Dies ist eine Diskussion zu Garantie / Gewährleistung innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Garantie / Gewährleistung an einem Zeitpunkt X wurde eine Ware der Consumerklasse (<1000 EUR) bei einem Fachladen gekauft. Dieses musste nach einem Monat bereits getauscht werden, da ein technischer Defekt vorlag. Der Fachladen gab anstandslos ein Ersatzgerät heraus. Das Ersatzgerät war nach weiteren 3 Monaten (X+4 Monate) erneut defekt - derselbe technische Defekt. Der Fachladen weigerte sich nun die defekte Ware gegen ein Neugerät umzutauschen. Die Mangelbeseitigung sollte per Einschicken beim Hersteller erfolgen. Dies hätte jedoch eine Ausfallzeit von drei bis vier Wochen bedeutet und ein Ersatzgerät sollte nicht mitgegeben werden. Das BGB sagt in den §437 / 439 folgendes aus: §437 "Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach § 439 Nacherfüllung verlangen, [...]" §439 "Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. [...]" Der Käufer hat im Fachladen somit vom Verkäufer eine Mangelbeseitigung durch "Lieferung einer mangelfreien Sache" verlangt, d.h. Umtausch. Frage: Ist der Käufer zu diesem Zeitpunkt im Recht oder muss er eine Mängelbeseitigung durch Reparatur OHNE Ersatzgerät akzeptieren. Die AGBs des Fachhändlers zum Thema Mängel beinhalten folgenden Satz: "Rechte des Käufers bei Mängeln: Wir werden den Kunden bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Garantien des Herstellers (laut der zum Gerät gehörenden Garantiekarte) unterstützen. Für unsere eigene Gewährleistung bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften." Vielen Dank im Voraus. |
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