Dies ist eine Diskussion zu Frage zum Rücktritt/Schadensersatz innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Frage zum Rücktritt/Schadensersatz K kauft bei V einen Gebrauchtwagen. Der hat aber einen Motorschaden, was für V bei Abschluss des Geschäfts nicht erkennbar ist. K bringt den Wagen zwei Monate später zu V in die Reparatur und sagt V, dass er den Wagen vier Tage später unbedingt bräuchte, denn er hat schon vor einem halben Jahr ein Ticket für ein Bundesliga-Fußballspiel in einer entfernten Stadt erworben und will mit dem Wagen dorthin fahren. V nimmt die Reparatur schnell vor und K kann den Wagen gleich wieder mitnehmen. Vier Tage lang geht jetzt auch alles gut, der Wagen scheint wieder in Ordnung zu sein. K fährt jetzt also los zu seinem Fußballspiel, während der Fahrt spielt der Motor aber plötzlich wieder verrückt, K bleibt mit dem Wagen liegen und verpasst das Fußballspiel. K will sofort vom Vertrag zurücktreten und außerdem Schadensersatz für das verfallene Ticket. Meine Fragen: 1. Kann er, ohne eine (weitere) Frist zu setzen, zurücktreten? Der Hinweis auf den Bedarf in vier Tagen stellt doch eine Nachfristsetzung dar, die erfolglos abgelaufen ist, oder nicht? 2. Was ist die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz? Schadensersatz neben der Leistung (Mangelfolgeschaden, § 280 I) vermute ich, aber ich bin nicht sicher. Stimmt das? 3. Besteht die Pflichtverletzung jetzt eigentlich in der Lieferung einer mangelhaften Sache oder in der mangelhaften Nacherfüllung? |
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| AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz Zitat:
Zitat:
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![]() Tatsächlich stellt beides jeweils eine Pflichtverletzung dar. |
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| AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz Erstmal vielen vielen Dank für deine Antwort! Zitat:
Okay, dann ist es also so, wie ich dachte. Sollte man denn dann irgendwo im Gutachten Mangelschaden und Mangelfolgeschaden bzw. Schadenserstaz statt und neben der Leistung voneinander abgrenzen? Normalerweise hat diese Abgrenzung ja Relevanz für die Fristsetzung, aber in dem Fall eben gerade nicht, weil ja ohnehin eine Frist gesetzt wurde und (zu dem Ergebnis möchte ich gerne kommen) erfolglos abgelaufen ist. Muss man die Abgrenzung dann überhaupt problematisieren? Und wenn ja, wo? |
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| AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz Zitat:
Ich verstehe das mit der Fristsetzung so, dass dem Verkäufer eine Frist gesetzt wird, innerhalb derer er die Nachbesserung durchführen soll, erstmal unabhängig vom konkreten Erfolg. Anders würde § 440 in meinen Augen keinen Sinn ergeben bzw. überflüssig sein. Zitat:
PS Zitat:
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| AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz Ich biege nicht die Rechtslage, sondern es ist tatsächlich umstritten. Und wenn es einen Meinungsstreit gibt, muss man sich nun mal für eine Auffassung entscheiden und dann so argumentieren, dass das plausibel erscheint. Aber §§ 280 I, III, 281 BGB betrifft doch den Schadensersatz statt der Leistung, also den Mangelschaden und den will K doch nicht ersetzt, sondern er will zurücktreten... Das versteh ich nicht. |
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| AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz Zitat:
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| AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz Aaaah, ich hab deine Antwort falsch verstanden, aber schon klar, ich verstehe. Dankeschön! ![]() Doof ist bloß, dass es zur Abgrenzung von Schadensersatz statt und neben der Leistung mindestens fünf verschiedene Meinungen gibt, die müsste man dann ja alle nennen... ![]() Meinst du eig, dass man auch einen Anspruch aus § 284 BGB anprüfen sollte? Klar liegt das nicht vor, da der K das Ticket ja schon gekauft hat, bevor er das Auto erworben hat, aber dann halt anprüfen und ablehnen? |
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| AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz Zitat:
Zitat:
Gruß Hafish |
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| AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz Zitat:
Nochmals vielen Dank, du hilfst mir wirklich sehr weiter. Sag mal, bist du sicher, dass man diesen Hinweis darauf, dass er das Auto in vier Tagen braucht, als Fristsetzung verstehen kann? Anfangs dachte ich nämlich an ein relatives Fixgeschäft... Geändert von .Justine. (21.09.2011 um 20:14 Uhr). |
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| AW: Frage zum Rücktritt/Schadensersatz Außerdem habe ich jetzt doch wieder Zweifel bekommen, ob die Anspruchsgrundlage für den Schadensersatz tatsächlich § 280 I BGB ist. Könnte es sich bei dem eingetretenen Schaden nicht um einen Nutzungsausfallschaden nach Nachfristablauf handeln? Der wird doch über § 281 BGB ersetzt! Denn der Schaden wäre ja bei einer hypothetischen fristgerechten Nacherfüllung ausgeblieben. Hier wurde aber mangelhaft nacherfüllt und deshalb ist es zum Verpassen des Spiels und somit zum Schaden gekommen. |
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| fehlgeschlagene nachbesserung, rücktritt, schadensersatz |
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