Dies ist eine Diskussion zu Falsche Angabe im KFZ-Kaufvertrag innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Falsche Angabe im KFZ-Kaufvertrag folgender fiktiver Fall: Ein Kunde käuft ein gebrauchtes Fahrzeug eines Auto-Händlers. Auf dem Verkaufsschild im Auto steht, dass das Fahrzeug 4 Airbags hat. Auch im Kaufvertrag sind 4 Airbags ausgeschrieben. Einige Wochen nach dem Kauf fällt dem Kunden auf, dass im Auto jedoch nur zwei Airbags sind. Die Seitenairbags fehlen, (möglicherweise, da es sich bei dem Fahrzeug um einen Reimport handelt). Welche Möglichkeiten hätte der Kunde? Beziehungsweise wie würdet ihr die Situation lösen? Herzliche Grüße Passwort |
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| AW: Falsche Angabe im KFZ-Kaufvertrag Fehlen die Airbags in dem Sinne, dass die nicht eingebaut sind oder in dem Sinne, dass das Auto gar nicht für Seitenairbags konstruiert ist? |
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| AW: Falsche Angabe im KFZ-Kaufvertrag der kunde kann nacherfüllung verlangen, also das nachrüsten der airbags. sollte das nicht möglich sein, kann er den kaufpreis angemessen mindern oder auch vom vertag zurücktreten. in lezterem fall kann er sich ein entsprechendes auto mit 4 airbags irgendwo anders kaufen und den händler für den differenzbetrag schadenersatzpflichtig machen. sollte der kunde das wollen, sollte er unbedingt eine anwältin aufsuchen. |
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| AW: Falsche Angabe im KFZ-Kaufvertrag Rengier2012: die Seitenairbags scheinen bei diesem Auto, da es sich um einen Reimport handelt, nicht vorgesehen. zeiten: interessant, vielen Dank Viele Grüße Passwort |
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| AW: Falsche Angabe im KFZ-Kaufvertrag Dann kann und muss der Kunde auch keine Nacherfüllung verlangen, sondern kann direkt Rücktritt ausüben/Schadensersatz geltend machen/Kaufpreis mindern. |
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| AW: Falsche Angabe im KFZ-Kaufvertrag Zitat:
wie kommst du darauf...? |
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| AW: Falsche Angabe im KFZ-Kaufvertrag Ach ich habe vergessen, dass es das Auto sowohl mit 4 als auch mit 2 Airbags gibt. Natürlich ist dann Nacherfüllung in Form der Nachlieferung eines anderen Autos grds. möglich. Das ist zwar umstritten, wird vom BGH aber bejaht. Das ist beim Gebrauchtwagen ein recht dünnes Eis. Dann bräuchte man uU noch mehr Informationen über den Vertrag/den Parteiwillen. Meistens dürfte diese Möglichkeit aber beim typischen Gebrauchtwagenkauf (Besichtigung, Probefahrt etc.) nicht bestehen. Steht jedoch nicht der Gesamteindruck über alle Eigenschaften des Wagens bei Auswahl des Wagens im Vordergrund, sondern hat der Käufer sich den Wagen anhand von bestimmten Kriterien ausgesucht, die darauf schließen lassen, dass es ihm nicht auf den konkreten Wagen ankam, sondern vielmehr auf das Aufweisen von bestimmten Rahmenkriterien, die auch andere Wagen des selben Typs aufweisen, könnte eine Nachlieferung durchaus in Erwägung gezogen werden. Der Einbau von Airbags in das vorhandene Auto ist ja nach Bauart/Konstruktion des Wagens nicht vorgesehen, sodass auch eine Nachbesserung nicht in Betracht kommt. Geändert von Rengier2012 (17.06.2012 um 23:45 Uhr). |
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| AW: Falsche Angabe im KFZ-Kaufvertrag Zitat:
![]() der käufer kann den schritt nacherfüllung-verlangen nicht auslassen. denn bevor nicht die nacherfüllung gescheitert ist, hat er gar nicht das recht vom kaufvertrag zurückzutreten und auch nicht das recht den kaufpreis zu mindern. zunächst muss dem verkäufer die gelegenheit zur nacherfüllung gegeben werden. daher ist die technische machbarkeit nicht problem des käufers, er braucht sich damit nicht auseinandersetzen. er kann lediglich wählen, ob er nachbesserung (einbau der airbags) verlangt oder neulieferung, also ein neues auto, mit den 4 vereinbarten airbags. (da ich von einem neuwagen ausgehe, wird der verkäufer die neulieferung aus wirtschaftlichen gründen sicher ablehnen, weil sie nicht verhältnismaßig ist, daher hatte ich mich oben auf nachbesserung beschränkt. aber generell kann sich der käufer aussuchen, welche form der nacherfüllung er wählt.) erst wenn der verkäufer die nacherfüllung ablehnt oder nach zweimaligem versuch die nacherfüllung gescheitert ist, darf der kunde vom kaufvertrag zurücktreten oder den preis mindern. siehe § 437 bgb (klick!). |
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| AW: Falsche Angabe im KFZ-Kaufvertrag Natürlich hat der Käufer das Recht/die Möglichkeit zu wählen welche Nacherfüllungsvariante er haben will und natürlich hat der Verkäufer das Recht zur zweiten Andienung. Da habe ich auch nichts anderes behauptet. Nirgendwo steht, dass meine Überlegungen Käuferüberlegungen seien sollen. Es stellt sich eingangs die Frage, ob nicht von vornherein schon Unmöglichkeit bzgl. der Nacherfüllungsvariante(n) vorliegt. Etwas unmögliches kann der Käufer ja schlecht verlangen. Hier handelt es sich um einen Gebrauchtwagenkauf (vgl. Eingangspost!). Da kommt eine Nachlieferung grds. in Betracht, wird vom BGH beim typischen Gebrauchtwagenkauf aber abgelehnt (BGH NJW 2006, 2839). Hier wäre die Nachlieferung also unmöglich. Der nachträgliche Einau von Airbags ist zudem auch unmöglich, wenn der Reimport Gebrauchtwagen nach seiner Konstruktion/Bauart diese nicht vorsieht. Wenn der Wagen nach seinem Typ nicht dazu bestimmt ist, wird ein irgendwie gearteter Einbau nicht adäquat sein. Nach diesen Überlegungen wäre auch die Nachbesserung unmöglich. Kann man vielleicht anders sehen, wenn ein einfacher Austausch von Teilen ein Aufrüsten auf 4 Airbags bewirken könnte. Davon würde ich aber nicht ausgehen, wenn der TE sagt "ein Einbau von Airbags ist nicht vorgesehen". Einen deutlicheren Hinweis auf Unmöglichkeit eines nachträglichen Einbaus gibt es mMn nicht. Bezüglich beiden Nacherfüllungsvarianten liegt also Unmöglichkeit vor. Damit zeigt sich auch die richtige Norm für den Rücktritt: § 326 V. Rücktritt ohne Fristsetzung möglich. Und nochmal ein paar Worte zum Schluss: Es wurde gesagt, dass es sich um einen Gebrauchtwagen handelt, bei dem Airbags an den entsprechenden Stellen nicht vorgesehen sind. Sich es dann noch rauszunehmen, § 437 zu verlinken mit dem dezenten Hinweis "Klick", finde ich dreist, wenn jegliche Begründung zur Möglichkeit der Nacherfüllung fehlt. Die Tatsache, dass die technische Umsetzbarkeit nicht vom Käufer beurteilt wird, ist noch keine Antwort auf die Frage, ob die technische Umsetzbarkeit gegeben ist. Geändert von Rengier2012 (18.06.2012 um 00:38 Uhr). |
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| AW: Falsche Angabe im KFZ-Kaufvertrag ich glaub, das "klick" hast du in den falschen hals gekriegt. es ist lediglich als hinweis gemeint, dass sich ein link hinter dem § verbirgt, auf den man "klicken" kann. bei so kurzen zahlenkombinationen wie §§ fällt sonst optisch oft nicht auf und viele neu-user wissen das dann nicht... ich bleibe bei meinen ausführungen. der käufer kann nacherfüllung verlangen, die unmöglichkeit (so sie tatsächlich vorliegen sollte), müsste der verkäufer schon selber darlegen. |
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