen Sachmangel nachzuweisen, jedoch wird in den ersten 6 Monaten nach Gefahrübergang (Übergabe) zugunsten des Verbrauchers (in zeitlicher Hinsicht) gesetzlich vermutet (§ 476 BGB), dass ein nachgewiesener Sachmangel schon bei Gefahrübergang vorhanden war.

Warum das Ganze? Erweist sich das Kfz z.B. als Zitronenauto (immer wieder neue Mängel), kann man auf der Schiene der Gewährleistung u. U. vom Vertrag zurücktreten, zumal bei einem Fehler und Austausch eines Teils die Gewährleistung für diesen Fehler wieder neu anläuft.

Zitat:
Ein Vertragshändler versuchte innerhalb mehrerer Jahre sechsmal erfolglos, einen Bremsenschaden an einem Neufahrzeug zu beheben. Die Probleme (so genanntes Bremsrubbeln) traten immer wieder auf. Nach Ablauf der Garantiezeit weigerte sich der Händler, die Kosten für eine weitere Nachbesserung zu übernehmen.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main sah die zweijährige Gewährleistungsfrist seit der Übernahme des Wagens nicht als verstrichen an. Da es sich stets um denselben Mangel handelte, begann die Frist nach jedem Werkstattaufenthalt neu zu laufen. Der Käufer konnte sich daher auch fast fünf Jahre nach der Übernahme des Wagens auf seine Gewährleistungsrechte berufen.

Urteil des AG Frankfurt/Main vom 11.01.2008
Aktenzeichen: 32 C 1639/07-48).
DAR 2008, 217
http://www.mahnerfolg.de/urteile/ind...ter-reparatur/

Wir erinnern uns: Auf der Schiene "Garantie" gibt es keinen Rücktritt, sie läuft auch immer weiter, verlängert sich auch um nicht eine Sekunde.
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