Dies ist eine Diskussion zu Ersatzgeräteanspruch + Gewährleistungsfragen innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Ersatzgeräteanspruch + Gewährleistungsfragen
Kunde X. bestellt sich Mitte März 2011 online ein Smartphone bei Das Telefongebäude, lässt es mit der Option, dass es Versandkostenfrei ist, an den nächsten Vertragshändler in @€µ liefern. Jetzt Mitte Juli 2011 bemerkt X., dass die Hörmuschel (=>Serienfehler) seines Smartphones defekt ist, geht zu dem Vertragshändler und plädiert auf Gewährleistung. Zu Recht? Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass es zu Recht ist (spricht meiner Meinung nach nichts dagegen). Hat X. Anspruch auf ein gleichwertiges Ersatzgerät, in der Zeit, in der das Smartphone in der Reperatur ist? Muss X. dem Vertragshändler die Nachbesserung gewähren, oder darf bei einem bekannten Serienfehler ein Ersatzgerät (Sofort-Austausch) verlangt werden? Gibt es einen gesetzlichen Maximal-Zeitraum, in der die Reperatur erledigt sein muss? X. wäre dankbar, wenn jemand die Fragen (ggf. mit Nennung der passenden Paragraphen/Gesetzbücher) beantworten würde |
| |||||
| AW: Ersatzgeräteanspruch + Gewährleistungsfragen Das scheint ein Fernabsatzvertrag zwischen X und "Das Telefongebäude" gewesen zu sein. Dann wäre der Fernabsatzunternehmer verpflichtet, klar und deutlich darüber zu informieren, wie und wo Gewährleistungsansprüche geltend zu machen sind. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Zitat:
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Kosten für die vom Käufer gewählte Nacherfüllungs-Alternative ist auch zu berücksichtigen, wie erheblich die Nachteile für den Verbraucher beim Rückgriff auf die andere Art der Nacherfüllung wären ( also Reparatur anstatt gewählter Ersatzlieferung, bzw. Austausch statt geforderter Reparatur ), § 439 BGB. Zitat:
Es muß innerhalb einer Frist repariert worden sein, die a) angemessen ist, oder b) die vom Käufer gesetzt worden war, vorausgesetzt, die gesetzte Frist war (nicht un-)angemessen (kurz). ( Das deutsche Recht verlangt (erst) eine Fristsetzung, während das vorrangige EU-Verbraucherschutzrecht nur das Verstreichen einer angemessen Nacherfüllungsfrist vorsieht, bis der Käufer Rücktritt/Schadensersatz/Kaufpreisminderung geltend machen kann. ) Welche Frist als "angemessen" angesehen werden kann, richtet sich nach den Umständen: kleiner Händler ohne eigenen Reparaturbetrieb? längere Frist angemessen. "kompliziertes" Gerät? --> längere Reparaturfrist angemsssen. Ersatz für "selten" defektes Bauteil aus "ungewöhlicher" Distanz aus dem "fernen" Übersee-Ausland benötigt --> längere Reparaturfrist angemessen Austausch eines marktgängigen Geräts verlangt --> kürzere Nachlieferfrist angemessen offenkundiger, einfach behebbarer, bekannter Fehler --> kürzere Reparaturfrist angemessen usw. 11 |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios