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Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT?

Dies ist eine Diskussion zu Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 20:41
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AW: Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT?

Zitat:
Zitat von ispott Beitrag anzeigen
Zitat:
Sieht der Käufer Ware zu einem bestimmten Preis im Verkaufsraum ist dies *kein* konkretes Angebot durch den Verkäufer sondern eine "Auforderung zur Angebotsabgabe" durch einen potentiellen Käufer
Das heisst dann ja, dass ich als Verkaeufer geziehlt einige Artikel meiner Produktpalette falsch auszeichnen kann damit der Kunde diese Artikel in den Wagen packt und dann damit zur Kasse rennt (ich gehe jetzt von einem Supermarkt aus).
Die ursprüngliche Frage bezog sich auf das Problem, inwiefern in der Äußerungs-Handlung des Aufhänges eines Kleids im Schaufenster eines Ladengeschäfts (schon) eine (an die Passanten als Adressaten der Äußerung) gerichtete Willenserklärung erkannt werden dürfte mit dem Inhalt, ihnen "die Schließung eines Kaufvertrags" antragen zu wollen. Das sei bei der Schaufenster-Auslage nicht der Fall; denn der Unternehmer könne nicht gewollt haben, sich der Gefahr von Schadensersatzansprüchen wegen einer seine Leistungsfähigkeiten übersteigenden Verpflichtung zur Erfüllung einer unabsehbaren Anzahl von Kaufverträgen ausgesetzt zu sehen, indem er die Entscheidung über das Zustandekommen eines Kaufvertrages in das Belieben einer unvorhersehbaren Anzahl von Schaufensterpassanten hätte gestellt sein lassen wollen. Zudem könne er nicht gewollt haben, sich auf diese Weise in die Gefahr zu begeben, von solchen Passanten an einer Vertragsbeziehung festgehalten werden zu können, von denen er schon vor dem Auslegen seiner Ware im Schaufenster wußte, daß er mit ihnen - etwa wegen vorangegangener schlechter Erfahrungen - keine Verträge mehr einzugehen wünscht.

Davon unterscheidet sich die Konstellation der Auslage einer Ware im Regal eines Selbstbedienungs(!!)-Supermarkts. In der Handlung des Auslegens eines Waren-Exemplars im Supermarkt ist aus der maßgeblichen Kunden-Perspektive die Willenserklärung enthalten, demjenigen der Supermarkt-Gäste einen Vertrag über den Kauf dieses konkreten Exemplars anbieten zu wollen, der es an sich nehmen und in den Einkaufswagen legen möchte.

Zitat:
Das heisst dann ja, dass ich als Verkaeufer geziehlt einige Artikel meiner Produktpalette falsch auszeichnen kann damit der Kunde diese Artikel in den Wagen packt und dann damit zur Kasse rennt (ich gehe jetzt von einem Supermarkt aus).
Die gesetzliche Pflicht zur Preisauszeichnung von Warenpräsentationen ( im Schaufenster, in der Warenauslage, ... ) besteht unabhängig davon, ob in der Warenpräsentations-Handlung eine "auf die Schließung eines Vertrags gerichtete Willenserklärung" erkannt werden dürfte/müßte. Umgekehrt aber soll das Auszeichnen mit einem Preis noch nicht den Schluß rechtfertigen, daß es sich deshalb schon um ein Angebot im Sinne von § 145 BGB handeln müßte, an das der Verkäufer gebunden wäre, sofern er seine Verbindichkeit nicht ausgeschlossen hätte.

Zitat:
Hab ich dann als Kunde noch das Recht den oder die zu teuer gekauften Artikel zurueckzugeben und mein Geld zurueck zu verlangen?
Wenn man darauf vertrauen durfte, daß der an der Kasse verlangte ( und bezahlte ) Betrag mit dem auf dem Preisauszeichnungsschild ausgezeichneten Artikelpreis übereinstimmen würde, sich nachher aber herausstellt, daß dies tatsächlich nicht der Fall ist - dann ist schon gar kein Vertrag zustandegekommen, weil es an zwei aufeinanderbezogenen, übereinstimmenden Willenserklärungen fehlen würde.

Dies gilt für den Fall, daß man in der Auslage eines preisausgezeichneten Artikels (noch) keine verbindliche Angebotserklärungen erkennen dürfte,, sondern daß erst das Vorzeigen an der Kasse das Angebot, und erst das Tippen/Scannen/Kaufpreisverlangen die vertragsschließende Annahme des Käuferangebots wäre.

Weil jedoch (richtigerweise) das Auslegen eines preisausgezeichneten Artikels in einem Selbstbedienungswarengeschäft als ein Vertragsangebot zu werten ist, stellt bereits das Ansichnehmen und Vorzeigen an der Kasse die Annahme = den Vertragsschluß dar - das Bezahlen wäre dann "nur" noch das aufgrund des Vertrags geschuldete Erfüllen der Kaufvertragspflicht.

Dem Verkäufer könnte dann höchstens die im Artikel+Preisschild-Auslegen enthaltene Willenserklärung wegen Irrtums anfechten, sofern er dazu berechtigt wäre: anfechtbar wäre ein Verschreiben ( 119 anstatt 719 ), nicht jedoch ein Verkalkulieren ( 79 in der Fehlvorstellung, man hätte den Artikel zum günstigen Einkaufspreis 39 vom Großhändler X bezogen, anstatt tatsächlich vom Großhändler Y für 59 ) oder ein "Vergessen" eines Wiederherausfsetzens eines vorübergehenden Sonderangebots ( 123 ) auf den vorherigen Preis ( 179 ).

11
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  #12 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 20:43
V.I.P.
 
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AW: Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT?

Zitat:
Zitat von Lynn Beitrag anzeigen
Gibt es so etwas wie Preisbindung?
Nein, gibt es nicht. Das Geschäft hat Recht und muss das Kleid weder zu 66 EUR noch zu einem anderen Preis verkaufen.
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