Dies ist eine Diskussion zu Frage zu Lieferverzug - Onlineauktionsportal innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Frage zu Lieferverzug - Onlineauktionsportal ich habe grad so mit dem Gedanken gespielt, wie es rechtlich in folgendem Fall aussehen würde: Person A guckt bei einem Onlineautkionsportal nach einem Gebrauchtwagen. Nach etwas Suche findet er einen passenden PKW in 180km Entfernung. Nachdem er erfolgreich für relativ wenig Geld das Höchstgebot bekommen hat, setzt er sich mit Person B, die den Wagen verkauft in Verbindung. Nachdem Adresse und Nummern ausgetauscht wurden und ein Termin zur Übergabe gemacht wurde freut sich Person A schon sehr. An besagtem Tag fährt Person A also 180km in eine Richtung zum vereinbartem Ort. Leider findet Person A weder Auto noch Verkäufer. Telefonisch erreicht der Person B auch nicht. Nach 1 1/2 Stunden warten, fährt Person A also wieder zurück. Am Abend meldet sich Person B. Beide machen aus, dass der Kaufpreis des PKW um die Hälfte der Fahrtkosten gemindert wird (das sind immerhin 10% des Gesamten Kaufpreises). Nachdem ein neuer Termin vereinbart wurde, fährt Person A wieder zu Person B. Dort angekommen findet er Person B auch vor, allerdings ist vom PKW keine Spur zu sehen. Laut Aussage von Person B, war der Wagen am Treffpunkt in der Werkstatt. Als Entschädigung bietet Person B an, den Wagen am Folgetag zu Person A zu bringen. Auch der Kaufpreis wurde nochmals um die Hälfte der Fahrtkosten gedrückt. Zusätzlich wurde an diesem Tag ein normaler Kaufvertrag gemacht, in dem Festgehalten wurde, dass Person B liefert (Mit Nachfrist zum Anfang des Folgemonats). Person A zahlte den halben Kaufpreis dann noch als Anzahlung, der Rest sollte bei Lieferung erfolgen (Alles vertraglich festgehalten). Als Gegenleistung wurde Fahrzeugschein und Brief ausgehändigt, ebenso ein Schlüssel und weitere wichtige Unterlagen. Am Folgetag wartet Person A aber wieder vergeblich auf Person B und PKW. Daraufhin schreibt Person A eine Mahnung über das Nachrichtensystem des Onlineportals und verweist nochmals auf die Nachfrist zum Anfang des Folgemonats, erklärt auch, dass er weitere rechtliche Schritte einleiten wird, sollte Person B nicht püntklich liefern. Meine Frage ist jetzt, wie Person A sich verhalten sollte, wenn Person B nicht liefert? |
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| AW: Frage zu Lieferverzug - Onlineauktionsportal Moin, hat keiner ne Idee? Also ich sehe das so, dass Person A zumindest mal Anspruch auf Schadensersatz hätte, oder? Person A hat ja extra Spritkosten aufgewendet, ebenso hat er Kosten gehabt für die Überführungskennzeichen. Oder Kann Person A gar darauf klagen das Auto bzw ein Auto mit vergleichbarem Wert (Tatsächlicher Restwert des Autos beträgt ca. 2-3mal so viel wie der Kaufpreis) zu bekommen? Was ist, wenn Person A sich für den Zeitraum zum Anfang des Falgemonats einen Mitwagen holen muss wegen dem Verzug? Kann er diese Kosten auf Person B abschieben? |
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| AW: Frage zu Lieferverzug - Onlineauktionsportal Die Aufwendungen für ein vergleichbares Fahrzeug kriegt A unter den Voraussetzungen des §§ 280, 281 BGB ersetzt, die Mietwagenkosten nach Mahnung aus §§ 280, 286 BGB. Die Fahrtkosten und Nummernschildkosten kann er anstelle der Aufwendungen für ein vergleichbares Auto aus § 284 BGB verlangen. |
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| AW: Frage zu Lieferverzug - Onlineauktionsportal Hey, Danke für die Antwort. Klingt ja mal interessant, hätte dazu aber eine Frage: Wie definiert sich "vergleichbares Fahrzeug"? Ist das bezogen auf den Kaufpreis? Oder auf den tatsächlichen Wert des Wagens? Oder geht es eher um spezifikationen? Also annähernd gleiches Baujar, KM-Leistung, Ausstattung etc? Für den Kaufpreis wird Person A es wohl nicht schaffen etwas Fahrbereites mit nem halben Jahr Tüv zu finden, für den tatsächlichen Wert des Wagens schon eher, aber auch das wird schwer, wenns nach Ausstattung, Fahrbereitschaft etc geht, würde das ca. das vierfache des eigentlichen Kaufpreises kosten. Und wenn ich das dann richtig verstanden habe, geht also nur eins der dreien? Also entweder Mietwagen, Vergleichbares Auto oder Schadensersatz? |
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