Dies ist eine Diskussion zu Fernabsatzgesetz im gewerblichen Umfeld innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| angenommen die Ladeninhaberin L wird vom unbekannten Verkäufer V angerufen. Dieser möchte ihr "mit Liebe handgearbeitete Dekorationsartikel" verkaufen. Die L willigt ein, obwohl sie bislang nicht weiß, wie die Artikel aussehen. Über die Stückzahl, die abgenommen werden soll, wird nicht gesprochen. Ein paar Tage später kommt ein Paket an, die L bezahlt per Nachnahme die geforderten 100€ da keine andere Zahlungsart möglich war. Erst nachdem der Postbote mit dem Geld fort ist, packt sie das Paket aus. Nun stellt L fest, dass sich die Aussagen des V keineswegs mit ihren Erwartungen decken, sondern die Ware minderwertig produziert ist. Gewinnbringend lassen sich die (10) Artikel sicherlich nicht verkaufen. Enttäuscht ruft V den L an. Dieser bescheinigt der V eigene Dummheit und pocht darauf, dass sie die Artikel ja eh nicht zurückschicken könne, da die Regeln des BGB bzgl. Widerruf etc. nicht gelten. Er könne zwar andere Produkte schicken, ein Foto von diesen könne er jedoch nicht bereit stellen da er Angst hat, V könne seine Ideen dann einfach klauen. Welche Möglichkeiten hat V, ihr Geld wiederzubekommen? Bekannt ist, dass die Regeln des Widerrufsrecht gem BGB (§355...) hier keine Anwendung finden können... Mit freundlichen Grüßen :-) Geändert von MKramer (26.07.2011 um 19:03 Uhr). Grund: weitergehende Erläuterung! |
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| AW: Fernabsatzgesetz im gewerblichen Umfeld Darauf berufen, dass kein vertrag zustande gekommen ist; weil hier fehlen vertragswesentliche Punkte wie die anzahl. Allerdings bleibt unklar, wieso man dann per Nachname von einem unbekannten verkäufer etwas bezieht. |
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| AW: Fernabsatzgesetz im gewerblichen Umfeld Es gelten die normalen Vorschriften des HGB und BGB für Gewährleistung. Hat L am Telefon gesagt, "mit Liebe handgearbeitete Dekorationsartikel" und es handelt sich dabei keinesfalls um die beschriebene Eigenschaft, hat der Käufer diesen Mangel unverzüglich anzuzeigen §377 HGB. Es gelten die normalen 437 ff. BGB. Entweder Neulieferung oder Reparatur. Da hier eine Reparatur anfänglich objektiv unmöglich sein dürfte, da aus einem Maschinenfabrikat keine Handherstellung mehr gemacht werden kann, beschränkt sich dies auf Neulieferung. Verweigert der Verkäufer diese ohne Grund aus 275 / 439 Abs. 3 BGB grundlos, sofort zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Wie es scheint ist da jemand auf einen Betrüger reingefallen der unwissende Einzelkaufleute übern Tisch ziehen will. |
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| agb, fernabsatz, gewerbe, kaufrecht |
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