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Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT?

Dies ist eine Diskussion zu Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 23.05.2005, 13:48
Boardneuling
 
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Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT?

Hallo!

Ein Kleid ist im Schaufenster mit einem Zettel versehen: Firma X, Preis 66 Euro.
Kundin A stellt fest, es ist ein Reststück und läßt sich dieses aus dem Schaufenster holen. Dabei stellt Verkäuferin B fest, dass im Kleid als Herstellerfirma die Fa. Y angegeben ist und es desweiteren 229 Euro kostet.
Da der Preis von 66 Euro sich im Schaufenster eindeutig auf dieses Kleid bezog, besteht A auf die Preisbindung des Kaufhauses. B holt die Abteilungschefin C, diese erklärt, so etwas gäbe es nicht und sie verkaufe es nicht für 66 Euro. C schlägt vor, auf 189 Euro runter zu gehen, was A trotzdem noch zu teuer wäre.
C war sehr freundlich und legt das Kleid zurück, bis A genaue Infos über die Sachlage hat und wäre bereit, zähneknirschend auch für 66 euro zu verkaufen- WENN A RECHT HAT was die Preisbindung und die Auszeichnung der Ware angeht.

Wie verhält sich die Sachlage? Gibt es so etwas wie Preisbindung? Gibt es Präzedenzfälle? Wenn 66 Euro auf einem 229 Euro Kleid stehen, muss das Kaufhaus die Ware zu dem Preis verkaufen oder welche Einigungen gibt es?

Vielen Dank!
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  #2 (permalink)  
Alt 23.05.2005, 21:59
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AW: Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT?

Hallo,

nein, Sie muß das Kleid nicht für 66 Euro herrausgeben, da ein Fehler( sogar der gleiche Fehler) zweimal passieren darf.
Sie darf den Verkaufspreis zweimal abändern.
Ansonsten kann Sie sich ja auf §119 BGB berufen.

Eine Preisbindung gibt es nur bei Büchern, Zeitungen, sowie Zeitschriften.

Mal anders herrum. Wenn 66 Euro im Computer stehen würden und das Kleid mit 229 Euro ausgezeichnet wäre, würde dann die Kundin sagen: Sie haben Mir das zu billig verkauft?!?

Auf das die Wirtschaft lebt !!



mfg
psycho
__________________
-es ist halt so-
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  #3 (permalink)  
Alt 25.05.2005, 23:30
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AW: Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT?

Ob der Preis bindend ist, hängt davon ab *wer* das Angebot abgegeben hat.

Ist ein Verkäufer auf den Käufer zugegangen und hat ihm konkret Ware zu einem
bestimmten Preis angeboten, ist es bindend ( Beispiel: Ein schwedisches Möbelhaus
macht dem Kunden eine schriftliches Angebot über eine neu Einbauküche aus versch.
komponenten ). Das entscheidende ist nicht das "schriftlich" sondern das konkrete Angebot
bzw. eine Auftragsbestätigung durch den Verkäufer.

Sieht der Käufer Ware zu einem bestimmten Preis im Verkaufsraum ist dies
*kein* konkretes Angebot durch den Verkäufer sondern eine "Auforderung zur
Angebotsabgabe" durch einen potentiellen Käufer ( Der Käufer schnappt sich die
Ware geht zur Kasse und bietet dem Verkäufer an, die Ware zum dem ausgewiesenen
- oder einem anderen - Preis zu kaufen ). Der Verkäufer kann das Angebot seitens des
Kunden stillschweigend annehmen ( durch kassieren ) oder ein Gegenangebot machen.

Sollte das Verhalten des Verkäufers wettbewerbsverzerrend sein oder z.B. nicht
der Preisangabenverordnung ( z.B. exkl. MWst. ) entsprechen, kann dieser sicherlich auf
anderem Wege zu Unannehmlichkeiten kommen ...

Das verhilft dem Käufer im Kaufhaus allerdings nicht zur einem Schnäppchen weil
Ware falsch ausgezeichnet war.

sorry ...
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  #4 (permalink)  
Alt 09.12.2010, 19:22
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AW: Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT?

Bezogen auf den zitierten Beitrag zum Thema "Falsch ausgepreiste Ware" folgende Frage:

Firma P schickt seinen Kunden unaufgefordert eine Email mit dem Betreff "Sonderpreise" und einer angehängten PDF "Aktionspreisliste", in der verschiedene Artikel aufgelistet sind. In der PDF findet sich der Hinweis, dass die Firma P diese Artikel "zu interessanten Sonderkonditionen" beim Hersteller einkaufen konnte und diese "Preisvorteile" an ihre Kunden "weitergibt". (Weiter unten in der PDF noch der Hinweis: "Alle Preise freibleibend ab Lager")

Kunden A bestellt einen Artikel der Liste. Scheinbar war der Artikel falsch aufgelistet, denn er erhält die Antwort:

"Vielen Dank für ihre Bestellung.
Uns ist leider ein Fehler unterlaufen, der Preis gilt für den Artikel X.
Pardon, aber Ihre Bestellung können wir leider nicht annehmen."

In einer späteren Rundmail korrigiert Fima P daraufhin die Preisliste.

Muss Firma P die Bestellung doch annehmen, weil Sie mit einem konkreten Angebot auf den Kunden per Mail zugegangen ist, (wie es der zitierte Beitrag beschreibt), oder gilt diese email noch immer als "Auforderung zur Angebotsabgabe" an potentielle Kunden und ist damit nicht bindend für den Verkäufer?

Danke



Zitat:
Zitat von onkelotto Beitrag anzeigen
Ob der Preis bindend ist, hängt davon ab *wer* das Angebot abgegeben hat.

Ist ein Verkäufer auf den Käufer zugegangen und hat ihm konkret Ware zu einem
bestimmten Preis angeboten, ist es bindend ( Beispiel: Ein schwedisches Möbelhaus
macht dem Kunden eine schriftliches Angebot über eine neu Einbauküche aus versch.
komponenten ). Das entscheidende ist nicht das "schriftlich" sondern das konkrete Angebot
bzw. eine Auftragsbestätigung durch den Verkäufer.

Sieht der Käufer Ware zu einem bestimmten Preis im Verkaufsraum ist dies
*kein* konkretes Angebot durch den Verkäufer sondern eine "Auforderung zur
Angebotsabgabe" durch einen potentiellen Käufer ( Der Käufer schnappt sich die
Ware geht zur Kasse und bietet dem Verkäufer an, die Ware zum dem ausgewiesenen
- oder einem anderen - Preis zu kaufen ). Der Verkäufer kann das Angebot seitens des
Kunden stillschweigend annehmen ( durch kassieren ) oder ein Gegenangebot machen.

Sollte das Verhalten des Verkäufers wettbewerbsverzerrend sein oder z.B. nicht
der Preisangabenverordnung ( z.B. exkl. MWst. ) entsprechen, kann dieser sicherlich auf
anderem Wege zu Unannehmlichkeiten kommen ...

Das verhilft dem Käufer im Kaufhaus allerdings nicht zur einem Schnäppchen weil
Ware falsch ausgezeichnet war.

sorry ...
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  #5 (permalink)  
Alt 09.12.2010, 19:46
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AW: Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT?

Zitat:
Zitat von Reiner Dr Beitrag anzeigen
Bezogen auf den zitierten Beitrag zum Thema "Falsch ausgepreiste Ware" folgende Frage:

Firma P schickt seinen Kunden unaufgefordert eine Email mit dem Betreff "Sonderpreise" und einer angehängten PDF "Aktionspreisliste", in der verschiedene Artikel aufgelistet sind. In der PDF findet sich der Hinweis, dass die Firma P diese Artikel "zu interessanten Sonderkonditionen" beim Hersteller einkaufen konnte und diese "Preisvorteile" an ihre Kunden "weitergibt". (Weiter unten in der PDF noch der Hinweis: "Alle Preise freibleibend ab Lager")

Kunden A bestellt einen Artikel der Liste. Scheinbar war der Artikel falsch aufgelistet, denn er erhält die Antwort:

"Vielen Dank für ihre Bestellung.
Uns ist leider ein Fehler unterlaufen, der Preis gilt für den Artikel X.
Pardon, aber Ihre Bestellung können wir leider nicht annehmen."

In einer späteren Rundmail korrigiert Fima P daraufhin die Preisliste.

Muss Firma P die Bestellung doch annehmen, weil Sie mit einem konkreten Angebot auf den Kunden per Mail zugegangen ist, (wie es der zitierte Beitrag beschreibt), oder gilt diese email noch immer als "Auforderung zur Angebotsabgabe" an potentielle Kunden und ist damit nicht bindend für den Verkäufer?

Danke
Ja das ist die Frage OB es ein Angebot überhaupt war.
Aber auch hier handelt es sich nicht um ein Angebot sondern um eine invitatio ad offerendum nur diesmal eben an einen konkret ausgewählten Kundenbereich. Der Händler möchte dennoch sich nicht unendlich oft zur Lieferung der Ware verpflichten.
Demnach kommt auch hier das Angebot erst durch den Kunden zu Stande, das der Verkäufer dann annehmen muss.
Dies hat er nicht getan, insofern besteht kein Anspruch auf Lieferung zum Preis X...
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  #6 (permalink)  
Alt 09.12.2010, 19:56
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AW: Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT?

Klingt plausibel - leider!, denn bis auf den falsch angebotenen Artikel, sind es durch die Bank keineswegs günstige Angebote und damit freche werbung- aber das gehört nicht hierher....

Danke für die schnelle Antwort.
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  #7 (permalink)  
Alt 09.12.2010, 20:22
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AW: Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT?

Zitat:
Zitat von Reiner Dr Beitrag anzeigen
Klingt plausibel - leider!, denn bis auf den falsch angebotenen Artikel, sind es durch die Bank keineswegs günstige Angebote und damit freche werbung- aber das gehört nicht hierher....

Danke für die schnelle Antwort.
Wichtig ist auch zu erwähnen dass auch der Zusatz "Angebot freibleibend" genau dies andeutet.
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  #8 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 13:38
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AW: Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT?

Moin,

tschuldigung fuers Leichen ausgraben, aber ich hab da nochmal eine Frage zu diesem Thema.

Zitat:
Sieht der Käufer Ware zu einem bestimmten Preis im Verkaufsraum ist dies
*kein* konkretes Angebot durch den Verkäufer sondern eine "Auforderung zur
Angebotsabgabe" durch einen potentiellen Käufer ( Der Käufer schnappt sich die
Ware geht zur Kasse und bietet dem Verkäufer an, die Ware zum dem ausgewiesenen
- oder einem anderen - Preis zu kaufen ). Der Verkäufer kann das Angebot seitens des
Kunden stillschweigend annehmen ( durch kassieren ) oder ein Gegenangebot machen.
Das heisst dann ja, dass ich als Verkaeufer geziehlt einige Artikel meiner Produktpalette falsch auszeichnen kann damit der Kunde diese Artikel in den Wagen packt und dann damit zur Kasse rennt (ich gehe jetzt von einem Supermarkt aus).
Man kann es als Kunde ja nur nach dem bezahlen merken wieviel man fuer einen einzelnen Artikel gezahlt hat, da man dann erst den Bong ausgehaendigt bekommt.
Hab ich dann als Kunde noch das Recht den oder die zu teuer gekauften Artikel zurueckzugeben und mein Geld zurueck zu verlangen?
Der Vertrag muesste an diesem Punkt doch schon geschlossen worden sein.

Irgendwie hinkt die Rechtslage hier doch stark o.0
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  #9 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 14:50
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AW: Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT?

Zitat:
Zitat von ispott Beitrag anzeigen
Das heisst dann ja, dass ich als Verkaeufer geziehlt einige Artikel meiner Produktpalette falsch auszeichnen kann damit der Kunde diese Artikel in den Wagen packt und dann damit zur Kasse rennt (ich gehe jetzt von einem Supermarkt aus).
Das kann von Anwälten und Mitbewerbern abgemahnt werden, weil es ein Verstoß gegen das UWG ist. IRL wird man das auch schön lassen, weil es sich ruckzuck herumspricht.

Zitat:
Man kann es als Kunde ja nur nach dem bezahlen merken wieviel man fuer einen einzelnen Artikel gezahlt hat, da man dann erst den Bong ausgehaendigt bekommt.
Hab ich dann als Kunde noch das Recht den oder die zu teuer gekauften Artikel zurueckzugeben und mein Geld zurueck zu verlangen?
Es wird meiner Meinung nach damit zusammenhängen, ob man die Möglichkeit hatte, vor dem Bezahlen den Kaufpreis zu prüfen, beispielsweise durch die Anzeige am Kassendisplay. Außerdem kann ein Kassierer jederzeit einen Zwischenbon erstellen und auch Auskunft darüber geben, wieviel der einzelne Artikel gekostet hat.

Zitat:
Irgendwie hinkt die Rechtslage hier doch stark o.0
Nur, wenn der Kunde nicht aufpasst.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #10 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 14:56
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AW: Falsch ausgepreiste Ware- WELCHER PREIS ZÄHLT?

Zitat:
Zitat von ispott Beitrag anzeigen
Das heisst dann ja, dass ich als Verkaeufer geziehlt einige Artikel meiner Produktpalette falsch auszeichnen kann damit der Kunde diese Artikel in den Wagen packt und dann damit zur Kasse rennt (ich gehe jetzt von einem Supermarkt aus).
Wenn ich das als Verkäufer zu offenkundig mache, handele ich mir schnell die eine oder andere Abmahnung wegen unlauterem Wettbewerb ein...

Zitat:
Man kann es als Kunde ja nur nach dem bezahlen merken wieviel man fuer einen einzelnen Artikel gezahlt hat, da man dann erst den Bong ausgehaendigt bekommt.
???

Erstens ist es ein Bon, und zweitens sieht man den Preis, wenn er eingetippt wird. Drittens ist man nicht verpflichtet, die Ware zu nehmen und zu bezahlen, wenn im Laden 50 Euro stand und die Kasse 150 Euro sagt. Der Kaufvertrag ist dann schlicht nicht zustande gekommen.
Zitat:
Hab ich dann als Kunde noch das Recht den oder die zu teuer gekauften Artikel zurueckzugeben und mein Geld zurueck zu verlangen?
Der Vertrag muesste an diesem Punkt doch schon geschlossen worden sein.
Nein, ist er nicht, weil die Voraussetzungen fehlen. Es gibt keine gemeinsame Willenserklärung.

Zitat:
Irgendwie hinkt die Rechtslage hier doch stark o.0
Überhaupt nicht.

Und der Gesetzgeber kann wirklich nichts dafür, wenn manche Kunden im Laden "50 Euro" an der Ware ausgezeichnet sehen, an der Kasse 150 Euro bezahlen, und das erst zuhause merken...
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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