Dies ist eine Diskussion zu Erneute Erfüllung innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Erneute Erfüllung In einer Abwandlung entschließt sich X nach Zerstörung noch ein zweites Gerät loszuschicken um den Kaupfpreis zu erhalten. Meine Fragen:Ist der Einbruch der Zufriedenheit als Schaden i.S.v 249ff und speziell i.S.v 252 zu qualifizieren und dem Z zuzurechnen oder scheitert es hier an dem Schutzzweck der Norm und der Adäuquanz, sodass eine echte Drittschadensliquidation zum Zuge kommt? Meine zweite und letzte Frage: Kann der X zur Erfüllung der kaufvertragl Pflichten einfach ein zweites Gerät losschicken? |
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| AW: Erneute Erfüllung Der Sachverhalt verwirrt mich momentan komplett. Alles schreit an sich nach DSL, ABER beide, X u. Y, sind Unternehmer (Die Kaufsache soll für den Hauptsitz der Firma beschafft werden), demnach greift doch § 421 HGB und Y kann den Schaden selbst geltend machen. Dann kommt aber wieder so ein netter Satz, in dem noch einmal extra darauf aufmerksam gemacht wird, dass X kein eigener Schaden entstanden sei. (Vom entgangenen Gewinn jetzt mal abgesehen, denn der passt mal so gar nicht zu den Fragen) Wenn ich mir die Fragen zu Teil 1 anschaue: I. Darf X von Y den Kaufpreis fordern? => Ok, kein Problem. Schnell gelöst. II. Darf Y die bereits geleistete Anzahlung zurückfordern? => Da ist mein erster Gedanke: Wo ist das Problem des Y? Y will (laut Sachverhalt) X dessen Anspruch gegen Z entgegenhalten. Ich frag mich: Warum? Er kann selbst seinen Anspruch geltend machen. Wenn ich nun davon ausgehe, dass X den Kaufpreis fordern kann und Y auch kein Problem hat seinen Schaden ersetzt zu bekommen, dann tut mir der zusätzliche Schaden des X zwar leid, aber es ist nach keinen weiteren Ansprüchen des X gefragt, also was solls? ^^ (Nicht das ich grad irgendwie frustriert wäre.) Naja, ich werde noch eine Nacht drüber schlafen, vielleicht fällt mir morgen ja eine Lösung ein oder ich erkenne, dass ich irgendwas übersehen habe. |
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| AW: Erneute Erfüllung hast du den gleichen fall vor dir??so hörte sich deine antwort nämlich an!?! |
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| AW: Erneute Erfüllung Ja, sieht ganz danach aus. Hoffe ich finde heute noch etwas zu Teil 1, das mich weiter bringt. Zu deiner Frage zu Teil 2 wird dir hier wohl kaum jemand einfach die Lösung schreiben, aber das Thema als solches gab es hier im Forum schon. Musst mal etwas suchen, dann wirst du an der Stelle auf jeden Fall weiter kommen. Viel Erfolg |
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| AW: Erneute Erfüllung ein tipp wo ich das thema finde magst du mir nicht geben?? |
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| AW: Erneute Erfüllung Noch mehr Tipps? Wir sind hier schon im richtigen Unterforum. Das sollte genügen, um es zu finden. So, die erneute Suche hat das Brett vor meinem Kopf jetzt auch ein wenig verschoben... Ich hab einen neuen Ansatz, den ich jetzt mal komplett durchprüfen werde, ob das so hinhaut. Die Fragestellung kommt mir zwar immer noch ein wenig unglücklich vor, aber zumindest geht es voran. |
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| AW: Erneute Erfüllung mh zu welchem teil hast du was gefunden ..ich hab auch zu teil 2 meine richtige lösung gefunden..schade das du nicht bereit bist etwas preiszugeben...lediglich im ersten teil zweite frage und das mit der kundenunzufriedenheit bereitet mir noch bedenken...wer bist du eigentlich vllt kennt man sich... |
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| AW: Erneute Erfüllung Die zweite Frage des ersten Teils ist ja eben genau das was für mich keinen Sinn macht. Die Anzahlung zurück zu bekommen ist ja eigentlich schon durch Frage 1 hinfällig. Für Y kann es nur noch um Schadensersatz gehen. Und da ist dann eben das Problem, dass durch den Frachtführer und zwei Unternehmer ganz klar ein Frachtvertrag besteht, nach dem Y einen eigenen Anspruch gegen Z bekommt. Außer es würde eine Ausnahme greifen... da hänge ich momentan. Ich habe zwar in einem Lehrbuch einen Ansatz gefunden, der da eine Menge möglich machen würde, wodurch man doch wieder eine DSL ohne eigenen Anspruch des Y hinbekommen könnte, aber bisher habe ich noch keine weiteren Infos darüber finden können, als diesen einen Satz in den Fußnoten eines Lehrbuchs. Da muss ich noch mal ran. Die Kundenunzufriedenheit erklärt sich mir auch nicht. Wie schon geschrieben ist ja nach anderen Anspüchen des X nicht gefragt, daher würde der Punkt nur Sinn machen, wenn er sich auf den Anspruch des Y Auswirken würde. Dem Z diesen Teil auch zuzurechnen halte ich auch nicht für möglich, weil Y sich nur darüber beschwert, dass X seine Raten haben möchte. Da die Preisgefahr auf Y übergegangen ist, müsste er in jedem Fall zahlen, daher ist dieses "lästern" eine reine Sache des Y. Er hat keine Ahnung und verbreitet diese lautstark. Ich glaube was mich am meisten verwirrt sind wirklich die Fragen, denn wenn ich davon ausgehe, dass man ja immer nur das bearbeiten soll, nachdem auch gefragt ist, dann wären die Antworten: Ja Kaufpreis zahlen und (weil der Kaufpreis gezahlt werden muss) Nein die Anzahlung gibts nicht. Teil 1 geklärt. Das ignoriert dann aber den halben Sachverhalt und 25 Seiten bringt das erst recht nicht. |
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| AW: Erneute Erfüllung mh also zu dem teil mit dem frachgtführer..ich mein das ist der richtig lösungsweg so werd ich ihn auch gehn..hatte auch was im inet gefunden dazu das dann iwi hgb nicht greift und dann een doch dsl aber muss ich noch ma schauen....ja und der 2 teil du hast da von schErsatz gesprochen wenn er die 1000 verlangt ich hate eher an rücktritt gedacht aber das muss man mal durchprüfen...was häst du davon?man kann sich ja maa im zrs treffen )) |
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