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Frage zum Rücktritt/Schadensersatz

Dies ist eine Diskussion zu Frage zum Rücktritt/Schadensersatz innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 19.09.2011, 12:22
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Frage zum Rücktritt/Schadensersatz

Hallo, ich hoffe sehr, jemand kann mir bei folgendem Fall weiterhelfen:
K kauft bei V einen Gebrauchtwagen. Der hat aber einen Motorschaden, was für V bei Abschluss des Geschäfts nicht erkennbar ist. K bringt den Wagen zwei Monate später zu V in die Reparatur und sagt V, dass er den Wagen vier Tage später unbedingt bräuchte, denn er hat schon vor einem halben Jahr ein Ticket für ein Bundesliga-Fußballspiel in einer entfernten Stadt erworben und will mit dem Wagen dorthin fahren. V nimmt die Reparatur schnell vor und K kann den Wagen gleich wieder mitnehmen. Vier Tage lang geht jetzt auch alles gut, der Wagen scheint wieder in Ordnung zu sein. K fährt jetzt also los zu seinem Fußballspiel, während der Fahrt spielt der Motor aber plötzlich wieder verrückt, K bleibt mit dem Wagen liegen und verpasst das Fußballspiel.
K will sofort vom Vertrag zurücktreten und außerdem Schadensersatz für das verfallene Ticket.
Meine Fragen:
1. Kann er, ohne eine (weitere) Frist zu setzen, zurücktreten? Der Hinweis auf den Bedarf in vier Tagen stellt doch eine Nachfristsetzung dar, die erfolglos abgelaufen ist, oder nicht?
2. Was ist die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz? Schadensersatz neben der Leistung (Mangelfolgeschaden, § 280 I) vermute ich, aber ich bin nicht sicher. Stimmt das?
3. Besteht die Pflichtverletzung jetzt eigentlich in der Lieferung einer mangelhaften Sache oder in der mangelhaften Nacherfüllung?
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Alt 20.09.2011, 10:08
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AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz

Zitat:
Zitat von .Justine. Beitrag anzeigen
1. Kann er, ohne eine (weitere) Frist zu setzen, zurücktreten? Der Hinweis auf den Bedarf in vier Tagen stellt doch eine Nachfristsetzung dar, die erfolglos abgelaufen ist, oder nicht?
Nein. Die Nacherfüllungfrist ist nicht erfolglos verstrichen, denn V hat nacherfüllt. Die Nacherfüllung war allerdings anscheinend ihrerseits mangelhaft, sodass K nochmals Nacherfüllung verlangen kann. Der sofortige Rücktritt ist nicht möglich. Das ergibt sich aus § 440 S.2 BGB.


Zitat:
2. Was ist die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz? Schadensersatz neben der Leistung (Mangelfolgeschaden, § 280 I) vermute ich, aber ich bin nicht sicher. Stimmt das?
Ja.

Zitat:
3. Besteht die Pflichtverletzung jetzt eigentlich in der Lieferung einer mangelhaften Sache oder in der mangelhaften Nacherfüllung?
Ja.
Tatsächlich stellt beides jeweils eine Pflichtverletzung dar.
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Alt 20.09.2011, 11:35
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AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz

Erstmal vielen vielen Dank für deine Antwort!

Zitat:
Nein. Die Nacherfüllungfrist ist nicht erfolglos verstrichen, denn V hat nacherfüllt. Die Nacherfüllung war allerdings anscheinend ihrerseits mangelhaft, sodass K nochmals Nacherfüllung verlangen kann. Der sofortige Rücktritt ist nicht möglich. Das ergibt sich aus § 440 S.2 BGB.
Die Regelung des § 440 S.2 BGB gilt doch aber nur für die Fälle, in denen gar keine Nachfrist gesetzt wurde. Es geht dort ja gerade um Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung. Und "erfolglos" verstrichen ist die Frist ja, wenn der Leistungserfolg - eine mangelfreie Leistung - nicht eingetreten ist, und das ist auch der Fall, wenn der Verkäufer mangelhaft nacherfüllt. Also das ist zumindest umstritten, glaube ich.

Okay, dann ist es also so, wie ich dachte.
Sollte man denn dann irgendwo im Gutachten Mangelschaden und Mangelfolgeschaden bzw. Schadenserstaz statt und neben der Leistung voneinander abgrenzen? Normalerweise hat diese Abgrenzung ja Relevanz für die Fristsetzung, aber in dem Fall eben gerade nicht, weil ja ohnehin eine Frist gesetzt wurde und (zu dem Ergebnis möchte ich gerne kommen) erfolglos abgelaufen ist. Muss man die Abgrenzung dann überhaupt problematisieren? Und wenn ja, wo?
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Alt 20.09.2011, 12:05
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AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz

Zitat:
Zitat von .Justine. Beitrag anzeigen
Die Regelung des § 440 S.2 BGB gilt doch aber nur für die Fälle, in denen gar keine Nachfrist gesetzt wurde. Es geht dort ja gerade um Entbehrlichkeit der Nachfristsetzung.
Jein. Es geht da um die Entbehrlichkeit einer weiteren Fristsetzung. Satz 2 enthält einen besondern Fall der Unzumutbarkeit, nämlich den, dass der Verkäufer es bereits zwei Mal nicht geschafft hat, den Mangel zu beseitigen. Wenn das passiert ist, dann muss der Käufer nicht ein drittes Mal zur Nachbesserung auffordern, sondern kann sofort zurücktreten.

Ich verstehe das mit der Fristsetzung so, dass dem Verkäufer eine Frist gesetzt wird, innerhalb derer er die Nachbesserung durchführen soll, erstmal unabhängig vom konkreten Erfolg. Anders würde § 440 in meinen Augen keinen Sinn ergeben bzw. überflüssig sein.

Zitat:
Muss man die Abgrenzung dann überhaupt problematisieren? Und wenn ja, wo?
Dafür gibt es doch eigentlich nur einen logischen Punkt: Du musst ja jedenfalls § 280 I prüfen. Wenn du alle Voraussetzungen hast, fragst du dann am Ende: Fraglich ist, ob darüber hinaus auch noch die Voraussetzungen von § 280 III, 281 vorliegen müssen. Blabla (hier in der angemessenen Breite diskutieren)... Da der Anspruchsteller hier bezogen auf die Tickets Schadensersatz neben der Leistung will, muss nur 280 I erfüllt sein.


PS
Zitat:
(zu dem Ergebnis möchte ich gerne kommen)
Ich nehme an, es handelt sich hier um eine Aufgabe, in der die Rechtslage beurteilt werden soll (also keine "Anwaltsklausur"). Wenn dem so ist, dann ist das ergebnisorierntierte Arbeiten höchst falsch und kehrt den Sinn des Gutachtens (bzw. des Gutachtenstils als Methode) in Gegenteil. Man sollte eigentlich von der Rechtslage auf das Ergebnis für den Einzelfall schließen und gerade nicht die Rechtslage so biegen, dass ein bestimmtes Ergebnis herauskommt.
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Alt 20.09.2011, 12:40
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AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz

Ich biege nicht die Rechtslage, sondern es ist tatsächlich umstritten. Und wenn es einen Meinungsstreit gibt, muss man sich nun mal für eine Auffassung entscheiden und dann so argumentieren, dass das plausibel erscheint.

Aber §§ 280 I, III, 281 BGB betrifft doch den Schadensersatz statt der Leistung, also den Mangelschaden und den will K doch nicht ersetzt, sondern er will zurücktreten... Das versteh ich nicht.
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Alt 20.09.2011, 13:37
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AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz

Zitat:
Aber §§ 280 I, III, 281 BGB betrifft doch den Schadensersatz statt der Leistung, also den Mangelschaden und den will K doch nicht ersetzt, sondern er will zurücktreten... Das versteh ich nicht.
Ja eben, du hast aber doch gefragt, an welcher Stelle im Gutachten du abgrenzen musst, ob es Schadensersatz statt oder neben der Leistung ist.
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Alt 20.09.2011, 15:00
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AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz

Aaaah, ich hab deine Antwort falsch verstanden, aber schon klar, ich verstehe. Dankeschön!
Doof ist bloß, dass es zur Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der Leistung mindestens fünf verschiedene Meinungen gibt, die müsste man dann ja alle nennen...

Meinst du eig, dass man auch einen Anspruch aus § 284 BGB anprüfen sollte? Klar liegt das nicht vor, da der K das Ticket ja schon gekauft hat, bevor er das Auto erworben hat, aber dann halt anprüfen und ablehnen?
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  #8 (permalink)  
Alt 20.09.2011, 17:23
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AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz

Zitat:
Zitat von .Justine. Beitrag anzeigen
Doof ist bloß, dass es zur Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der Leistung mindestens fünf verschiedene Meinungen gibt, die müsste man dann ja alle nennen...
Na, ob man sich bei diesem Fall damit auseinandersetzen muss, also ich weiß nicht. Gibt es denn irgendeine Theorie, die das hier als Schadensersatz statt der Leistung einschätzen würde?

Zitat:
Meinst du eig, dass man auch einen Anspruch aus § 284 BGB anprüfen sollte? Klar liegt das nicht vor, da der K das Ticket ja schon gekauft hat, bevor er das Auto erworben hat, aber dann halt anprüfen und ablehnen?
Ich würds ehrlich gesagt nicht machen, es sei denn, ich hätte noch genug Zeit (Klausur) oder Seitenzahlen (Hausarbeit). Aber das ist schon ziemlich abwegig, das Ticket hatte ja erstmal gar nichts mit dem Auto zu tun. Und wenn ichs prüfen würde, dann wohl nur ganz ganz kurz, evtl sogar nur in einem Satz im Urteilsstil ablehnen (etwa "ein Anspruch nach § 284 scheidet hingegen aus, weil....").

Gruß Hafish
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  #9 (permalink)  
Alt 21.09.2011, 13:17
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AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz

Zitat:
Gibt es denn irgendeine Theorie, die das hier als Schadensersatz statt der Leistung einschätzen würde?
Nein, ich glaube nicht...

Nochmals vielen Dank, du hilfst mir wirklich sehr weiter.

Sag mal, bist du sicher, dass man diesen Hinweis darauf, dass er das Auto in vier Tagen braucht, als Fristsetzung verstehen kann? Anfangs dachte ich nämlich an ein relatives Fixgeschäft...

Geändert von .Justine. (21.09.2011 um 20:14 Uhr).
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  #10 (permalink)  
Alt 23.09.2011, 12:04
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AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz

Außerdem habe ich jetzt doch wieder Zweifel bekommen, ob die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz tatsächlich § 280 I BGB ist. Könnte es sich bei dem eingetretenen Schaden nicht um einen Nutzungsausfallschaden nach Nachfristablauf handeln? Der wird doch über § 281 BGB ersetzt! Denn der Schaden wäre ja bei einer hypothetischen fristgerechten Nacherfüllung ausgeblieben. Hier wurde aber mangelhaft nacherfüllt und deshalb ist es zum Verpassen des Spiels und somit zum Schaden gekommen.
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fehlgeschlagene nachbesserung, rücktritt, schadensersatz

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