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Erhalt geringwertigerer Ware

Dies ist eine Diskussion zu Erhalt geringwertigerer Ware innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht

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Alt 31.12.2011, 14:44
Boardneuling
 
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Erhalt geringwertigerer Ware

Hallo Jura-Foristen!

Bei meiner Frage handelt es sich um eine Grundfrage aus der Schule, aber meine Unterlagen sind wohl verschwunden...

Sei ein Käufer und ein Verkäufer. Der Verkäufer biete über die Online-Plattform eines Dritten eine Gebrauchtware zum Kauf an. Der Käufer kaufe die Ware. Nach Erhalt und Benutzen werde dem Käufer ersichtlich, dass es sich um ein anderes als in der Produktbeschreibung beschriebenes Produkt handle. Dies gelte insofern, als dass die gelieferte Ware einer anderen Modellversion entspricht, die mindestens eine vom Verkäufer angegebene Eigenschaft nicht erfüllt, und dass der Lieferumfang nicht vollständig ist. Die gelieferte Ware koste weiterhin nach Herstellerangaben weniger als die beschriebene. Zudem sei die tatsächlich beschriebene Ware in Läden, besonders auch auf obiger Online-Plattform, erhältlich, sowohl gebraucht als auch neuwertig. Welche Ansprüche kann der Käufer geltend machen?

Ehrlich gesagt, habe ich gerade nicht viel Ahnung, und ich möchte auch nicht unnötig viel Unsinn schreiben. Ich hoffe, mir kann jemand helfen. Es sind für mich einfach verwirrend viele Details.

Ich wünsche euch allen eine guten Rutsch!

MfG
JohnnyBoy
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  #2 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 17:10
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AW: Erhalt geringwertigerer Ware

Servus,

Zitat:
Zitat von JohnnyBoy Beitrag anzeigen
Nach Erhalt und Benutzen werde dem Käufer ersichtlich, dass es sich um ein anderes als in der Produktbeschreibung beschriebenes Produkt handle. Dies gelte insofern, als dass die gelieferte Ware einer anderen Modellversion entspricht, die mindestens eine vom Verkäufer angegebene Eigenschaft nicht erfüllt, und dass der Lieferumfang nicht vollständig ist.
Zitat:
Welche Ansprüche kann der Käufer geltend machen?
Siehe § 437 BGB - Rechte des Käufers bei Mängeln:

Gem. den §§ 437 Nr. 1, 439 I BGB hat der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung gegen den Händler.

Der Mangel liegt einerseits in der Aliud- und andererseits in der Mankolieferung. Beide Mängel stehen dem Sachmangel gleich, vgl. § 434 III BGB.

LG
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  #3 (permalink)  
Alt 02.01.2012, 19:17
Boardneuling
 
Registriert seit: Jan 2010
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AW: Erhalt geringwertigerer Ware

Vielen Dank für die Hilfe! Die Artikel hätte ich einfach nicht mehr gewusst.

MfG
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