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Ersatzgeräteanspruch + Gewährleistungsfragen

Dies ist eine Diskussion zu Ersatzgeräteanspruch + Gewährleistungsfragen innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 11.07.2011, 20:59
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Ersatzgeräteanspruch + Gewährleistungsfragen

Grundinfos:
  • Händler:
    - Symbolname "Das Telefongebäude", Hauptgeschäft ist online
    - betreibt/vermietet Läde in manchen Städten
    - bietet den Service, dass online bestellte Ware wird versandkostenfrei an einen beliebigen Vertragshändler in näherer Umgebung geliefert wird
  • Kunde:
    - Symbolname "X."
    - wohnt in "@€µ"
  • Ware:
    - Symbolname "Smartphone"
    - Serienfehler (Hörmuschel defekt) ist Hersteller bekannt

Kunde X. bestellt sich Mitte März 2011 online ein Smartphone bei Das Telefongebäude, lässt es mit der Option, dass es Versandkostenfrei ist, an den nächsten Vertragshändler in @€µ liefern. Jetzt Mitte Juli 2011 bemerkt X., dass die Hörmuschel (=>Serienfehler) seines Smartphones defekt ist, geht zu dem Vertragshändler und plädiert auf Gewährleistung.
Zu Recht?

Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass es zu Recht ist (spricht meiner Meinung nach nichts dagegen).
Hat X. Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzgerät, in der Zeit, in der das Smartphone in der Reperatur ist?

Muss X. dem Vertragshändler die Nachbesserung gewähren, oder darf bei einem bekannten Serienfehler ein Ersatzgerät (Sofort-Austausch) verlangt werden?

Gibt es einen gesetzlichen Maximal-Zeitraum, in der die Reperatur erledigt sein muss?

X. wäre dankbar, wenn jemand die Fragen (ggf. mit Nennung der passenden Paragraphen/Gesetzbücher) beantworten würde
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  #2 (permalink)  
Alt 12.07.2011, 00:40
V.I.P.
 
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AW: Ersatzgeräteanspruch + Gewährleistungsfragen

Zitat:
Zitat von Sodala Beitrag anzeigen
Kunde X. bestellt sich ... online ein Smartphone bei Das Telefongebäude ...
Das scheint ein Fernabsatzvertrag zwischen X und "Das Telefongebäude" gewesen zu sein. Dann wäre der Fernabsatzunternehmer verpflichtet, klar und deutlich darüber zu informieren, wie und wo Gewährleistungsansprüche geltend zu machen sind.

Zitat:
... lässt es mit der Option, dass es Versandkostenfrei ist, an den nächsten Vertragshändler in @€µ liefern.
Sofern es (erst) zu einem Vertragsschluß mit dem Vertragshändler gekommen wäre, so wäre dieser der Verkäufer und damit der gesetzlich Gewährleistungspflichtige.

Zitat:
X. ... geht zu dem Vertragshändler und plädiert auf Gewährleistung.
Zu Recht?
Was steht dazu in den Fernabsatz-Informationen? Vermutlich ist der Vertragshändler die richtige Adresse für Gewährleistungsansprüche.

Zitat:
Hat X. Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzgerät, in der Zeit, in der das Smartphone in der Reperatur ist?
Nein. ( Es sei denn, es wäre ihm zuvor vertraglich ein Ersatzgerät versprochen worden. )

Zitat:
Muss X. dem Vertragshändler die Nachbesserung gewähren, oder darf bei einem bekannten Serienfehler ein Ersatzgerät (Sofort-Austausch) verlangt werden?
Grundsätzlich hat der Verbraucher die Wahl, ob er als Nacherfüllungsmaßnahme entweder eine Reparatur, oder eine Ersatzlieferung verlangen will. Der Verkäufer dürfte die gewählte Variante höchstens dann verweigern, wenn sie "nur mit unverhältnismäßigen Kosten" möglich wäre; dem Käufer bliebe dann die andere Nacherfüllungsalternative.

Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Kosten für die vom Käufer gewählte Nacherfüllungs-Alternative ist auch zu berücksichtigen, wie erheblich die Nachteile für den Verbraucher beim Rückgriff auf die andere Art der Nacherfüllung wären ( also Reparatur anstatt gewählter Ersatzlieferung, bzw. Austausch statt geforderter Reparatur ), § 439 BGB.

Zitat:
Gibt es einen gesetzlichen Maximal-Zeitraum, in der die Reperatur erledigt sein muss?
Ja.

Es muß innerhalb einer Frist repariert worden sein, die a) angemessen ist, oder b) die vom Käufer gesetzt worden war, vorausgesetzt, die gesetzte Frist war (nicht un-)angemessen (kurz).

( Das deutsche Recht verlangt (erst) eine Fristsetzung, während das vorrangige EU-Verbraucherschutzrecht nur das Verstreichen einer angemessen Nacherfüllungsfrist vorsieht, bis der Käufer Rücktritt/Schadensersatz/Kaufpreisminderung geltend machen kann. )

Welche Frist als "angemessen" angesehen werden kann, richtet sich nach den Umständen:

kleiner Händler ohne eigenen Reparaturbetrieb? längere Frist angemessen.
"kompliziertes" Gerät? --> längere Reparaturfrist angemsssen.
Ersatz für "selten" defektes Bauteil aus "ungewöhlicher" Distanz aus dem "fernen" Übersee-Ausland benötigt --> längere Reparaturfrist angemessen
Austausch eines marktgängigen Geräts verlangt --> kürzere Nachlieferfrist angemessen
offenkundiger, einfach behebbarer, bekannter Fehler --> kürzere Reparaturfrist angemessen

usw.

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