Dies ist eine Diskussion zu Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| AW: Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT? Zitat:
Davon unterscheidet sich die Konstellation der Auslage einer Ware im Regal eines Selbstbedienungs(!!)-Supermarkts. In der Handlung des Auslegens eines Waren-Exemplars im Supermarkt ist aus der maßgeblichen Kunden-Perspektive die Willenserklärung enthalten, demjenigen der Supermarkt-Gäste einen Vertrag über den Kauf dieses konkreten Exemplars anbieten zu wollen, der es an sich nehmen und in den Einkaufswagen legen möchte. Zitat:
Zitat:
Dies gilt für den Fall, daß man in der Auslage eines preisausgezeichneten Artikels (noch) keine verbindliche Angebotserklärungen erkennen dürfte,, sondern daß erst das Vorzeigen an der Kasse das Angebot, und erst das Tippen/Scannen/Kaufpreisverlangen die vertragsschließende Annahme des Käuferangebots wäre. Weil jedoch (richtigerweise) das Auslegen eines preisausgezeichneten Artikels in einem Selbstbedienungswarengeschäft als ein Vertragsangebot zu werten ist, stellt bereits das Ansichnehmen und Vorzeigen an der Kasse die Annahme = den Vertragsschluß dar - das Bezahlen wäre dann "nur" noch das aufgrund des Vertrags geschuldete Erfüllen der Kaufvertragspflicht. Dem Verkäufer könnte dann höchstens die im Artikel+Preisschild-Auslegen enthaltene Willenserklärung wegen Irrtums anfechten, sofern er dazu berechtigt wäre: anfechtbar wäre ein Verschreiben ( 119 anstatt 719 ), nicht jedoch ein Verkalkulieren ( 79 in der Fehlvorstellung, man hätte den Artikel zum günstigen Einkaufspreis 39 vom Großhändler X bezogen, anstatt tatsächlich vom Großhändler Y für 59 ) oder ein "Vergessen" eines Wiederherausfsetzens eines vorübergehenden Sonderangebots ( 123 ) auf den vorherigen Preis ( 179 ). 11 |
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| AW: Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT? Nein, gibt es nicht. Das Geschäft hat Recht und muss das Kleid weder zu 66 EUR noch zu einem anderen Preis verkaufen. |
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