Dies ist eine Diskussion zu Dringend!!! Wie rechtskräftig bindend sind Zusagen in einer Email??? innerhalb des Forums Kaufrecht / Leasingrecht
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| Dringend!!! Wie rechtskräftig bindend sind Zusagen in einer Email??? Jemand kauft online ein Sofa, dass auf dem Photo viel besser aussah als in der Realität und insbesondere auch als viel besser dragestellt wurde; Man nimmt Kontakt mit dem Verkäufer auf, der sich auch als sehr kulant heraus stellt und anbietet, das Sofa zurück zu nehmen und den Kaufpreis rück zu erstatten! Der Haken: das Sofa wäre bei ebay über einen sog. Powerseller gekauft worden und um hohe Gebühren an ebay zu zahlen ist der Verkäufer so vorgegangen, dass er einen absolut unrealistischen Betrag als Lieferkosten veranschlagt hat - clever, denn der potentielle Käufer rechnet diese in sein maximales Gebot mit ein, der Verkäufer muss aber für diesen teil keine Gebühren an ebay geben...und die Versandkosten würden sich in etwa auf gleicher Höhe befinden, wie der Betrag zu dem das Sofa ersteigert wurde. Als man dies dem Verkäufer in einer Email mit teilt, erklärt er sich bereit SOWOHL den eigentlichen Kaufpreis als auch die Lieferkosten zurück zu erstatten. Was ja toll und v.a. sehr kulant ist... Dann würde der Verkäufer es sich aber anders überlegen und rudert zurück.. Jetzt die Frage: Man hätte diese Zusage ja quasi schriftlich...ist sie rechtskräftig und gültig??? Für schnelle antworten dazu wäre ich sehr dankbar - DANKE |
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| AW: Dringend!!! Wie rechtskräftig bindend sind Zusagen in einer Email??? Das Angebot des Händlers kann dieser vor zustandekommen wieder zurückziehen. Allerdings kommt hier noch das Fernabsatzrecht zur Geltung. Welcher Zeitraum ist bislang vergangen ? |
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| AW: Dringend!!! Wie rechtskräftig bindend sind Zusagen in einer Email??? Danke - die Zusage wäre gestern im Laufe des Tages gemacht worden und zum späteren Abend hin wäre man wieder davon abgewichen... |
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| AW: Dringend!!! Wie rechtskräftig bindend sind Zusagen in einer Email??? Warum macht man nicht einfach sein Widerrufsrecht geltend? Da kommt es dann nicht auf die Kulanz des Verkäufers an; denn dann hat man einen Anspruch. |
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| AW: Dringend!!! Wie rechtskräftig bindend sind Zusagen in einer Email??? in diesem Fall wäre es so gewesen, dass der Verkäufer clever einen so hohen Versandkostenpreis angegeben hat ( 350) , die jeder potentielle Käufer in den Kaufpreis eingerechnet hätte, für den der Käufer aber keine ebay Gebühren bezahlen müsste!!! Und bei normaler Rückgabe würde man aber nur den tatsächlichen Kaufpreis zurück bekommen... Man könnte aber sagen dass sich dieser "fiktive Fall" , in totales Wohlgefallen aufgelöst hat, da nach einigem Druck sowohl Kaufpreis als auch Versandkosten zurück erstattet werden!!! :-) Danke für die Antworten!!! |
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| AW: Dringend!!! Wie rechtskräftig bindend sind Zusagen in einer Email??? Zitat:
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| AW: Dringend!!! Wie rechtskräftig bindend sind Zusagen in einer Email??? Zitat:
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| AW: Dringend!!! Wie rechtskräftig bindend sind Zusagen in einer Email??? Zitat:
Es besteht ein Anspruch auf Rückerstattung sämtlicher Zahlungen, d.h. von Kaufpreis + Hinversandkosten. Nach einem Widerruf müßte EINERSEITS der Verkäufer alle erlangten Zahlungen ( = Kaufpreis + Hinversandkosten ) zurückerstatten, § 346 BGB; ANDERERSEITS ist meines Erachtens nach einem FERNABSATZ-Widerruf aber kein Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz i Höhe der vereinbarten Hinsendekosten ersichtlich!! 11 Geändert von once (07.09.2009 um 14:43 Uhr). Grund: Zitatformatierung |
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| AW: Dringend!!! Wie rechtskräftig bindend sind Zusagen in einer Email??? Wenn aber die 40 Euro Grenze in den AGB steht und die Versandkosten 500 Euro betragen und der Kaufpreis nur 30, dann issts doof |
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| AW: Dringend!!! Wie rechtskräftig bindend sind Zusagen in einer Email??? Zitat:
Nach einem Widerruf könnten a) der Kaufpreis ( 30 ) + die Hinsendekosten ( 500 ) zurückverlangt werden, sowie die Rücksendekosten, § 312g BGB: "Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden." Durch eine völlig willkürliche Aufteilung der Zahlungen in "Kaufpreis" und in "Versandkosten", die den Kaufpreis um mehr als 1000% übersteigen, kann die gesetzliche Verkäuferpflicht zur Tragung von Widerrufs-Rücksendekosten nicht umgangen werden. 11 |
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